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   BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04   

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https://dejure.org/2005,12184
BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04 (https://dejure.org/2005,12184)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.2005 - 7 C 23.04 (https://dejure.org/2005,12184)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 7 C 23.04 (https://dejure.org/2005,12184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Unmöglichkeit der Rückübertragung durch Untergang oder untrennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung; Voraussetzung eines entschuldigten Überbaus; Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.12.2004 - 7 C 4.04

    Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    24 a) Zwar kommt die Rückgabe eines Grundstücks vernünftigerweise nicht in Betracht und ist deshalb gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung bauliche Funktionseinheiten oder eine bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und dem ihm zugeordneten Grundstück eigentumsrechtlich zerschnitten werden (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).

    Es fehlt mithin an einem Vorgang, an den eine Prüfung der Redlichkeit anknüpften könnte (Urteil vom 9. Dezember 2004 BVerwG 7 C 4.04 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 12).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98

    Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund;

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    Denn damit würde ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt (Urteil vom 29. Juli 1999 BVerwG 7 C 31.98 Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2).
  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 231/88

    Rechtsfolgen des Eigengrenzüberbaus

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74 BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 V ZR 231/87 BGHZ 105, 202 ; Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88 BGHZ 110, 298 ).
  • BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87

    Abriß eines Überbaus

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74 BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 V ZR 231/87 BGHZ 105, 202 ; Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88 BGHZ 110, 298 ).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    Gelangen dadurch diese Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen, so bleibt das Eigentum an dem Gebäude dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maßgebende Teil des Gebäudes auf einem der Grundstücke befindet (Stammgrundstück), mit dem Eigentum an diesem Grundstück verbunden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 1975 V ZR 206/74 BGHZ 64, 333; Urteil vom 23. September 1988 V ZR 231/87 BGHZ 105, 202 ; Urteil vom 23. Februar 1990 V ZR 231/88 BGHZ 110, 298 ).
  • BVerwG, 22.09.1997 - 7 B 157.97

    Volkseigenes Grundstück - Eigenheim - Dingliches Nutzungsrecht - Teilrückgabe -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
    16 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine derartige Konfliktsituation dann vorliegen kann, wenn die Rückübertragung die Teilung eines neu entstandenen Grundstücks verlangt und diese Teilung zivilrechtlich zwar möglich ist, sich aber zu Lasten eines unbeteiligten Dritten vollzieht, dem das Vermögensgesetz diese Belastung nicht zumutet (Beschluss vom 22. September 1997 BVerwG 7 B 157.97 Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 47).
  • VG Cottbus, 10.11.2010 - 1 K 2193/03

    Ausübung des Wahlrechts nach § 8 Abs. 1 S. 1 VermG

    Eine Rückübertragung scheidet auch von der Natur der Sache aus, wenn sie die Aufteilung eines neu zugeschnittene Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung bei grundstücksübergreifender Bebauung bauliche Funktionseinheiten oder die bauliche Funktionseinheit aus einem Gebäude und dem ihm zugeordneten Grundstück eigentumsrechtlich zerschnitten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 23.04 - juris).
  • VG Cottbus, 10.02.2011 - 1 K 1326/07

    Voraussetzung für die Rückübertragung von Grundstücken nach dem VermG

    Eine Rückgabe soll ausscheiden, wenn sie, insbesondere wegen dadurch hervorgerufener schwerwiegender Konfliktsituationen, unvernünftig wäre, weil damit ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, dem das Restitutionsrecht in seiner Gesamtheit verpflichtet ist, von vornherein verfehlt wird (BVerwG, Urt. v. 29. Juli 1999 - 7 C 31.98 -, juris [Rn. 16], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2; BVerwG, Urt. v. 11. Januar 2001 - 7 C 11.00 -, juris [Rn. 24], Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5; BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 2005 - 7 C 23.04 -, juris [Rn. 15]).
  • BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 44.04
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 23.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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