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   BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12   

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BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12 (https://dejure.org/2013,6903)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 (https://dejure.org/2013,6903)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 (https://dejure.org/2013,6903)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 184b Abs 4 StGB, § 13 BDG, § 13 DG NW 2004
    Lehrer; Besitz von kinderpornografischen Bilddateien; Disziplinarmaßnahme; Milderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Orientierung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Lehrern angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • rewis.io

    Lehrer; Besitz von kinderpornografischen Bilddateien; Disziplinarmaßnahme; Milderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; LDG NRW § 67 S. 1
    Orientierung der Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Lehrern angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten an der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Dies hat der Senat in dem Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - (NVwZ-RR 2012, 607) dahingehend ergänzt, dass ein beamteter Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zu berücksichtigen sind (Rn. 11).

    Ein Lehrer, der sich nach § 184 Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (Beschluss vom 25. Mai 2012 a.a.O. Rn. 11).

    Die generellen Anforderungen an die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischen Materials von Lehrern sind, wie oben unter 2. dargelegt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Mai 2012 a.a.O. Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Soweit die Beschwerde auf den im Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12) aufgestellten Leitsatz rekurriert, nach dem sich der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften wegen der Variationsbreite der denkbaren Fallgestaltungen keiner bestimmten Disziplinarmaßnahme im Sinne einer Regelmaßnahme zuordnen lässt, waren die diesem Leitsatz zugrunde liegenden Erwägungen auf die bis zum 31. März 2003 geltende Rechtslage bezogen.

    Maßstab der Betrachtungen ist deshalb das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 S. 3).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Demzufolge liegt eine Divergenz nicht vor, wenn das Oberverwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Gleiches gilt für die Frage, ob das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten bei Vorliegen eines Dienstvergehens

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 2 B 17.12
    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr geklärt, dass auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen und ggf. mit überdurchschnittlichen Leistungen bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht fällt (vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - Rn. 13).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 B 17/12 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt.

    Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 3d A 1816/17

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarklage wegen eines

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 7, und vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 10, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 4, und vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 10, sowie Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 24, und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12.

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