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   BVerwG, 19.01.2017 - 8 B 33.16, 8 B 33.16 (8 C 1.17)   

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https://dejure.org/2017,2796
BVerwG, 19.01.2017 - 8 B 33.16, 8 B 33.16 (8 C 1.17) (https://dejure.org/2017,2796)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2017 - 8 B 33.16, 8 B 33.16 (8 C 1.17) (https://dejure.org/2017,2796)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - 8 B 33.16, 8 B 33.16 (8 C 1.17) (https://dejure.org/2017,2796)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 Vermögensgesetz (VermG); Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets; Rückerstattung nach "einem anderen ...

  • rewis.io

    Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 Vermögensgesetz ( VermG ); Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets; Rückerstattung nach "einem anderen ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 Vermögensgesetz ( VermG ); Anspruch auf Bruchteilsrestitution wegen verfolgungsbedingt entzogener Anteile an Unternehmen mit Sitz außerhalb des Beitrittsgebiets; Rückerstattung nach "einem anderen ...

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung; Voraussetzungen der Bruchteilsrestitution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Schleswig, 05.12.2018 - 1 B 129/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Aufenthaltskarte

    In einer solchen Situation ist es - auch zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - möglich, bis zur endgültigen Entscheidung und ggf. der Erteilung einer länger befristeten Aufenthaltskarte den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, zunächst eine zeitlich kürzer befristete Aufenthaltskarte auszustellen, was die Interessenlage beider Seiten angemessen berücksichtigt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Januar 2012 - 3 Bs 179/11 -, Rn. 15 - 16, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 8 B 33/16 -).

    Das Gericht kann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen lassen, ob es sich bei der Aufstellung der Aufenthaltskarte um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt (so Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 8 B 33/16 - Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 FreizügG/EU Rd. 22; anderer Ansicht Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 5 FreizügG/EU Rn. 3 unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. März 2014 - C-456/12 u. a. -, wonach allein auf Grundlage einer rechtsgültig ausgestellten Aufenthaltskarte kein unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mit der Argumentation beansprucht werden könne, dass die Feststellungswirkung der Aufenthaltskarte so lange gelte, bis die Karte noch gültig und nicht widerrufen sei).

  • VG Schleswig, 21.03.2017 - 8 B 8/17

    Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige

    Bei der Aufenthaltskarte handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2016 - 8 B 33/16 -).
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