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   BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85   

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https://dejure.org/1985,1274
BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85 (https://dejure.org/1985,1274)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85 (https://dejure.org/1985,1274)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85 (https://dejure.org/1985,1274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gebot der Rücksichtnahme - Benutzung einer Garage - Errichtung auf Grundstücksgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Grenzbebauung [Garage]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 764 (Ls.)
  • NVwZ 1986, 468
  • DÖV 1986, 575
  • ZfBR 1986, 86
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.11.1984 - 4 B 244.84

    Drittschützend - Rücksichtnahme - Bauordnungsrecht - Abstandsflächen - Einhaltung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85
    Wenn die Benutzung einer zulässigerweise an der Grenze errichteten Garage im Sinne der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift die Gesundheit nicht schädigt und durch Lärm und Gerüche das Wohnen in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stört, ist ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme auf diese nachbarlichen Belange kein Raum (im Anschluß an den Beschluß des Senats von 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = ZfBR 1985, 95).

    Der Senat hat nämlich in seinem Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95 = NVwZ 1985, 653 entschieden, daß in bezug auf die hinreichende Belichtung, Besonnung oder Belüftung für das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kein Raum sei, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung dieser Belange und damit auch zur Verhinderung des "Einmauerns" eines Grundstücks gebotenen Abstandsflächen einhalte.

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85
    Soweit sich die Kläger auf BGHZ 39, 333 (337/338) berufen und ausgeführt haben, "auch das Fehlen einer Beweiswürdigung" bewirke, daß eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen sei, verkennen sie, daß die Berufungsurteile eine hinreichende Beweiswürdigung enthalten (10 A 2826/84 Seite 5/6 und 10 A 2827/84 Seite 6).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85
    Die Meinung der Beschwerden, durch die Grenzgarage würden die Kläger "schwer und unerträglich" betroffen und damit in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum verletzt, verkennt offensichtlich die qualifizierten Anforderungen, die an eine solche Eigentumsverletzung zu stellen sind (vgl. dazu BVerwGE 32, 173 ).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1985 - 4 CB 49.85
    Die Berufungsurteile weichen auch nicht von dem Urteil des Senats vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (BVerwGE 67, 334 = DVBl. 1984, 143) ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2014 - 2 B 1111/14

    Kann eine Baugenehmigung auch per E-Mail bekannt gegeben werden?

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2000- 7 B 57/00 -, juris Rn. 11; Kamp/Schmickler, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 253; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 278; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte/Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand Januar 2007, § 6 Rn. 310; siehe zu diesem Prüfungsaufbau außerdem OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010- 7 A 2162/09 -, juris Rn. 38 ff.; zu den prinzipiellen Restriktionen des Rücksichtnahmegebots durch § 6 Abs. 11 BauO NRW siehe BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49.85, 4 CB 50.85 -, BRS 44 Nr. 177 = juris Rn. 2; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/ Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 297.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1999 - 3 S 1932/99

    Nachbarklage: Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks

    Grundsätzlich wird bei einer Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften generell kein Raum mehr für die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme sein, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält und dadurch eine "Einmauerung oder Erdrückung" eines Nachbargrundstücks verhindert werde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1985, UPR 1986, 183).
  • VG Cottbus, 16.02.2016 - 3 L 193/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus der Situierung der acht Stellplätze an der westlichen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, da vorliegend die Anforderungen des § 43 Abs. 6 BbgBO gewahrt sind (s. unter b.) und das Gebot der Rücksichtnahme keine höheren Anforderungen stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - BVerwG 4 CB 49.85, BVerwG 4 CB 50.85 -, BRS 44 Nr. 177, juris Rn. 2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 21).
  • VG Trier, 30.08.2005 - 5 L 835/05

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Einäscherungsanlage; Prüfung der

    Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50/85 -, NVwZ 86, 468).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2001 - 7 A 2533/99
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50.85 -, BRS 44 Nr. 177; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, S. 645 f. (S. 646, zur Anordnung von Stellplätzen).
  • VG Trier, 24.06.2020 - 5 K 429/20

    Vulkaneifel: Klage gegen Hotelerweiterung abgewiesen

    Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50/85 -, NVwZ 1986, 468).
  • BVerwG, 08.09.1987 - 4 B 186.87

    Zulässigkeit eines Bauvorhabens - Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Das Berufungsurteil weicht weder von dem Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - (NVwZ 1985, 653 = ZfBR 1985, 95 = BRS 42 Nr. 206) noch von dem Beschluß vom 18. Dezember 1985 - BVerwG 4 CB 49 u. 50.85 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 68 = NVwZ 1986, 125 = ZfBR 1986, 86 = BRS 44 Nr. 177) ab.
  • VG Trier, 30.08.2005 - 5 L 840/05

    Widerspruch gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Einäscherungsanlage;

    Allerdings ist für eine Berufung auf ein drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme kein Raum, wenn hinsichtlich der Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, bauordnungsrechtliche Bestimmungen einschlägig sind und das Vorhaben ihnen, soweit sie nachbarschützend sind, entspricht (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985- 4 CB 49 und 50/85 -, NVwZ 86, 468).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.05.2000 - 7 K 906/98

    Nachtragsbaugenehmigung bei Ergänzung der vorhandenen Baugenehmigung ;

    Da das Vorhaben - wie noch darzulegen sein wird - deren Anforderungen genügt, kommt in Bezug auf die hierdurch geschützten Belange eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in Betracht, da dieses jedenfalls keine höheren Anforderungen stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50.85 - BRS 44 Nr. 177; Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - DVBl. 1994, 284), wobei dahinstehen kann, ob eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme insoweit mangels sonstiger Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht ausscheidet (so zum Verhältnis des Gebotes der Rücksichtnahme zum Abstandsflächenrecht neuerdings BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615) oder ob von einer rechtlichen Spezialität des Bauordnungsrechtes auszugehen ist (sowohl die übrigen zuvor zitierten Entscheidungen des BVerwG, namentlich zur bauordnungsrechtlichen Regelung zur Anordnung von Stellplätzen).
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