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   BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19   

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https://dejure.org/2020,4269
BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19 (https://dejure.org/2020,4269)
BVerwG, Entscheidung vom 19.02.2020 - 20 F 7.19 (https://dejure.org/2020,4269)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 (https://dejure.org/2020,4269)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Schwärzung einer Empfängerbehördenbezeichnung

  • doev.de PDF

    Verweigerung der Aktenvorlage; Teilschwärzung; Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 ; VwGO § 189
    Verweigerung der Aktenvorlage; Teilschwärzung; Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Widerspruch der Empfängerbehörde

  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 1 ; VwGO § 189
    Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage; Teilschwärzung der Behördenbezeichnung aufgrund entsprechenden Widerspruchs dieser Behörde; Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Offenlegung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Schwärzung einer Empfängerbehördenbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 971
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12).

    Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 14).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Sofern es für die Schwärzung - jenseits des bloßen Widerspruchs der Empfängerbehörde - sachliche Geheimhaltungsgründe geben sollte, die insbesondere plausibel machen, warum neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz zwar die auf Blatt 20 der Sachakte genannte Sicherheitsbehörde, nicht jedoch die auf Blatt 116 der Sachakte genannte Sicherheitsbehörde offengelegt werden kann, so ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht gehindert, die Mängel in einer neuen Sperrerklärung zu beheben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 33).

    Der Beklagte hat in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.

  • BVerwG, 10.05.2019 - 20 F 1.19

    Anspruch auf Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7).

    Teilschwärzungen, die über diejenigen, die dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Aktenteile zu entnehmen sind, hinausgehen, kommen in Bezug auf diese Aktenbestandteile nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 7.16

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7).

    Zwar kann ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2020 - 20 F 2.18 - Rn. 17).

  • BVerwG, 16.04.2019 - 20 F 18.17

    Auskunftserteilung einer Person über die zu seiner Person gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7).

    Nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden ist geheim; dass die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse austauschen, entspricht deren Aufgabe und ist für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 09.04.2019 - 20 F 15.17

    Auskunft über die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Sofern es für die Schwärzung - jenseits des bloßen Widerspruchs der Empfängerbehörde - sachliche Geheimhaltungsgründe geben sollte, die insbesondere plausibel machen, warum neben dem Bundesamt für Verfassungsschutz zwar die auf Blatt 20 der Sachakte genannte Sicherheitsbehörde, nicht jedoch die auf Blatt 116 der Sachakte genannte Sicherheitsbehörde offengelegt werden kann, so ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht gehindert, die Mängel in einer neuen Sperrerklärung zu beheben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 18 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 33).
  • BVerwG, 04.02.2020 - 20 F 2.18

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 19.02.2020 - 20 F 7.19
    Zwar kann ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 19 und vom 4. Februar 2020 - 20 F 2.18 - Rn. 17).
  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Allerdings ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim und der Widerspruch einer Behörde auf Empfängerseite für sich genommen kein Weigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 f. m. w. N.).

    Denn ein Partnerdienst, der unter dem Schutz einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Informationen übermittelt oder Anfragen gestellt hat, darf darauf vertrauen, dass die übersandten Informationen oder Auskunftsersuchen auch Jahre später nicht ohne seine Mitwirkung preisgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 m. w. N., vom 5. Oktober 2020 - 20 F 7.20 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 93 Rn. 13 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 20 F 3.21 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

    Ebenso zutreffend ist der abschließende Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärungen die Beklagte nicht hindert, eine neue Sperrerklärung abzugeben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.04.2021 - 20 F 9.20

    Anforderungen an eine Sperrerklärung; unbegründete Beschwerde

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung der Beigeladenen zu 3 hindert diese nicht, ggf. eine neue Sperrerklärung abzugeben (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 20 F 1.21

    Sperrerklärung; Verwaltungsaktwiederholungsverbot; materielle Rechtskraft;

    Dasselbe gilt, wenn bei einer Beanstandung des Fachsenats die Geltendmachung eines anderen Geheimhaltungsgrundes in einer neuen Sperrerklärung ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - NVwZ 2020, 971 Rn. 12).
  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

    Dies steht jedoch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass allein der Widerspruch einer Behörde für sich genommen nicht ausreicht, um insoweit Schwärzungen oder Vorlageverweigerungen zu rechtfertigen, weil nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim sei (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - NVwZ 2020, 971 Rn. 11).
  • BVerwG, 26.07.2021 - 20 F 3.21

    Auskunftsansbegehren einer Privatperson über die bei der Berliner

    Zwar ist nicht jeder Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden geheim und der Widerspruch einer Behörde auf Empfängerseite für sich genommen kein Weigerungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 20 F 7.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 86 Rn. 11 f m.w.N.).
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