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   BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08   

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BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08 (https://dejure.org/2008,10444)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2008 - 6 PB 22.08 (https://dejure.org/2008,10444)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2008 - 6 PB 22.08 (https://dejure.org/2008,10444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog. "Stellenresten" oder "Stellenanteilen" für die Ermöglichung einer Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin - Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde bei ...

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08
    Auf dieser Ebene dieser Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 41 ff. und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8).

    Über die Auswirkungen einer Besetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist zu entscheiden, wenn Stellen vorhanden sind, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten ist, so dass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. S. 309 bzw. S. 48).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08
    Entgegen ihrer Annahme hat Obermagistratsrätin G. mit dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zugleich eine vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Vollmacht vorgelegt und damit die Anforderungen der Senatsrechtsprechung an eine rechtswirksame Antragstellung des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 25 ff. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - PersR 2008, 374 Rn. 13 und 17 f.).
  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08
    Auf dieser Ebene dieser Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 41 ff. und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8).
  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08
    Entgegen ihrer Annahme hat Obermagistratsrätin G. mit dem Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zugleich eine vom Bezirksbürgermeister ausgestellte Vollmacht vorgelegt und damit die Anforderungen der Senatsrechtsprechung an eine rechtswirksame Antragstellung des öffentlichen Arbeitgebers erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 25 ff. und vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - PersR 2008, 374 Rn. 13 und 17 f.).
  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, Stellenanteile zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, besteht nicht (vgl. Beschluss vom 18. November 2008 BVerwG 6 PB 22.08 juris Rn. 4 ff.).
  • BVerwG, 25.06.2015 - 5 PB 11.14

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bzgl.

    a) Die Beteiligte zu 1 sieht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, konkret seinem Beschluss vom 18. November 2008 - 6 PB 22.08 - (juris) darin, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, "insbesondere ist der Arbeitgeber nicht gehalten, 'Stellenreste' oder 'Stellenanteile' zusammenzuführen, um einem Jugend- oder Auszubildendenvertreter eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen", während das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung entschieden habe, dass "[...] der öffentliche Arbeitgeber sehr wohl gehalten sein [kann], auch Stellenreste oder -anteile zusammenzulegen, wenn die verlangte Qualifikation der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht" (Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 1 vom 25. August 2014 S. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein

    Dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, diesen Stellenanteil zu einer Vollzeitstelle unter Hinzunahme etwaiger anderweitig freier Stellenanteile, hier z.B. der zwei 0, 25-Stellenanteil für Tierpfleger im E7-Bereich (Nr. 550 und 635), oder sonstiger zur Verfügung stehender Haushaltsmittel aufzustocken, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff., und vorgehend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08

    SächsPersVG § 9 Abs 4

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin und der beschließende Senat haben in gleicher Weise für ähnliche Formulierungen im 2. HWR 02 und im 1. HWR 06 entschieden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 - Juris, nachfolgend Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 - Juris; zum 1. HWR 08 vgl. bereits Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 13.08 -).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - [...]).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08

    SächsPersVG § 9

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Sachsen, 21.08.2009 - PB 8 A 29/08

    Weiterbeschäftigungsanspruch; Einstellungsstopp; interne Ausschreibung

    Über die Auswirkungen einer Besetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist dann zu entscheiden, wenn Stellen vorhanden sind, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so dass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2006 - 6 PB 22/08 - juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 468/07

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schaffung eines Arbeitsplatzes durch

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Unzumutbarkeit der Tierpfleger; kein

  • OVG Sachsen, 27.04.2010 - PL 9 A 240/09

    Weiterbeschäftigungsanspruch, Stellenplan, Stellenreste

  • OVG Sachsen, 02.02.2010 - PL 9 A 230/08

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, Stellenreste

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische

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