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   BVerwG, 18.09.1987 - 4 C 24.84   

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https://dejure.org/1987,3969
BVerwG, 18.09.1987 - 4 C 24.84 (https://dejure.org/1987,3969)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.1987 - 4 C 24.84 (https://dejure.org/1987,3969)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1987 - 4 C 24.84 (https://dejure.org/1987,3969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßen - Straßenbaulast - Kreuzung - Kostenverteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 28.90

    Eisenbahnkreuzung - Änderung - Erhaltungsmaßnahme - Kreuzungsrechtliche Baulast

    Ob der einzelne Beteiligte diese Änderung hätte vornehmen müssen, richtet sich im Unterschied zum Straßen- und Wasserstraßenkreuzungsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 37.72 - Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1; Urteil vom 18. September 1987 - BVerwG 4 C 24.84 - Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 3), über die Baulastvorschriften hinaus, die für seinen eigenen Verkehrsweg maßgeblich sind, nach § 3 EKrG , der dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis im Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsrechts ein besonderes Gepräge verleiht, das dem Fernstraßengesetz und dem Wasserstraßengesetz schon deshalb fremd ist, weil sich in diesen Normierungen vergleichbare Vorschriften nicht finden.
  • VG Münster, 19.06.2018 - 2 K 6704/17

    Landwirtschaftlicher Betrieb, Bestandsschutz, Pferdezucht

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 24/84 -, juris Rn 10 ff.
  • VG Freiburg, 30.07.1993 - 10 K 1151/92
    Ob der einzelne Beteiligte diese Änderung hätte vornehmen müssen, richtet sich im Unterschied zum Straßen- und Wasserstraßenkreuzungsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 37.72 = Buchholz 445.5 § 41 WaStrG Nr. 1; Urteil vom 18. September 1987 - BVerwG 4 C 24.84 = Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 3) über die Baulastvorschriften hinaus, die für seinen eigenen Verkehrsweg maßgeblich sind, nach § 3 EKrG, der dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis im Anwendungsbereich des Eisenbahnkreuzungsrechts ein besonderes Gepräge verleiht, das dem Fernstraßengesetz und dem Wasserstraßengesetz schon deshalb fremd ist, weil sich in diesen Normierungen vergleichbare Vorschriften nicht finden.

    Unstreitig hat der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.09.1987 - 4 C 24.84 =VkBl 1988, 311) mit der Deutschen Bundesbahn eine Änderung der bestehenden Kreuzung mit bestimmten Abmessungen abgesprochen und damit auch im Sinne von § 12 Nr. 2 EKrG "verlangt".

    Die gesetzgeberischen Absichten, die im Eisenbahnkreuzungsrecht gerade auch durch das Institut des kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ihren folgerichtigen Ausdruck gefunden haben, würden konterkariert, wenn es einer der Kreuzungsbeteiligten mit dem "Einwand der leeren Kassen" in der Hand hätte, eisenbahnkreuzungsrechtlich erforderliche Maßnahmen unmöglich zu machen bzw. die Lasten einseitig dem anderen Kreuzungsbeteiligten aufzubürden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.09.1987 4 C 24.84 = VkBl 1988, 311.).

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 43.93

    Kostenbeteiligung nach dem Wasserstaßenrecht für Kosten einer Kreuzungsänderung -

    Dieses "Verlangenmüssen" setzt ebenso wie in § 12 EKrG und § 12 Abs. 3 FStrG voraus, daß die Änderung des Verkehrsweges nach Maßgabe der für den jeweiligen Kreuzungsbeteiligten geltenden Baulast objektiv geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975, a.a.O. S. 5; Urteil vom 18. September 1987 - BVerwG 4 C 24.84 - Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 3 S. 5; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 2. Aufl., § 41, Rdnr. 10; vgl. ferner Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 4. Aufl., § 12, Rdnr. 3.3; Marschall/Schroedter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 12, Rdnr. 7.1).

    Zwar folgt der entscheidende Senat bei seiner Auslegung des § 41 Abs. 5 Satz 2 WaStrG nicht der Auffassung, die dem Urteil des 4. Senats zu der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 2 FStrG vom 18. September 1987 (a.a.O.) zugrunde liegt.

  • VG München, 27.05.2014 - M 23 K 14.1384

    Metallbügel entlang Grünstreifen; Beseitigungsanspruch eines Anliegers

    Auch ein Nachbar hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass in der Umgebung seines Grundstücks Verunstaltungen verhindert werden (BayVGH, B.v.12.2.1988 - 2 CE 888.00071 - BayVBl. 1988, 276 zum inhaltlich entsprechenden Art. 12 BayBO a.F.; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 283 f.).
  • VG München, 24.03.2014 - M 8 K 13.1768

    Vorbescheid Wohnbebauung und Kindertagesstätten

    Unabhängig davon, ob eine solche - bauordnungsrechtliche - Frage im Rahmen des Vorbescheidsvorhabens zulässig ist, kann die Beantwortung keine Rechte der Klägerin verletzen, da Gestaltungsvorschriften grundsätzlich nur dem allgemeinen Interesse dienen und nicht dazu bestimmt sind, Dritte - insbesondere die Nachbarn - zu schützen; vielmehr muss der Nachbar sogar - etwaige - ästhetische Belastungen hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.1998 - 2 CE 88.00071, BayVBl 1988, 276; Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 8 Rn. 283/284).
  • VG Augsburg, 13.02.2013 - Au 5 K 12.1421

    Verpflichtungsklage; bauaufsichtliches Einschreiten; Baubeseitigung;

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt das Vorliegen eines objektiven Verstoßes für einen Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1988 - 2 CE 88.00071 - BayVBl 1988 S. 276).
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