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   BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10   

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BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10 (https://dejure.org/2010,11322)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.2010 - 9 BN 1.10 (https://dejure.org/2010,11322)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 2010 - 9 BN 1.10 (https://dejure.org/2010,11322)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einer Differenzierung zwischen baulich gering ausgelasteten Grundstücken im ländlichen Raum und stärker ausgelasteten Grundstücken im städtischen Raum bei Erhebung von Beiträgen und Gebühren und einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nach einer Differenzierung zwischen baulich gering ausgelasteten Grundstücken im ländlichen Raum und stärker ausgelasteten Grundstücken im städtischen Raum bei Erhebung von Beiträgen und Gebühren und einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Sollte schließlich mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Erhebung eines einheitlichen Beitrags für die Teilleistung Schmutzwasser einerseits und die Teilleistung Schmutz- und Niederschlagswasser andererseits Bundesrecht verletze, Divergenz gerügt werden, übersieht die Beschwerde, dass dieser Tatbestand nicht schon bei der im Einzelfall fehlerhaften Anwendung von Bundesrecht verwirklicht ist (vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14; stRspr).

    Vor diesem Hintergrund stellt die Rüge der Gehörsverletzung einen Angriff auf die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts dar, mit dem ein Verfahrensfehler regelmäßig nicht begründet werden kann (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.).

    b) Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Antragsteller günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 27.06.2007 - 10 B 30.07

    Abgrenzung zwischen revisibler Rechtsfrage und Tatsachenfrage bei der

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B 30.07 u.a. - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45) abgewichen; es habe den Rechtssatz aufgestellt, mit einer reinen Gebührenerhebung werde gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie Eigentümer von unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken ohne sachlichen Grund bevorzuge.
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich gerade in Bezug auf den bundesrechtlichen Gleichheitssatz ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung stellen würden, die auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantwortet werden könnten (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 2.08

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der; Anlage im Sinne des § 10

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Eine Divergenz ist nicht mit dem Hinweis dargelegt, die in dem angegriffenen Urteil zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 - BVerwG 7 C 2.08 - (Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 10).
  • BVerwG, 05.02.1999 - 9 B 797.98
    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B 30.07 u.a. - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 ; BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 3 und vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B 30.07 u.a. - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 18.10.2010 - 9 BN 1.10
    Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur dann vor, wenn sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2013 - 4 L 209/12

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -, jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2011 - 4 L 182/10

    Zusammenfassung von mehreren Kläranlagen; öffentliche Einrichtung;

    Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 BN 1/10 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. März 2011 - 4 L 87/10 - jeweils zit. nach JURIS m. w. N.).
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