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   BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06   

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https://dejure.org/2006,8478
BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06 (https://dejure.org/2006,8478)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2006 - 6 B 14.06 (https://dejure.org/2006,8478)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 6 B 14.06 (https://dejure.org/2006,8478)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 6 S. 2 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) - Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vorliegen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG im Falle des Fehlens von ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 292/97

    Steuerberateranzeige; Größe einer Zeitungsanzeige

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein in dem Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG angelegtes und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Verbot irreführender Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 1 BvR 2561/03 BVerfGE 112, 255 = NJW 2005, 1483; BGH, Urteil vom 27. April 2000 I ZR 292/97 NJW 2000, 3000) auch die Gestaltung von Geschäftspapieren betreffen kann.

    Es handelt sich dabei jedenfalls in erster Linie um eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    Soweit das Vorbringen eines Beteiligten nicht vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus offensichtlich unerheblich oder sonst unbeachtlich ist, muss das Gericht in den Entscheidungsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, warum es von einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgesehen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 BVerwG 8 B 132.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03

    Anwaltsnotariat

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass ein in dem Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG angelegtes und verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandendes Verbot irreführender Werbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 1 BvR 2561/03 BVerfGE 112, 255 = NJW 2005, 1483; BGH, Urteil vom 27. April 2000 I ZR 292/97 NJW 2000, 3000) auch die Gestaltung von Geschäftspapieren betreffen kann.
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    14 Das Bundesverfassungsgericht hat außerdem bereits zum Verbot berufswidriger Werbung und die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen für ein solches Verbot Stellung genommen (Beschluss vom 26. Oktober 2004 1 BvR 981/00 BVerfGE 111, 366 ).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 132.98

    Offene Vermögensfragen - Anforderungen an die Feststellung des Motivs der

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06
    Soweit das Vorbringen eines Beteiligten nicht vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus offensichtlich unerheblich oder sonst unbeachtlich ist, muss das Gericht in den Entscheidungsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, warum es von einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgesehen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 BVerwG 8 B 132.98 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 BVerwG 6 B 61.08 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 03.03.2014 - 6 B 36.13

    Zuverlässigkeit; Waffen; Munition; umgehen; vorsichtig; sachgemäß; sorgfältig

    Eine Revision kann aber nicht mit Erfolg gegen eine der angegriffenen Entscheidung nicht zugrunde liegenden Rechtsfrage gestützt werden (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 35.09

    Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens durch eine Filmfreigabe am

    Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben und die deshalb von ihm nicht mit entscheidungstragenden Erwägungen beantwortet worden sind, können regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15; Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - 6 B 14.06 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 7.10

    Telekommunikation; Regulierung; Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der

    Rechtsfragen, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 02.04.2009 - 6 B 83.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Verfahren um einen

    Dem Erfolg der darauf gestützten Beschwerde steht entgegen, dass zum einen nicht erkennbar ist, welche bundesrechtliche Frage damit angesprochen sein soll, und zum anderen, dass auf der richtigen Beantwortung dieser Frage bereits die Berufungsentscheidung nicht beruhte und Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben, regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen können (Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 8.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Kosten

    Rechtsfragen, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 16.08.2010 - 6 BN 1.10

    Verfahrensmangel aufgrund einer fehlenden Aufklärung hinsichtlich eines krassen

    Rechtsfragen, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, sind regelmäßig nicht zulassungserheblich (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 18.09

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten i.R.d.

    Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (s. Beschlüsse vom 18. Mai 2006 BVerwG 6 B 14.06 juris Rn. 11 und vom 14. November 2008 BVerwG 6 B 61.08 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 3).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 9.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum einer Behörde bei Bestimmung der

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