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   BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09   

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https://dejure.org/2009,18947
BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09 (https://dejure.org/2009,18947)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2009 - 5 B 13.09 (https://dejure.org/2009,18947)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2009 - 5 B 13.09 (https://dejure.org/2009,18947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsverpflichtung des § 2 Abs. 3 S. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v § 132 Abs. 2 Nr. 1 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Kostenerstattungsverpflichtung des § 2 Abs. 3 S. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ); Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v § 132 Abs. 2 Nr. 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09
    Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts bedürftig und geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09
    4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Juni 2008 - BVerwG 5 B 188.07 - den Fragen in einer der Sache nach gleichgerichteten Beschwerde, die bezogen waren auf die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregelungen in den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum BSHG bzw. SGB XII und Fragen zu §§ 97 ff. BSHG aufgeworfen hatten, mit Blick auf die Übergangsregelungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3071) unter dem Aspekt auslaufenden Rechts die grundsätzliche Bedeutung abgesprochen.
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Einerseits soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten (BT-Drucks 8/2034 S 30) , andererseits der Erstattungsanspruch gewährleisten, dass der fortgesetzte und vorleistende Träger im Ergebnis nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (BVerwGE 149, 333; BVerwG Beschluss vom 19.3.2009 - 5 B 13/09) .
  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

    Während § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X somit der Sicherung der Leistungserbringung im Außenverhältnis zu dienen bestimmt ist, zielt § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X darauf, auf der Erstattungsebene sicherzustellen, dass im Falle der Fortgewährung der Leistung nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis nicht der vorleistende bislang zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern der nunmehr zuständige Leistungsträger die Kosten zu tragen hat (Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 13.09 - Buchholz 435.12 § 2 SGB X Nr. 2 Rn. 5).

    a) Erstattungsberechtigt bzw. erstattungsverpflichtet sind ungeachtet des Wortlauts des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht die für die Leistung bisher bzw. nunmehr zuständigen Behörden, sondern deren Rechtsträger, für die die Weiterleistung erstattungsrechtlich Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O.), hier mithin der Kläger bzw. der Beklagte.

  • SG Neuruppin, 28.01.2011 - S 14 SO 120/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - vorleistender Träger - Wechsel der örtlichen

    Dass in der Vergangenheit ungeachtet der bestehenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die im Außenverhältnis geschuldete Leistung endgültig erbracht worden ist, sei die Voraussetzung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 19. März 2009 Az.: 5 B 13/09).
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