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   BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01   

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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,3342)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,3342)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 6 CN 4.01 (https://dejure.org/2002,3342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit eines Gesetzes, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird - Anforderungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr als Voraussetzung zum Erlass einer polizeireichtlichen Rechtsverordnung - Abgrenzung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Schlangen (Königspython), Mäuse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Mit diesem Inhalt entspricht die Vorschrift dem aus dem Grundgesetz folgenden Gebot der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen, das aber zugleich auf die Grenzen der Ermächtigung nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (DVBl 2002, 1562) führt:.

    Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Gefährdungslage weicht demnach nicht von derjenigen ab, von der der erkennende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a. a. O.) zur niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung ausgegangen ist.

    Da die Erwägungen, die für die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sprechen, auf Maßnahmen der Gefahrerforschung nicht zutreffen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 6 CN 8.01 (a. a. O.) die Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalermächtigung nach Art des § 17 Abs. 1 SOG M V für bundesrechtlich zulässig erachtet.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a. a. O., S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegengewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, S. 65 m. w. N.).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Wenn ein Gesetz die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt regelt, muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung selbst regeln und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben (BVerfGE 80, 137, 161).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Be-tracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Das schließt die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt durch eine Rechtsverordnung nicht grundsätzlich aus, wenn die jeweilige Rechtsgrundlage dies zulässigerweise dem Verordnungsgeber überantwortet (vgl. BVerwGE 45, 331 332 ff.).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 26. Februar 1974 BVerwG 1 C 31.72 BVerwGE 45, 51, 57).
  • BVerwG, 05.01.2000 - 6 P 1.99

    Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung; Anteil von Frauen und

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstandes sowie der Intensität der Maßnahme, namentlich der Grundrechtsrelevanz der Regelung ab (vgl. BVerfGE 58, 257, 277 f.; BVerwGE 110, 253, 255 f.).
  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
    Die Verwendung der polizeilichen Generalklauseln als Grundlage sicherheitsbehördlicher Verordnungen ist unter den genannten verfassungsrechtlichen Aspekten unbedenklich, wenn und soweit sie in jahrzehntelanger Entwicklung durch Rechtsprechung und Lehre nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend präzisiert, in ihrer Bedeutung geklärt und im juristischen Sprachgebrauch verfestigt sind (vgl. BVerfGE 54, 143, 144).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • OVG Saarland, 31.03.2004 - 2 N 2/03

    Gültigkeit der §§ 3 Abs 1, 6 Abs 1 S 1 und Abs 3 der Polizeiverordnung betreffend

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzvorbehalt für Eingriffsmaßnahmen gegenüber Hunden der in § 6 I 1 Polizeiverordnung gelisteten Rassen beziehungsweise des dort aufgeführten Hundetyps (vgl. dessen Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - und vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -) war der Verordnungsgeber der Polizeiverordnung angesichts der bei diesen Hunden festzustellenden Wesenseigenschaften berechtigt, Gefahrerforderungsgriffe im Wege einer Polizeiverordnung festzulegen.

    etwa die Urteile des BVerwG vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 -, vom 18.12.2002 - 6 CN 4/01 - und vom 20.8.2003 - 6 CN 3.02 - Ausnahmeregelungen für Gebrauchshunde ergeben sich aus § 7 I VO.

    Dabei hat sich der Verordnungsgeber von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - und vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 - (insoweit Seite 19 f. des amtl. Umdr.) leiten lassen, wonach Maßnahmen der Gefahrerforschung nach den von diesem entwickelten Grundsätzen zur Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Regelung für Maßnahmen gegenüber den hier fraglichen Hunden im Rahmen der Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Verordnungsermächtigung eine Berechtigung bestehen kann, wenn die konkrete Ermächtigungsnorm eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür darstellt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen betreffend vergleichbare Rechts- bzw. Polizeiverordnungen zum Schutze von gefährlichen Hunden anderer Bundesländer vgl. die Urteile vom 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - (Niedersachsen), vom 18.12.2002 - 6 CN 1.02 - (Schleswig-Holstein), vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 - (Mecklenburg-Vorpommern), vom 20.8.2003 - 6 CN 3.02 - (Brandenburg) speziell mit der Anknüpfung der polizeirechtlichen Gefahr an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse bzw. einen bestimmten Hundetyp - letztlich allesamt sogenannte Kampfhunde - befasst und insbesondere in den Fällen, in denen die gesetzliche Verordnungsermächtigung den Erlass von (Polizei-)Gefahrenabwehrverordnungen an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr knüpft, klargestellt, dass darauf beruhende Verordnungen, die an einen bloßen Gefahrenverdacht anknüpfen, durch die Ermächtigung nicht gedeckt sind und der Vorbehalt des Gesetzes eingreift.

    Umdrucks, und vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01, S. 18 ff. des amtl.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2004 - 4 K 29/00

    Gefährliche Hunde; Wesenstest; Gefahrermittlungsmaßnahme;

    Im Revisionsverfahren (BVerwG - 6 CN 4.01) haben die Antragsteller ihre Revisionen hinsichtlich der nicht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundehVO M-V betreffenden Vorschriften zurückgenommen.

    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -) mit den erkennenden Senat bindender Wirkung (§ 144 Abs. 6 VwGO) festgestellt hat, dass auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V genannten Rassen nicht ausreicht, um das Vorliegen einer abstrakten Gefahr im überkommenen polizeirechtlichen Sinne anzunehmen.

    Bundesrecht steht einem solchen Verständnis des § 17 Abs. 1 SOG M-V nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2002 - 6 CN 4.01 -).

  • BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04

    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte

    In seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 4.01 - habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Wenn ein Gesetz die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt regelt, muss der Gesetzgeber die Verantwortung für die Erlaubniserteilung selbst regeln und darf sie nicht dem Ermessen der Verwaltung anheim geben (BVerfGE 80, 137, 161).".
  • VGH Hessen, 27.01.2004 - 11 N 520/03

    Vermutung der Gefährlichkeit von Hunderassen bzw. -gruppen bei Vorliegen

    Ergibt sich hierbei, dass einzelne Hunderassen oder Hundegruppen ein besonderes, für sie charakteristisches Gefahrenpotential in sich bergen, ist die Listung dieser Hunderassen und -gruppen und ihre gegenüber anderen Hunden unterschiedliche Behandlung als "gefährliche Hunde" aufgrund der dem Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots erlaubten Generalisierung und Typisierung unbedenklich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 4.01 - , S. 21, 22 des Urteilsabdrucks).
  • BVerwG, 27.04.2005 - 6 BN 6.04

    Auslegung eines "Wesenstests" auch bei weitester Auslegung als

    In seinem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 4.01 - hat das Bundesverwaltungsgericht die Hundehalterverordnung am bundesverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz überprüft, denn eine unmittelbare Prüfung von Landesrecht ist dem Revisionsgericht verwehrt.
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