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   BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19   

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BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19 (https://dejure.org/2020,26303)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2020 - 2 WD 17.19 (https://dejure.org/2020,26303)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 (https://dejure.org/2020,26303)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs.... 1 Satz 1, Art. 17a, 21, 102; SG §§ 6, 7, 8, § 17 Abs. 2 Satz 3, § 23; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 60, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 123 Satz 3; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 301
    "Hitlergruß"; Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Freiheitliche demokratische Grundordnung; Kameradenbeleidigung; Mannschaftsdienstgrad; Meinungsfreiheit; Schuldprinzip; Verbesserung zugunsten des Soldaten; Verhältnismäßigkeit; Waffenträger; Wechselwirkungstheorie; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 17a GG, Art 21 Abs 2 GG, § 6 SG

  • Wolters Kluwer

    Streit um die angemessene Disziplinarmaßnahme wegen rechtsradikalen und diskriminierenden Verhaltens eines Soldaten; Zumessungserwägungen bei einer Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Bagatellisierung der Ausübung "extralegaler Gewalt"; Bewertung von Kommentaren in ...

  • rewis.io

    Bagatellisierung des Nationalsozialismus und Bedeutung einer entsprechenden Gesinnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um die angemessene Disziplinarmaßnahme wegen rechtsradikalen und diskriminierenden Verhaltens eines Soldaten; Zumessungserwägungen bei einer Bagatellisierung des Nationalsozialismus; Bagatellisierung der Ausübung "extralegaler Gewalt"; Bewertung von Kommentaren in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Disziplinarmaßnahmen bei Hitlergruß ohne entsprechende Gesinnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 168, 323
  • NVwZ-RR 2020, 1082
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 07.05.2020 - 2 WD 13.19

    Wehrdisziplinarverfahren wegen Vorwürfen verbaler sexueller Belästigungen und

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    b) Der Senat konnte demgegenüber im Anschuldigungspunkt 4 nicht die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 15) davon erlangen, dass der Soldat am 17. November 2016 in der ...-Kaserne während eines Trinkspiels mit Kameraden mindestens einmal "Heil Hitler!" gerufen und dabei den Hitlergruß gezeigt hat.

    Damit liegt ein klassischer Milderungsgrund vor, der regelmäßig den Übergang zu einer milderen Maßnahme veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 24 und vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 40).

    Dies hat auch das Bedürfnis für eine spezialpräventive Einwirkung auf den Soldaten reduziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2019 - 2 WD 22.18 - juris Rn. 39 und vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 41).

  • BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 71/07

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch disziplinarrechtliche Ahndung von

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Allerdings schränkt § 17 Abs. 2 Satz 3 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 17a Abs. 1 GG) ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 ).

    Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 18, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 ).

    § 12 Satz 2 und 3 SG dient damit der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr und beschränkt insofern als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die private Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98.82 - BVerwGE 76, 267 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 ).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Auch für andere Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen, nationalsozialistisch geprägten Gesinnung sind, kann nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 25 f.).

    Ebenso spricht auch in anderen Fällen die strafrechtliche Ächtung eines entsprechenden Verhaltens für die Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme, wobei die spezifisch strafrechtlichen Einschränkungen (Inlandsbezug, Öffentlichkeit) für die disziplinarrechtliche Einstufung nicht so bedeutsam sind, dass sie für eine Dienstgradherabsetzung zwingend vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 29, 74, 76).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Es handelt sich um eine Kernpflicht des Soldaten, deren Verletzung stets schwer wiegt (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67, 76 m.w.N.).

    Dazu gehört etwa das Erweisen des sogenannten Hitlergrußes (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 76).

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG dann vor, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer NSDAP-Auslandsorganisation verbreitet, das "Horst-Wessel-Lied" singt, Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS-Regimes leugnet, vor der NS-Hakenkreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert, "Sieg Heil" ruft, den "Hitler-Gruß" verwendet oder wenn er Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur Waffen-SS schließen lassen (zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 54).

    cc) Ob der Soldat durch sein Verhalten zugleich gegen § 7 SG verstoßen hat, kann offenbleiben, weil damit jedenfalls kein die Schwere der Dienstpflichtverletzung erhöhender Umstand gegeben wäre (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 45).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 2 WD 5.13

    Ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Denn ein Soldat muss sich insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zur Dienstausübung, d.h. zu seinem militärischen Auftrag, zu seinen Kameraden oder zur Bundeswehr besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 und vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 23; Scherer/Alff/Poretschkin/Luchs, SG, 10. Aufl. 2018, § 17 Rn. 27a).

    dd) Da ein außerdienstliches Dienstvergehen vorliegt, scheidet ein Verstoß auch gegen § 7 SG aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 53).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    cc) Der Senat verkennt nicht, dass ein Soldat gemäß § 6 Satz 1 SG grundsätzlich die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger hat und dass sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 13 f.).

    Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 18, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 ).

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 WD 25.18

    Disziplinarverfahren wegen des Zugriffs auf Gelder einer Offizierskasse durch den

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Damit liegt ein klassischer Milderungsgrund vor, der regelmäßig den Übergang zu einer milderen Maßnahme veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 24 und vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 40).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2020 - 2 WD 17.19
    Sie verlangt, dass der Soldat - wie der Beamte - sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 WD 22.18

    Einfache Körperverletzung; besondere Brutalität; Herabsetzung im Dienstgrad;

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

  • BVerfG, 12.08.2015 - 2 BvR 2646/13

    Die disziplinarische Entfernung aus dem Dienst erfordert vor dem Hintergrund des

  • BVerwG, 02.11.2017 - 2 WD 3.17

    Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter;

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 WD 35.01

    Auslandseinsatz der Bundeswehr; Ausführen des so genannten Hitlergrußes;

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerwG, 28.09.2018 - 2 WD 14.17

    Schwere Beschädigung des Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines

  • BVerfG, 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91

    Meinungsfreiheit von Soldaten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur

  • BVerwG, 28.08.2019 - 2 WD 28.18

    Afghanistan; Auslandseinsatz; Besitzdiener; Betreuungsmaterial; Bezügekürzung;

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 23.04.2020 - 2 WD 4.19

    Besitz; Chat; Dienstgradherabsetzung; Folgen der Tat; Kinderpornografische

  • BVerfG, 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • BVerwG, 04.03.2020 - 2 WD 3.19

    Aktenweiterleitung an das Berufungsgericht; Ansehensschädigung der Bundeswehr;

  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der

  • BGH, 26.07.2017 - 3 StR 437/16

    Volksverhetzung (Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen; Abgrenzung vom

  • BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10

    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und

  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

  • BVerwG, 25.05.2022 - 2 WRB 2.21

    Kommandeure müssen bei privaten Internetauftritten die Auswirkungen auf ihr

    (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Juni 1999 - 2 WD 34.98 - BVerwGE 113, 340 , vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 72 Rn. 23 und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23 f.; ähnlich für Beamte: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127; OVG Weimar, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 juris Rn. 103; OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 2016 - 3d A 1112/13.O - juris Rn. 97).
  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

    Das Posting in Vorwurf 18 erweckt den Eindruck, als würde er (gerne) als Soldat der SS Meldung beim Führer machen und könne dies (nur) wegen seines Eides auf die Ministerin nicht (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Die Verletzung dieser Kernpflicht wiegt stets schwer (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, Rn. 36, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 67, juris).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 37 zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 535, zitiert nach juris).

    Dementsprechend liegt eine Verletzung der Pflicht nach § 8 SG dann vor, wenn ein Soldat Propagandamaterial einer NSDAP-Auslandsorganisation verbreitet, das "Horst-Wessel-Lied" singt, Massenmorde an Menschen jüdischen Glaubens während des NS-Regimes leugnet, vor der NS-Hakenkreuzfahne oder anderen NS-Symbolen posiert, "Sieg Heil" ruft, den "H.-Gruß" verwendet oder wenn er Ausdrücke verwendet, die auf Sympathien zum NS-Regime und zur WaffenSS schließen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38, zitiert nach juris, unter Hinweis auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung des Wehrdienstsenates des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 54, zitiert nach juris).

    Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 38, zitiert nach juris) folgt in dieser neueren Entscheidung der Auffassung, dass eine Verletzung der Pflicht aus § 8 SG bereits dann vorliegen kann, wenn objektiv ein Verhalten gezeigt wird, das objektiv geeignet ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen, auch wenn dem Verhalten keine verfassungsfeindliche Einstellung zugrunde liegt.

    Die neueren Entscheidungen des Wehrdienstsenates (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris) differenzieren zwischen einer Pflicht zur Anerkennung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nach § 8 Alt. 1 SG und einer solchen zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG (kritisch zum dogmatischen Ansatz: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 26-30, der allerdings das Ergebnis teilt, dass eine Verletzung des § 8 SG bereits bei einem entsprechenden objektivierbaren Verhalten nach außen vorliegen kann; vgl. Rn. 30 a.E.).

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 39, zitiert nach juris).

    Das Posting in Vorwurf 18 erweckt - wie ausgeführt - den Eindruck, als würde er (gerne) als Soldat der SS Meldung beim Führer machen und könne dies (nur) wegen seines Eides auf die Ministerin nicht (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 34, zitiert nach juris).

    (f) Ob der Antragsteller durch sein Verhalten zugleich gegen § 7 SG verstoßen hat, kann offenbleiben, da damit jedenfalls kein die Schwere der Dienstpflichtverletzungen erhöhender Umstand einherginge (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 41, zitiert nach juris).

    Denn in diesen Fällen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus § 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus § 8 Alt. 2 SG vor (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 44 m.w.N., zitiert nach juris).

    Im Wehrdisziplinarrecht steht auch ansonsten nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 45 m.w.N., zitiert nach juris; auch Weiß betont in Fürst, GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 61, dass es bei der disziplinarrechtlichen Bewertung "in erster Linie darauf ankommt, die Persönlichkeit des Beamten zu erkennen und nicht etwa beim Erfassen des dienstlichen Handlungsunwertes des zur Last gelegten Dienstvergehens stehen zu bleiben").

    Ebenso spricht auch in anderen Fällen die strafrechtliche Ächtung eines entsprechenden Verhaltens für die Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme, wobei die spezifisch strafrechtlichen Einschränkungen (Inlandsbezug, Öffentlichkeit) für die disziplinarrechtliche Einstufung nicht so bedeutsam sind, dass sie für eine Dienstgradherabsetzung zwingend vorliegen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 29, 74, 76, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 46, zitiert nach juris).

    Insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen im niedrigschwelligeren Bereich können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 WDO unangemessen sein (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 47, zitiert nach juris).

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei niederschwelligen, den Nationalsozialismus bagatellisierender Verhaltensweisen von einigem Gewicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323-338, Rn. 47, zitiert nach juris) grundsätzlich ein Beförderungsverbot.

  • VG Wiesbaden, 10.11.2023 - 28 L 1210/23

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von

    Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris).

    Bei Äußerungen eines Beamten, dem ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 25).

    Hiergegen wird verstoßen, wenn das Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

    c) Dabei liegt eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG nicht nur dann vor, wenn abstrakt eine Abschaffung zentraler Grundprinzipien gefordert wird, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie etwa die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Achtung des staatlichen Gewaltmonopols (BVerwG, Urteile vom 24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 74 und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 28, 37).

    Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 31, vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 34 m. w. N., vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 18 und vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - NVwZ 2023, 1167 Rn. 30; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750 ).

    Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2007 - 2 BvR 71/07 - BVerfGK 11, 82 und vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 25 f., vom 11. Mai 2023 - 2 WD 12.22 - Rn. 68 und vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - NVwZ 2023, 1167 Rn. 28).

    Bei niedrigschwelligeren Verhaltensweisen bildet grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 38); insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen dieser Art können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen aber auch unangemessen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 47 f.) und einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO) oder erzieherische Maßnahmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 WDO) angezeigt sein.

  • OVG Bremen, 10.05.2023 - 2 B 298/22

    Recht der Landesbeamten - Anhörung; Bemessung Disziplinarmaßnahme;

    Die Pflicht zum "Eintreten" für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz, 1. Alt. BeamtStG ) ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 - 2 WD 4/21, juris Rn. 41 ff. m.w.N.; Urt. v. 18.06.2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323 -338, Rn. 39, 40 jeweils zu § 8 SG ; Beschl. v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01, juris Rn. 36; Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370 -396, Rn. 83).

    Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 2 WD 17/19, BVerwGE 168, 323 -338, Rn. 38).

    (1.) Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323 -338, Rn. 44; Urt. v. 17.11.2017 - 2 C 25/17 -, BVerwGE 160, 370 -396, Rn. 91; Urt. v. 01.12.2022 - 2 WD 1/22, juris Rn. 38).

    Beruht der Verstoß hingegen nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, stellt zumindest bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, wie sie hier in Rede stehen, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen dar (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 2 WD 17/19 -, BVerwGE 168, 323 -338, Rn. 42 ff.; 44, 46).

  • BVerwG, 13.01.2022 - 2 WD 4.21

    Einstellung eines wegen Chatbeiträgen in WhatsApp-Gruppen von Soldaten geführten

    Denn ein Soldat muss sich insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zur Dienstausübung, d.h. zu seinem militärischen Auftrag, zu seinen Kameraden oder zur Bundeswehr besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23 m.w.N.).

    Ein solch besonderer Bezug zum Dienstgeschehen besteht hier darin, dass der Soldat die Postings in eine ausschließlich aus 10 bis 20 Offizieranwärtern seines Hörsaals bestehende WhatsApp-Gruppe eingebracht und damit auch auf die weltanschauliche Willensbildung seiner Kameraden Einfluss genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23).

    Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37).

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39).

  • BVerwG, 08.05.2023 - 2 WDB 13.22

    Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39 und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 44).

    Dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten die Strafbarkeitsschwelle erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 23).

    (dd) Ein Verhalten, das den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus erweckt, stellt insbesondere das Erweisen des - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbaren - Hitlergrußes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 46 und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 28 m. w. N.) oder die - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare - Präsentation von Hakenkreuzen dar (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 19 sowie vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 25 m. w. N.).

    (ff) Ist ein solches Verhalten zudem Ausdruck einer tatsächlich nationalsozialistischen oder ansonsten verfassungsfeindlichen Gesinnung eines Soldaten, womit er nicht nur für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht eintritt, sondern sie auch nicht anerkennt im Sinne des § 8 Alt. 1 SG (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 32), bildet nicht die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sondern die Entfernung aus dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1990 - 2 WD 27.89 - BVerwGE 86, 321 , vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44 ff. und vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 116 Rn. 44).

    Auch die in den Niederschriften vom 21. März sowie 12. April 2022 dokumentierte Aussage des Soldaten ..., der Soldat habe mehrfach gesagt, dass das Grundgesetz nur ein vorläufiges und provisorisches Schriftstück sei, unterstreicht, dass die Äußerungen des Soldaten am 10./11. September 2015 auch im Kontext und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sie seinerzeit fielen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34 und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 31), nicht situativ und affektiv bedingt gefallen sind, nicht mehrdeutig und erst Recht nicht persönlichkeitsfremd waren.

  • BVerwG, 12.05.2022 - 2 WD 10.21

    Dienstgradherabsetzung wegen reichsbürgertypischen Verhaltens

    Es handelt sich um eine Kernpflicht des Soldaten, deren Verletzung stets schwer wiegt (BVerwG, Urteile vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 - juris Rn. 67, 76 m. w. N. und vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 36).

    Er darf auch nicht entgegen einer inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Übermut, Provokationsabsicht oder anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei objektiv verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 44).

    Demgegenüber ist bei Verhaltensweisen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die Dienstgradherabsetzung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 46 und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 35).

  • VG München, 08.02.2023 - M 19L DK 22.2278

    Disziplinarklage, Zurückstufung um zwei Stufen in das Eingangsamt,

    Unterstützt ein Soldat dagegen entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen und verhält sich objektiv betrachtet illoyal, verletzt er die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG, nicht aber die Pflicht zu deren Anerkennung nach § 8 Alt. 1 SG (BVerwG, U.v. 4.11.2022 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.1.2021 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 33 ff.).

    Eine diffamierende Herabsetzung von Personen und Personengruppen überschreitet die einem Beamten gezogenen Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit deutlich (BVerwG, U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 25 f.; U.v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 38 f.).

    Zudem muss sich ein Polizeibeamter insbesondere dann in seinem privaten Verhalten mäßigen, wenn dabei ein besonderer Bezug zu seiner Dienstausübung, das heißt zu seinem polizeilichen Auftrag, zu seinen Kollegen oder zur Polizei als Institution besteht (ebenso BVerwG, U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 40; U.v.18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 23 jeweils zum Kontext der Bundeswehr).

    Im gleichen Sinn hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 43 ff.) in jüngster Zeit auch im Wehrbereich klare Vorgaben für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Fall vorwerfbarer Chat-Beiträge gemacht.

    Bei niedrigschwelligem, bagatellisierendem Verhalten von einigem Gewicht sieht das Bundesverwaltungsgericht im Soldatenbereich ein Beförderungsverbot als angemessene Disziplinarmaßnahme an, wobei allerdings wegen der Bandbreite der möglichen Verfehlungen eine Typisierung nur eingeschränkt möglich sei (vgl. etwa U.v. 13.1.2022 - 2 WD 4.21 - juris Rn. 57 ff.; U.v. 4.11.2021 - 2 WD 25.20 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 18.6.2020 - 2 WD 17.19 - juris Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 15.08.2023 - 2 WDB 1.23

    Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen den Beschluss des

    Die Feststellung eines Dienstvergehens und dessen konkrete Schwere sind nicht nur für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme von zentraler Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 45 und Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 16 Rn. 26), sondern auch für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang vorläufige Maßnahmen nach § 126 WDO geeignet, erforderlich und insbesondere im engen Sinne angemessen sind.

    Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39 und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 44).

    Ein Verhalten, das den Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus erweckt, stellt insbesondere das Erweisen des - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB strafbaren - Hitlergrußes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 46 und vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 28 m. w. N.), die - unter den Bedingungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare - Präsentation von Hakenkreuzen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 25 m. w. N. und vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 19) oder die Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust dar (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 2 WDB 13.22 - juris Rn. 33 f.).

    Ist das Verhalten eines Soldaten Ausdruck einer nationalsozialistischen Gesinnung, ist grundsätzlich die Höchstmaßnahme zu verhängen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35.01 - Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 4 S. 24 f., vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 25 f., vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - LS 1 und vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 36; Beschlüsse vom 29. August 2002 - 2 WDB 6, 02 - S. 16 und vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3, 19 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 23).

    Zeigt ein Soldat hingegen niedrigschwelligere, bagatellisierende Verhaltensweisen von einigem Gewicht, bildet grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 LS 2 und Rn. 47).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

  • VGH Hessen, 30.06.2023 - 28 E 803/23

    Disziplinarrechtliche Durchsuchungsanordnung wegen Inhalten in einem

  • BVerwG, 29.03.2023 - 2 WDB 16.21

    Nachweis des Handelns eines Soldaten aus verfassungsfeindlicher Gesinnung (hier:

  • BVerwG, 01.12.2022 - 2 WD 1.22

    Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen Verletzung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 4 S 39.21

    Polizeimeister - Beamter auf Probe - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WD 11.21

    Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu

  • VG München, 28.02.2024 - M 19L DK 22.4372

    Disziplinarklage, Besitz kinderpornographischer Bild- und jugendpornographischer

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
  • BVerwG, 28.01.2022 - 2 WDB 7.21

    Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebeung der Anordnung der vorläufigen

  • VG Greifswald, 14.01.2022 - 11 A 1298/20

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • BVerwG, 04.11.2021 - 2 WD 25.20

    Disziplinarmaßnahme bei Aufbewahren einer Hakenkreuz-Tasse in einer Kaserne

  • BVerwG, 29.06.2022 - 2 WDB 3.22

    Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Soldatin

  • BVerwG, 02.09.2022 - 2 WDB 6.22

    Teilweise begründete Beschwerde gegen truppendienstrichterliche

  • BVerwG, 03.06.2021 - 2 WD 18.20

    Dienstgradherabsetzung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 4

  • BVerwG, 22.04.2021 - 2 WD 15.20

    Verhängung eines Beförderungsverbots für die Dauer von 48 Monaten gegen einen

  • VGH Hessen, 12.02.2024 - 28 A 1445/22
  • BVerwG, 14.01.2021 - 2 WD 7.20

    Disziplinarische Ahndung der Ausführung eines Hitlergrußes auf einer Feier in

  • VG Sigmaringen, 27.07.2023 - DL 12 K 1086/23

    Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens bei Aussetzung aufgrund eines

  • TDG Süd, 06.10.2020 - S 2 VL 27/19

    Hauptverhandlung, Leistungen, Dienstvergehen, Freiheitsstrafe, Besoldungsgruppe,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2021 - 3d A 1595/20

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen Verfassungstreue

  • VG Düsseldorf, 28.08.2023 - 35 K 3126/22
  • VG München, 08.11.2022 - M 19B DK 22.1067

    Disziplinarklage auf Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Zeigens des

  • BVerwG, 25.03.2021 - 2 WD 13.20

    Disziplinarbuße; Nachteile des disziplinargerichtlichen Verfahrens;

  • VGH Bayern, 19.04.2022 - 11 ZB 21.1079

    Anspruch auf verkehrsregelnde Maßnahmen wegen Lärmbelastung

  • BVerwG, 11.05.2023 - 2 WD 12.22

    Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines

  • VG Greifswald, 14.01.2022 - 11 A 1301/21

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 1043/22

    Disziplinarverfahren: Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • BVerwG, 06.08.2020 - 1 WDS-VR 9.20

    Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzung eines Soldaten wegen

  • BVerwG, 18.08.2023 - 2 WDB 5.23

    Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten durch die Einleitungsbehörde bei

  • TDG Süd, 25.11.2020 - S 5 VL 32/20

    Wehrdisziplinarrecht: Zur Meinungsäußerung in WhatsApp-Gruppen - Vorliegen von

  • VG Greifswald, 29.01.2024 - 10 A 1419/22

    Disziplinarverfahren gegen Polizeibeamten wegen des Ausrufs "Heil Hitler" -

  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20

    Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen

  • VG Greifswald, 05.05.2022 - 11 A 1449/21
  • BVerwG, 26.04.2022 - 2 WDB 4.22

    Vorläufige Dienstenthebung und vorläufiges Uniformtrageverbot wegen des Vorwurfs

  • BVerwG, 10.03.2023 - 2 WDB 2.23

    Beschwerde eines ehemaligen Soldaten gegen die Einbehaltung eines Teils des

  • BVerwG, 01.11.2021 - 2 WDB 9.21

    Beschwerde einer Soldatin gegen die Durchsuchung ihre Mobiltelefons wegen des

  • VG Wiesbaden, 08.03.2022 - 28 O 201/22

    Einzelfall eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung im Rahmen des

  • VG Potsdam, 24.07.2023 - 18 I 7/23
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