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   BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20   

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https://dejure.org/2020,20548
BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20 (https://dejure.org/2020,20548)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2020 - 2 B 24.20 (https://dejure.org/2020,20548)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 2 B 24.20 (https://dejure.org/2020,20548)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Inaugenscheinnahme von kinderpornographischem Bildmaterial

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 96 Abs. 1 ; LDG SH § 4 ; StGB § 184b Abs. 4
    Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Fehlende Einnahme eines Augenscheins bei der Würdigung kinderpornographischer Fotos eines Beamten; Voraussetzungen für die Beauftragung eines Sachverständigen; Voraussetzungen der Verwendung eines lediglich ...

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Inaugenscheinnahme von kinderpornographischem Bildmaterial

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 26.10.1989 - 6 RKa 4/89

    Feststellung rechtserheblicher Tatsachen aufgrund mittelbarer Umstände

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20
    Das lediglich mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - SozR 1500 § 128 Nr. 40 Rn. 10, BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 - BFHE 164, 396 Rn. 9 jeweils m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 8 B 162.94

    Unzureichende Substantiierung der Aufklärungsrüge - Verstoß gegen den Grundsatz

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20
    Das lediglich mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - SozR 1500 § 128 Nr. 40 Rn. 10, BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 - BFHE 164, 396 Rn. 9 jeweils m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20
    Das Disziplinarverfahren solle damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, müsse aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 22 Rn. 6).
  • BFH, 12.06.1991 - III R 106/87

    Beiziehung und Verwertung von Akten eines anderen Gerichts bei Widerspruch des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 B 24.20
    Das lediglich mittelbare Beweismittel kann zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheint (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 6 RKa 4/89 - SozR 1500 § 128 Nr. 40 Rn. 10, BFH, Urteil vom 12. Juni 1991 - III R 106/87 - BFHE 164, 396 Rn. 9 jeweils m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 8 B 162.94 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 2467/21

    Disziplinarrechtliche Sanktion des Besitzes von Kinderpornographie;

    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Rückgriff auf mittelbare Beweismittel sei zulässig, verkenne auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020 (- 2 B 24.20 -, juris) die Tragweite des Gebots einer unmittelbaren Beweisaufnahme.

    Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Besitzes kinderpornografischer Schriften zum Inhalt gehabt habe (Beschluss vom 18.06.2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 8).

    Zur Untermauerung seiner Ansicht zitiert der Kläger den bereits erstinstanzlich benannten und auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020 (- 2 B 24.20 -, juris Rn. 8), ohne jedoch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Analyse der Entscheidung aufzugreifen und sich mit der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Begründung auseinanderzusetzen, weshalb aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht die vom Kläger erwünschte Zurückweisung des auf der Auswertung der Ergebnisdatenträger beruhenden Sachverständigengutachtens folgt.

    Ein lediglich mittelbares Beweismittel könne zulässigerweise nur verwendet werden, wenn die Erhebung des unmittelbaren Beweises unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheine (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 8).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2020 - 14 LB 1/19

    Disziplinarrecht: Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis bei Besitz

    Insbesondere der im Disziplinarverfahren geltende Durchführungsgrundsatz verlangt die Anwesenheit des Beklagten nicht (ausführlich Senatsurteil vom 14.11.2019 - 14 LB 1/19 -, juris Rn. 64 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 14).

    Dies vermag der Senat insbesondere nicht aus dem Zurückverweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 B 24.20 -, juris Rn. 13) abzuleiten.

  • BVerwG, 07.04.2021 - 2 B 10.21

    Gehörsverstoß durch unterlassene Mitteilung und Wiedereröffnung der mündlichen

    Dieses erste Berufungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Juni 2020 (BVerwG 2 B 24.20 ) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerwG, 31.03.2022 - 2 B 52.21

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; richterliche Inaugenscheinnahme von Videos

    Dieses erste Berufungsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Juni 2020 - 2 B 24.20 - (Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 67) wegen Verstoßes gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufgehoben; die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1975

    Beweisantizipation im PKH-Verfahren für Klage gegen Ersatz von

    Dem steht nicht entgegen, dass eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa die Einvernahme von Zeugen allein schon im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO; BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28/10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 15 ff.; B.v. 18.6.2020 - 2 B 24.20 - BeckRS 2020, 17223 Rn. 8; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 96 Rn. 3 ff.) und die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht völlig auszuschließen ist.
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Dem steht nicht entgegen, dass eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa die Einvernahme von Zeugen allein schon im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO; BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28/10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 15 ff.; B.v. 18.6.2020 - 2 B 24.20 - BeckRS 2020, 17223 Rn. 8; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 96 Rn. 3 ff.) und die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht völlig auszuschließen ist.
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Dem steht nicht entgegen, dass eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa die Einvernahme von Zeugen allein schon im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO; BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28/10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 15 ff.; B.v. 18.6.2020 - 2 B 24.20 - BeckRS 2020, 17223 Rn. 8; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 96 Rn. 3 ff.) und die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht völlig auszuschließen ist.
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