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   BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 217.91   

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https://dejure.org/1992,17349
BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 217.91 (https://dejure.org/1992,17349)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.1992 - 9 B 217.91 (https://dejure.org/1992,17349)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 1992 - 9 B 217.91 (https://dejure.org/1992,17349)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Neubestimmung des Asylantragsbegriffs - Bestehen sowohl eines Asylanspruchs als auch eines Abschiebungsschutzes - Politischer Charakter der Verfolgung

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  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 217.91
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - entschieden, daß mit der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) der Streitgegenstand der Asylverfahren von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist und daß dies auch für rechtshängige Verfahren über Asylanträge gilt, die das Bundesamt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1991 beschieden hat.

    Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG sind daher - wie der beschließende Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 18. Februar 1992, a.a.O., ausgeführt hat - mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur das Bundesamt, sondern auch die Gerichte zu einer derartigen zweiteiligen Entscheidung verpflichtet, es sei denn, es läge die - hier nicht gegebene - ausdrückliche Beschränkung auf eine Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG vor.

    Eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt hier nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einerseits und eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind zwar deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut sowie den politischen Charakter der Verfolgung betrifft; hingegen greift der Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung (§ 2 AsylVfG) scheitert (hierzu Urteil des Senats vom 18. Februar 1992, a.a.O.).

    Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß sich die Beschwerde allein gegen die bisher unterlassene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG richtet (hierzu Beschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - mit näherer Begründung).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 217.91
    Streitgegenstand ist in einem solchen Fall dessen Rechtsbehauptung, der Anerkennungsbescheid sei rechtswidrig, weil dem - beizuladenden - Asylbewerber ein Anerkennungsanspruch nicht zustehe, da er kein politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei (vgl. Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 7).
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