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   BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22   

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https://dejure.org/2023,4315
BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22 (https://dejure.org/2023,4315)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2023 - 9 PKH 2.22 (https://dejure.org/2023,4315)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 9 PKH 2.22 (https://dejure.org/2023,4315)
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  • BVerwG, 10.06.2015 - 6 B 62.14

    Zustellung einer Abschrift; Rechtsmittelbelehrung über Sitz des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22
    Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 06.11.2017 - 8 PKH 3.17

    Besorgnis der Befangenheit; Zustellung des Urteils; Unterschriften der Richter

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22
    Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).
  • BVerfG, 04.04.2022 - 1 BvR 1370/21

    Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22
    Deshalb ergibt sich weder aus dem in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876) noch aus dem Hinweis auf §§ 315, 317 ZPO etwas zugunsten des Antragstellers.
  • BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 1653/18

    Rechtsschutzgarantie verpflichtet nicht zur erneuten Verbescheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.01.2023 - 9 PKH 2.22
    Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343 Rn. 4), wonach die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden, steht dem Ausschluss der Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht entgegen.
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