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   BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20, 1 PKH 14.20   

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https://dejure.org/2020,13964
BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20, 1 PKH 14.20 (https://dejure.org/2020,13964)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2020 - 1 B 23.20, 1 PKH 14.20 (https://dejure.org/2020,13964)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2020 - 1 B 23.20, 1 PKH 14.20 (https://dejure.org/2020,13964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als Voraussetzung des PKH-Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19

    Fehlender vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis bei Einreichung elektronischer

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20
    Die in der Beschwerdeschrift herangezogenen Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 -) betreffen den anders gelagerten Fall, dass die Identität der Beklagten als Postfachinhaberin nicht feststellbar war, weil dort die Nachricht ohne den erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis unter Nutzung des EGVP und daher nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 3 Halbs. 2 VwGO) bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden war.
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 11 U 146/18

    Besonders elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur; elektronische

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20
    Die für das besondere elektronische Anwaltspostfach diskutierte Frage, ob eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet (dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176; dazu etwa Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3; Radke, jM 2019, 272), stellt sich für das einer Organisation zugeordnete besondere Behördenpostfach von vornherein nicht.
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20
    Dies war hier ausweislich des von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Prüfprotokolls bei der Übermittlung der Berufungsbegründung der Fall; er weist das in dem Verfahren zur Vertretung befugte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als den Inhaber des Postfachs aus, über das die Versendung erfolgt ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 -).
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 84/22

    Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 103/22

    Formale Anforderungen an den Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 104/22

    Formale Anforderungen an den Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21

    Sichere Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Exmatrikulation durch eine

    Die Nennung des Namens einer weiteren natürlichen Person bzw. einer Referatsbezeichnung, die bzw. das in den Absendevorgang eingebunden sein mag, ändert hieran nichts (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2020, 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 30.06.2020 - 20 B 19.31187

    Zur Flüchtlingseigenschaft syrischer Staatsangehöriger

    Die für das besondere elektronische Anwaltspostfach diskutierte Frage, ob eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet, stellt sich für das einer Organisation zugeordnete besondere Behördenpostfach von vornherein nicht (BVerwG, B.v. 18.5.2020 - 1 B 23/20, 1 PKH 14/20 - juris).
  • AG Düsseldorf, 17.05.2022 - 664 M 719/22
    Die Nennung des Namens der Person, die den Absendevorgang vorgenommen hat, erscheint danach nicht erforderlich (vgl. BVerwG B. v. 18.05.2020 - 1 B 23/20 und BVerwG vom 04.05.2020, AZ: 1 B 16/20).
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