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   BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06, 3 KSt 6.06 (3 KSt 4.06, 3 B 161.05, 3 PKH 20.05), 3 KSt 8.06, 3 KSt 8.06 (3 KSt 5.06, 3 B 99.05, 3 PKH 11.06)   

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BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06, 3 KSt 6.06 (3 KSt 4.06, 3 B 161.05, 3 PKH 20.05), 3 KSt 8.06, 3 KSt 8.06 (3 KSt 5.06, 3 B 99.05, 3 PKH 11.06) (https://dejure.org/2006,15861)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 KSt 6.06, 3 KSt 6.06 (3 KSt 4.06, 3 B 161.05, 3 PKH 20.05), 3 KSt 8.06, 3 KSt 8.06 (3 KSt 5.06, 3 B 99.05, 3 PKH 11.06) (https://dejure.org/2006,15861)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 3 KSt 6.06, 3 KSt 6.06 (3 KSt 4.06, 3 B 161.05, 3 PKH 20.05), 3 KSt 8.06, 3 KSt 8.06 (3 KSt 5.06, 3 B 99.05, 3 PKH 11.06) (https://dejure.org/2006,15861)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 8.06

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Das Verfahren 3 KSt 8.06 geht zurück auf das Verfahren 3 B 99.05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. April 2005 wandte, durch welches das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage auf die erstrebten Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) abgewiesen hat.

    Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 -) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 -) blieben ohne Erfolg.

    Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

    Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 99.05 - zu tragen, da "die Kostenschuld ... ausschließliche Folge der evidenten Grundrechtsverletzungen aus § 105 Strafgesetzbuch der DDR in Verbindung mit §§ 1, 2 fortgeltendem DDR-Staatshaftungsrecht - und dem Anspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung und auszuschließender Schuld des Beschwerdeführers" sei.

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 B 161.05

    Verwehrung von Prozesskostenhilfe und Festsetzung des Wertes des

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Das Verfahren 3 KSt 6.06 geht zurück auf das Verfahren 3 B 161.05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid vom 29. August 2005 wandte, durch den das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage gegen die Ablehnung der erstrebten berufliche Rehabilitierung der am 21. Juli 1981 verstorbenen Mutter des Klägers nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) abgewiesen hat.

    Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 -) als auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 -) blieben ohne Erfolg.

    Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 4.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen.

    Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 161.05 - zu tragen, da durch den "Freikauf des Familienvaters 1965 ... der Straftatbestand nach § 105 Strafgesetzbuch der DDR und die Verletzung der garantierten Grundrechte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unbestreitbar nachgewiesen" sei.

  • BVerwG, 08.03.2006 - 3 PKH 20.05

    Rechtliches Interesse an der beruflichen Rehabilitierung seiner verstorbenen

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 -) als auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 -) blieben ohne Erfolg.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 8 März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

    Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

  • BVerwG, 29.05.2006 - 3 KSt 5.06

    Als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

    Wie bereits im Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ausgeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nicht richtig behandelt worden sein könnte nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 29.05.2006 - 3 KSt 4.06

    Statthaftigkeit einer als "Streitwertbeschwerde" bezeichneten Gegenvorstellung -

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 4.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen.

    Wie bereits im Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 4.06 - ausgeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nicht richtig behandelt worden sein könnte, nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 -).
  • BVerwG, 09.03.2006 - 3 PKH 11.05

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 18.07.2006 - 3 KSt 6.06
    Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 -) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 -) blieben ohne Erfolg.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 3 KSt 1.06

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder, dies gilt auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 3 KSt 6.06 und 8.06).
  • BVerwG, 12.12.2007 - 3 KSt 19.07
    2 Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f. und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 3 KSt 6.06 und 8.06).
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