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   BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01   

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https://dejure.org/2002,5865
BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01 (https://dejure.org/2002,5865)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 8 C 40.01 (https://dejure.org/2002,5865)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 8 C 40.01 (https://dejure.org/2002,5865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VermG § 1 Abs. 1 d, § 3 b Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 8; URüV §§ 13 und 14; UnternG DDR §§ 17 bis 19; GesO §§ 3, 16 und 19; ThVwVfG §§ 48 und 50
    Rückübertragung nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Anpassungsanspruch nach § 6 Abs. 8 VermG; Ausgleichsleistungen; wesentliche Verschlechterung der Vermögens und Ertragslage; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Teilentscheidung über Ausgleichsansprüche; ...

  • Wolters Kluwer

    Funktion der Anpassungsansprüche in § 6 Abs. 8 VermG (Vermögensgesetz); Umwandlung eines volkseigenen Betriebes (VEB) in eine GmbH; Voraussetzung des Vorliegens eines sanierungsfähigen Betriebes für das Bestehen eines Anpassungsanspruches; Übersehen einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensreprivatisierung; Restitutionsanpassung; Rückgabeanpassung; Anpassungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der offenen Vermögensfragen - Rückübertragung nach dem Unternehmensgesetz der DDR; Anpassungsanspruch nach § 6 Abs. 8 VermG; Ausgleichsleistungen; wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.09.1993 - 7 C 39.92

    Vermögensfragen - Rückforderung - Vorrang - Teilentscheidungen -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01
    erlassen (vgl. Urteil vom 29. September 1993 BVerwG 7 C 39.92 Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3), wenn im Rahmen eines dreipoligen Rechtsverhältnisses ein "selbständig regelbares Element" des Rückübertragungsanspruchs festgestellt wird und somit für den Berechtigten "mehrere rechtliche und verfahrensmäßig unterschiedliche Wege", nämlich Restitution, Entschädigung oder Erlösauskehr eröffnet werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001 BVerwG 8 C 5.00 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 32 = VIZ 2001, 612, 613).

    Die Möglichkeit einer Vorabentscheidung in Form einer allgemeinen "Zulässigkeitserklärung" bestand auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, einen Restitutionsantrag nach § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG auf eine einzelne Verfahrensstufe zu beschränken (vgl. hierzu Urteil vom 29. September 1993 BVerwG 7 C 39.92 Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3).

  • BVerwG, 02.08.2002 - 7 B 7.02

    Finanzieller Ausgleich wegen Verschlechterung der Ertragslage für ein werbend

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01
    Er dient allein der Überlebensfähigkeit des reprivatisierten Unternehmens und besitzt nicht die Funktion eines Insolvenzersatzanspruchs zugunsten der Gläubiger eines bereits eingestellten Unternehmens (wie Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02).

    Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu dieser Problematik in einer Entscheidung (vgl. Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02) wie folgt Stellung genommen:.

  • BVerwG, 25.04.2001 - 8 C 5.00

    Unternehmensrestitution; Teilbescheid; Berechtigtenfeststellung; Klagebefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01
    erlassen (vgl. Urteil vom 29. September 1993 BVerwG 7 C 39.92 Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 3), wenn im Rahmen eines dreipoligen Rechtsverhältnisses ein "selbständig regelbares Element" des Rückübertragungsanspruchs festgestellt wird und somit für den Berechtigten "mehrere rechtliche und verfahrensmäßig unterschiedliche Wege", nämlich Restitution, Entschädigung oder Erlösauskehr eröffnet werden (vgl. Urteil vom 25. April 2001 BVerwG 8 C 5.00 Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 32 = VIZ 2001, 612, 613).
  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 5.93

    Vermögensfragen - Berechtigter - Rückgabe - Entschädigung - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01
    Die Überlebensfähigkeit eines solchen reprivatisierten Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen soll durch den Ausgleich wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage und die daraus folgende bessere Kapitalausstattung gesichert werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1993 BVerwG 7 C 5.93 BVerwGE 95, 1).
  • BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99

    Erlösauskehr; Erlösauskehrberechtigter; investiver Verkauf; Unternehmensrest;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2002 - 8 C 40.01
    In § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG ist nämlich geregelt, dass ein Unternehmen abgesehen von dem hier nicht eingreifenden Sonderfall des § 6 Abs. 6 a VermG nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung und der damit verbundenen Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht mehr Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG sein kann (vgl. hierzu Urteil vom 5. Oktober 2000 BVerwG 7 C 95.99 VIZ 2001, 96).
  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 29.04

    Unternehmensrestitution; Unternehmensgesetz; Überprüfung und Anpassung;

    Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).

    Zwar beruft sich das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 40.01 - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).

    Diese mit der Anpassung angestrebte Gleichbehandlung kann nur insoweit verweigert werden, als die jeweiligen vermögensgesetzlichen Rückgabebedingungen - wie die in dem Urteil vom 18. Dezember 2002 (a.a.O.) behandelten Ausgleichsleistungen - ein werbendes Unternehmen voraussetzen.

  • BVerwG, 10.11.2004 - 7 PKH 4.04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Zwar behaupten sie, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2002 BVerwG 8 C 16.01 (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 47) sowie vom 18. Dezember 2002 BVerwG 8 C 40.01 (Buchholz a.a.O. Nr. 52) in Einklang.

    Dass dem Träger eines solchen Unternehmens keine Ausgleichsansprüche nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 VermG wegen Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage mehr zustehen können, weil diese Ansprüche die Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter marktwirtschaftlichen Bedingungen sichern sollen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. Beschluss vom 2. August 2002 BVerwG 7 B 7.02 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 50; Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.08.2018 - 8 B 26.18

    Entschädigung wegen der Überführung einer KG in Volkseigentum aufgrund des

    Diese Frage ist unabhängig davon, dass auch sie eine rechtliche Bewertung unterstellt, die das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen hat, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1993 - 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 und vom 18. Dezember 2002 - 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52 S. 88).
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