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   BVerwG, 18.12.1968 - VI C 62.64   

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BVerwG, 18.12.1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1968 - VI C 62.64 (https://dejure.org/1968,2408)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 115.63

    Rechtsmittel

    Obwohl die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinne voraussetzt und demnach - wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - ausgeführt hat - die Umstände, die das Verhalten des Betroffenen entschuldigen können, nicht in dem engumgrenzten Kreis der strafrechtlichen Schuldausschließungsgründe zu liegen brauchen, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher strafrechtlicher Schuldausschließungsgründe - wie Befehlsnotstand (vgl. §§ 52, 54 StGB, § 47 MStGB), Verbotsirrtum (vgl. § 59 GtGB) - geprüft hat, die der Kläger selbst zu seiner Entlastung ins Feld geführt hat.

    Davon abgesehen würde es der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) offensichtlich widersprechen, gerade diejenigen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von der Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auszunehmen und sie an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG neu gewährten staatlichen Sonderleistungen teilhaben zu lassen, die als bedingungslose Gefolgsleute der nationalsozialistischen Machthaber durch einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem in unerträglicher Weise gefördert oder gestützt haben (vgl. BVerfGE 22, 387 [423]; ferner BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]; 25, 128 [129]; Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 -).

  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 32.68

    Bewertung des Lebenslaufs hinsichtlich der Laufbahn zur Zeit des Nazi-Regimes -

    Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung beanstandet, daß die Feststellung des Rechtsverlusts nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 der Sache nach eine disziplinarrechtliche Maßnahme sei, befindet sie sich zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - [BVerwGE 25, 128, 129] und vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

    Eine Auslegung im Sinne der Revision würde daher den aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung eindeutig ersichtlichen Willen des Gesetzgebers "in einem wesentlichen Punkte verfehlen oder verfälschen" (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; vgl. auch BVerwGE 18, 293 [297]; ferner Urteile vom 11. Juni 1968 - BVerwG II C 24.65 -, vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [RIA 1969, 36 = DÖD 1969, 71] , vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 16. Januar 1969 - BVerwG II C 108.65 - sowie Beschluß vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 114.67 -).
  • BVerwG, 18.07.1969 - VI B 25.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    Die entscheidungserheblichen Erwägungen des Berufungsgerichts stehen mit den von den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluß an BVerfGE 12, 264 entwickelten Rechtsgrundsätzen zur Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Einklang (vgl. BVerwGE 25, 128 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]; 26, 82 [BVerwG 26.01.1967 - II C 32/63]und die Urteile vom 18. Dezember 1968 - BVerwG VI C 62.64 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 115.63 -).
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