Rechtsprechung
   BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,13838
BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13 (https://dejure.org/2015,13838)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2015 - 2 C 49.13 (https://dejure.org/2015,13838)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 (https://dejure.org/2015,13838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,13838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 27; BBesG § 6; BBesG 2006 § 72a; DBZVO § 1; NBesG 2014 § 24 Abs. 1; NBesG 2015 § 24 Abs. 1
    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung; Alimentation; Alimentationsprinzip; unabhängige Amtsführung; Teilzeitbeschäftigung; Vollzeitbesoldung; Teilzeitbesoldung; Zuschlag; Gleichheitssatz.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
    Alimentation; Alimentationsprinzip; Aufzehrungsregelung; Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gleichheitssatz; Teilzeitbeschäftigung; Teilzeitbesoldung; Vollzeitbesoldung; Zuschlag; unabhängige Amtsführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 BBesG, § 72a BBesG vom 12.07.2006, § 27 BeamtStG, § 24 Abs 1 BesG ND vom 23.07.2014, § 24 Abs 1 BesG ND vom 18.12.2014
    Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 BBesG, § 72a BBesG vom 12.07.2006, § 27 BeamtStG, § 24 Abs 1 BesG ND vom 23.07.2014, § 24 Abs 1 BesG ND vom 18.12.2014
    Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zeitanteilige Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit eines Beamten; Vereinbarkeit des § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG; Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Besoldung

  • doev.de PDF

    Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • rewis.io

    Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitanteilige Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit eines Beamten; Vereinbarkeit des § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG; Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Besoldung

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Begrenzte Dienstfähigkeit und zeitanteilige Besoldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Amtsangemessene Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter in Niedersachsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begrenzt dienstfähige Beamte sind nicht wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzt dienstfähige Beamte sind nicht wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden

  • weka.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Regelung bei der Beamtenbesoldung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 137
  • DÖV 2015, 1072
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Es hat aber zu erkennen gegeben, dass es die Einschränkung der Hauptberuflichkeit grundsätzlich für zulässig hält (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 : "Im Gegensatz zu anderen Teilzeitformen ist die antragslose Einstellungsteilzeit auch nicht als strukturwahrende Fortentwicklung des Beamtenverhältnisses anzusehen").

    Da der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin aktiven Dienst versieht, ist der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit unter Einsatz der vollen Arbeitskraft des Beamten und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 u.a. - BVerfGE 55, 207 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Sie konstituieren das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn und sollen eine uneigennützige, ausschließlich an Gesetz und Recht orientierte Amtsführung fördern, indem sie den Beamten rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit geben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 und vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 ).

    Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und verliert er grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die Alimentation ist zugleich die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt und soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 m.w.N.; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    In dieser Konstellation sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Eine zu geringe Alimentierung beeinträchtigt Ziel und Funktion der mit dem Hauptberuflichkeitsgrundsatz angelegten Treue- und Loyalitätspflicht des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer antragslosen Teilzeitbeschäftigung, aber auch mit der begrenzten Dienstfähigkeit verbunden ist, Grenzen gesetzt (vgl. zur antragslosen Teilzeit: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -BVerfGE 119, 247 ).

    Dann erhält er allein aus den Bezügen des Dienstherrn kein Einkommen, das als Grundlage wirtschaftlicher Unabhängigkeit für das konkrete Amt mit seiner Verantwortung und Bedeutung angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten, die als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung ist, gebietet deshalb, dass die vom Gesetzgeber für das jeweilige Amt als angemessen bewertete Besoldung nur im Einverständnis mit dem Betroffenen unterschritten werden darf (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Der Beamte kann - gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens - selbst darüber entscheiden, ob und inwieweit er die Arbeitszeit reduzieren und dafür Einbußen bei der Besoldung in Kauf nehmen will oder ob er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Dieses tragende Strukturprinzip sowie der Alimentationsgrundsatz verbieten es, Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen deren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Dies gilt umso mehr, als ihm in der Regel die bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung voll dienstfähiger Beamter möglichen Nebentätigkeiten - die ihrerseits wiederum die Gefahr mit sich bringen können, zum "Diener zweier Herren" zu werden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ) - aus gesundheitlichen Gründen weitgehend verschlossen sein dürften (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 19).

    Beim Dienst leistenden begrenzt dienstfähigen Beamten ist hingegen die Freiwilligkeit - ebenso wie bei der antragslosen Einstellungsteilzeit (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ) - als funktionsadäquates Sicherungskriterium von entscheidender Bedeutung.

    Aus der Zweckbestimmung des Alimentationsgrundsatzes, die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sicherzustellen, folgt, dass eine unfreiwillige Schmälerung der Besoldungsbezüge nicht zur Absenkung des Lebensniveaus unter das vom Gesetzgeber als amtsangemessen bewertete Niveau führen darf (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - BVerfGE 88, 145 m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Im Nachgang zu dem Urteil dieses Senats vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) ist die gesetzliche Aufzehrungsregelung in § 24 NBesG für begrenzt dienstfähige Beamte, die Dienst leisten und zeitanteilig besoldet werden, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 durch einen Sockelbetrag in Höhe 150 EUR pro Monat abgemildert worden.

    Der Beschäftigungsumfang von begrenzt dienstfähigen Beamten ist zwar vermindert, er kann aber gleichwohl als "hauptberuflich" qualifiziert werden, weil die gesundheitsbedingt eingeschränkte Dienstleistungskapazität - und damit die Berufsfähigkeit - voll ausgeschöpft wird (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 18).

    "Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - festgestellt, dass die der Klägerin aus Baden-Württemberg gezahlte Besoldung insoweit verfassungswidrig zu niedrig ist, als dass ihr kein Zuschlag zu den Dienstbezügen aufgrund ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gewährt worden ist.

    Die Verfasser des Gesetzentwurfs wollten also mit dem Sockelbetrag von 150 EUR den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) Rechnung tragen.

    Nur so kann die Alimentation ihren Zweck erfüllen, die Unabhängigkeit der Amtsführung des Beamten zu sichern (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 18).

    Dies gilt umso mehr, als ihm in der Regel die bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung voll dienstfähiger Beamter möglichen Nebentätigkeiten - die ihrerseits wiederum die Gefahr mit sich bringen können, zum "Diener zweier Herren" zu werden (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ) - aus gesundheitlichen Gründen weitgehend verschlossen sein dürften (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 19).

    Die durch das Alimentationsprinzip zu sichernde Unabhängigkeit der Amtsführung erfordert - wie der Senat im Urteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) ausgeführt hat - eine Orientierung an der Vollzeitbesoldung (vgl. Mende/Summer, ZBR 2005, 122, 125).

    Allerdings darf der Abschlag nicht so hoch sein, dass er die oben dargelegte Sicherungsfunktion der Alimentation verfehlt; er darf deshalb insbesondere nicht zu einer Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Beamten mit teilzeitbeschäftigten Beamten führen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 25).

    Die diesbezügliche Aussage des Senats in seinem Urteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26) ist mit Blick auf die hieran geübte Kritik (vgl. Wittkowski, NVwZ 2014, 960 ) insoweit klarzustellen, dass damit - selbstverständlich - keine grundsätzliche (treuwidrige) Steuerbarkeit der Dienstunfähigkeit durch den Beamten unterstellt wird.

    Die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 3 NBesG im Haushaltsbegleitgesetz 2015 bezweckte demgegenüber die Berücksichtigung des Senatsurteils vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244).

    Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 27. März 2014 (2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244) in der Rechtsprechung und Literatur stattgefunden hat, ist ein grundsätzlich zustimmendes Echo zu konstatieren.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92), den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 m.w.N. und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt und soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 m.w.N.; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Durch seine Dienstleistung "erwirbt" der Beamte sein Recht auf amtsangemessene Alimentation (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Die gesetzliche Ausgestaltung der Alimentation der Beamten knüpft in vielfältiger Weise an den Umfang der Arbeitsleistung an, beispielsweise beim Alters-Ruhegehalt durch das - verfassungsrechtlich gebotene (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 m.w.N.) - Abstellen auf die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (vgl. z.B. § 6 BeamtVG; bei Teilzeitbeschäftigung mit der entsprechenden Quote, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG), beim Ruhegehalt im Falle der Dienstunfähigkeit ebenfalls durch die Anknüpfung an die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre (plus Zurechnungszeit, vgl. z.B. §§ 6 und 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und bei der Vergütung für Mehrarbeit (vgl. z.B. die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Die Mindestalimentation knüpft damit an das erdiente Ruhegehalt an (wenngleich der Beamte im Ergebnis gleichwohl Nachteile haben kann, weil er steuer- und beihilferechtlich nicht als Ruhestandsbeamter behandelt wird; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 sowie Summer, in: GKÖD, K § 42a BBG Rn. 13).

    Daher steht er dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher als der teilzeitbeschäftigte Beamte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ; Battis, NJW 1998, 2653 ).

    Eine verfassungskonforme Auslegung findet jedoch ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16/62 u.a. - BVerfGE 18, 97 , vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 m.w.N., vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 , vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 , vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 und vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - BVerfGE 118, 212 ; BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 , vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 25 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 49).

    Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - BVerfGE 26, 141 , vom 6. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 - BVerfGE 65, 141 m.w.N. und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).

    Weil - wie dargelegt - der Dienst leistende begrenzt dienstfähige Beamte dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher steht als der teilzeitbeschäftigte Beamte (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ; Battis, NJW 1998, 2653 ) und der Sicherungszweck der Alimentation bei Dienst leistenden Beamten eine Orientierung an der Vollzeitbesoldung erfordert, gibt es für diese Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte keinen rechtfertigenden Grund.

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92), den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 m.w.N. und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92).

    Als Korrelat hierzu verpflichtet das Alimentationsprinzip den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 93 m.w.N.).

    Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also zum einen die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

    Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit unter Einsatz der vollen Arbeitskraft des Beamten und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76 u.a. - BVerfGE 55, 207 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und verliert er grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt und soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 m.w.N.; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Dementsprechend wird die Besoldung auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen, sondern behält ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - BVerfGE 121, 241 ).

  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Sie entspringt, neben Kosteneinsparungsmotiven, auch der Fürsorgepflicht: den Beamten, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind, wird eine Möglichkeit gegeben, weiterhin in das Arbeitsleben integriert zu bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 , juris Rn. 21).

    Neben dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis trägt es auch der Fürsorgepflicht dadurch Rechnung, dass es den betreffenden Beamten die Möglichkeit gibt, weiterhin im Arbeitsleben integriert zu bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 , juris Rn. 21).

    Gesetzgeberische Intention bei der Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit war es, die Arbeitskraft der Beamten möglichst umfassend zu nutzen und aus Kostengründen Pensionierungen, aber auch die begrenzte Dienstfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden und daneben auch dem Interesse der Beamten Rechnung zu tragen, weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen (BT-Drs. 13/9527 S. 29; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2006 - 2 BvL 13/04 - BVerfGK 8, 421 , juris Rn. 21).

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    So wie das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten in den hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips verankert ist (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 16 und vom 25. Juni 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 50), gilt Entsprechendes für das angemessene Verhältnis von zeitlichem Dienstleistungsumfang und Bezugshöhe.

    Wenn der Normgeber für begrenzt dienstfähige Beamte einen Abschlag von der Vollalimentation vornimmt, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ein Teil der Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und dadurch das austarierte Pflichtengefüge zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gestört wird (vgl. für den Fall des vorzeitigen Ruhestands BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 ; Urteile vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92), den der Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten hat (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteile vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 m.w.N. und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 92).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52 u.a. - BVerfGE 8, 1 ; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
    Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und verliert er grundsätzlich die Freiheit zu anderweitiger Erwerbstätigkeit (stRspr, BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

    Die Alimentation ist vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt und soll sicherstellen, dass der Beamte seine Dienstleistung unter Beachtung der hierfür geltenden Pflichten erbringt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 m.w.N.; Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 m.w.N.; Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 30.10.2008 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Übergang zur Vollzeitbeschäftigung;

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07

    Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 C 20.07

    Altersteilzeit; Änderung der Teilzeitbeschäftigung; Arbeitsphase; Arbeitszeit;

  • BVerwG, 23.04.2015 - 2 B 69.14

    Alimentationsprinzip, Altersteilzeit, Änderung, Blockmodell, Freistellung,

  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13

    Besoldung

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 6.12

    Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 5.13

    Hauptberuflichkeit; amtsangemessene Alimentation; Vollzeitbeschäftigung;

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

    Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip;

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 A 2.12

    Beamter; Disziplinarverfügung; Disziplinarbefugnis; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11

    Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; kein

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.Eine verfassungskonforme Auslegung findet jedoch ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 und juris Rn. 104 ff.).
  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 und Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15

    Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 5 P 2.17

    Analogie; Analogieschluss; Anknüpfungspunkt für Analogie; Anpassungsbedarf;

    Der Beschäftigungsumfang des begrenzt dienstfähigen Beamten ist zwar vermindert, er kann aber gleichwohl als "hauptberuflich" qualifiziert werden, weil die gesundheitsbedingt eingeschränkte Dienstleistungskapazität - und damit die Berufsfähigkeit - voll ausgeschöpft wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 - Rn. 22 ff., 28 f.).

    Dazu gehörten auch diejenigen Beamten, die nach heutigem Recht begrenzt dienstfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 76).

    Scheiden beide vorgenannten Möglichkeiten aus (zum insoweit bestehenden Vorrangverhältnis vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 90) und verfügt der Beamte über ein Restleistungsvermögen von mindestens 50 vom Hundert, ist er mit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzter Arbeitszeit zu verwenden, und zwar entweder in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit oder - mit seiner Zustimmung - in einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit (§ 27 BeamtStG).

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 und vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. - NZA 2018, 774, Rn. 72 ff., jeweils m.w.N.; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f. und Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - BVerwGE 155, 35 Rn. 29).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 5 P 3.17

    Mitwirkung des Personalrats hinsichtlich Herabsetzung der Arbeitszeit eines

    Der Beschäftigungsumfang des begrenzt dienstfähigen Beamten ist zwar vermindert, er kann aber gleichwohl als "hauptberuflich" qualifiziert werden, weil die gesundheitsbedingt eingeschränkte Dienstleistungskapazität - und damit die Berufsfähigkeit - voll ausgeschöpft wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 - Rn. 22 ff., 28 f.).

    Dazu gehörten auch diejenigen Beamten, die nach heutigem Recht begrenzt dienstfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 76).

    Scheiden beide vorgenannten Möglichkeiten aus (zum insoweit bestehenden Vorrangverhältnis vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 90) und verfügt der Beamte über ein Restleistungsvermögen von mindestens 50 vom Hundert, ist er mit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzter Arbeitszeit zu verwenden, und zwar entweder in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit oder - mit seiner Zustimmung - in einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit (§ 27 BeamtStG).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2016 - 61 PV 1.15

    Mitwirkung; Personalrat; verbeamtete Lehrerin; Feststellung begrenzter

    Der Beamte ist statusrechtlich nicht mehr verpflichtet, voll zu arbeiten, erbringt aber - im Unterschied zum Teilzeitbeschäftigten - seine verbleibende Arbeitskraft vollständig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 14. Mai 2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 -, juris Rn. 18 und Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, juris Rn. 83).
  • BVerwG, 27.03.2018 - 5 P 4.17

    Mitwirkung des Personalrats für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische

    Der Beschäftigungsumfang des begrenzt dienstfähigen Beamten ist zwar vermindert, er kann aber gleichwohl als "hauptberuflich" qualifiziert werden, weil die gesundheitsbedingt eingeschränkte Dienstleistungskapazität - und damit die Berufsfähigkeit - voll ausgeschöpft wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 - Rn. 22 ff., 28 f.).

    Dazu gehörten auch diejenigen Beamten, die nach heutigem Recht begrenzt dienstfähig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 76).

    Scheiden beide vorgenannten Möglichkeiten aus (zum insoweit bestehenden Vorrangverhältnis vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 90) und verfügt der Beamte über ein Restleistungsvermögen von mindestens 50 vom Hundert, ist er mit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzter Arbeitszeit zu verwenden, und zwar entweder in einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit oder - mit seiner Zustimmung - in einer nicht amtsangemessenen Tätigkeit (§ 27 BeamtStG).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

    Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 und vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 86, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 5 C 36.13 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 47 Rn. 16 und Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 Rn. 104 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten.Eine verfassungskonforme Auslegung findet jedoch ihre Grenze in dem eindeutigen Wortlaut der Norm sowie in dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers; sie darf Wortlaut und gesetzgeberischem Willen nicht widersprechen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 132 und juris Rn. 104 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22

    Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit

  • OVG Saarland, 11.10.2017 - 1 A 222/16

    Besoldung eines auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzten Beamten

  • VG Düsseldorf, 07.04.2020 - 26 K 2297/17
  • OVG Sachsen, 08.12.2021 - 6 A 1117/19

    Ausbildungsförderung; Diplom Berufsakademie; Bachelor; Master; Akkreditierung

  • BVerwG, 03.04.2017 - 2 B 103.15

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben

  • VG München, 31.05.2023 - M 26b K 20.6308

    Tabakfreie Nikotinbeutel zum oralen Gebrauch (Nicotine, Pouches), Verbot des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht