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   BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17   

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BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17 (https://dejure.org/2018,9277)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2018 - 1 C 1.17 (https://dejure.org/2018,9277)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 (https://dejure.org/2018,9277)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. ... 1 Satz 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StAG § 4 Abs. 1, §§ 17, 30; BGB §§ 1592, 1597a, 1599, 1600; AufenthG § 25 Abs. 5, §§ 60a, 85a; BVerfGG § 31; GRC Art. 7; AEUV Art. 20; EGV Art. 234; EMRK Art. 8; EuStAngÜbk Art. 4 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 1
    "Scheinvater"; Abstammungserwerb; Abstammungsprinzip; Altersgrenze; Behördenanfechtung; Bindungswirkung; Ehelichkeitsanfechtung; Entziehung; Gesetzesvorbehalt; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Rückwirkung; Staatenlosigkeit; Staatsangehörigkeit; Unionsbürgerschaft; ...

  • IWW

    GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. ... 1 Satz 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2; StAG § 4 Abs. 1, §§ 17, 30; BGB §§ 1592, 1597a, 1599, 1600; AufenthG § 25 Abs. 5, §§ 60a, 85a; BVerfGG § 31; GRC Art. 7; AEUV Art. 20; EGV Art. 234; EMRK Art. 8; EuStAngÜbk Art. 4 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 1
    GG, StAG, BBB, AufenthG, BVerfGG, GRC, AEUV, EGV EMRK, EuStAngÜbk

  • Wolters Kluwer

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters"

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit (hier: Veröffentlichung der Terminankündigung auf der Website)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 16 Abs. 1, Art. ... 19 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, §§ 17, 30 StAG, §§ 1592, 1597a, 1599, 1600 BGB, § 25 Abs. 5, §§ 60a, 85a AufenthG, Art. 7 GRC, Art. 20 AEUV, Art. 8 EMRK, Art. 4 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 1 EuStAngÜbk
    Staatsangehörigkeitsrecht: Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung | "Scheinvater"; Abstammungserwerb; Vaterschaftsanerkennung; Vaterschaftsanfechtung; Rückwirkender Staatsangehörigkeitsverlust

  • doev.de PDF

    Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung

  • rewis.io

    Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 4 Abs. 1, BGB § 1599 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 1 S. 1, StAG § 4 Abs. 1 S. 2, GG Art. 16 Abs. 1
    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust der Staatsangehörigkeit, Vaterschaftsanfechtung, Rückwirkung, Gesetzesvorbehalt, Staatenlosigkeit

  • rewis.io

    Terminankündigung und Besorgnis der Befangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters"

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit (hier: Veröffentlichung der Terminankündigung auf der Website)

  • datenbank.nwb.de

    Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung - und der Verlust der Staatsangehörigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung verlieren

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kleinkind kann deutsche Staatsbürgerschaft verlieren, sofern es dadurch nicht staatenlos wird

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche Auswirkungen hat eine Vaterschaftsanfechtung auf die Staatsangehörigkeit?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 162, 17
  • NJW 2018, 3044
  • NVwZ 2018, 1322
  • FamRZ 2018, 1160
  • DÖV 2018, 723
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2004 konnte eine Vaterschaftsanerkennung vielmehr "aus beliebigen Gründen" erfolgen (so BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 45 = juris Rn. 48).

    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27).

    Die gesetzgeberische Regelungstechnik einer Rückwirkung auf den Erwerbszeitpunkt macht die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft bzw. Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 15, Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater"; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27, Vaterschaftsanfechtung durch Behörden).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liege insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f., ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31).

    Zwar kommt in Betracht, Kindern die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen, und kann unter besonderen Umständen bereits ein Einfluss auf den Erwerbsvorgang als Einfluss auch auf den Staatsangehörigkeitsverlust zu werten sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 31 ff. = juris Rn. 34 ff.).

    Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 43 ff. = juris Rn. 46 ff.).

    Dies allein reicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich auf die Umgehung des Aufenthaltsrechts zielenden Vaterschaftsanerkennung aber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48 ff. = juris Rn. 51 ff.; siehe nunmehr auch die Vermutungsregelungen in § 85a Abs. 2 AufenthG).

    Beim rückwirkenden Wegfall einer allgemein anerkannten Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der allgemein anerkannten, unstreitig sachlich begründeten und seit jeher vorgesehenen Möglichkeit nachträglicher Beseitigung einer rechtlichen Vaterschaft durch den "Scheinvater" ist der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 36 = juris Rn. 39), von vornherein nicht beeinträchtigt.

    Aus diesem Grund liegt in der Übernahme des vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Mai 2006 entwickelten Entziehungsbegriffs im Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31) auch keine Abkehr von der zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" getroffenen Kammerentscheidung.

    Dieser "Automatismus" ist in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB selbst angelegt, wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 79 = juris Rn. 82) - mitgedacht werden müssen.

    Keine andere Beurteilung rechtfertigen die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen an die erforderliche Verlustgrundlage, die das Bundesverfassungsgericht im Falle einer gerade auf die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes zielenden, staatlich veranlassten Vaterschaftsanfechtung stellt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 ff. = juris Rn. 81 ff.).

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe besteht auch insoweit keine Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48).

    Wegen der erheblichen Belastungswirkung des kraft Gesetzes eintretenden Staatsangehörigkeitsverlusts, die - auch bei einer privatautonom veranlassten Vaterschaftsanfechtung - mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer des Innehabens der deutschen Staatsangehörigkeit steigt, sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitliche Grenze zu setzen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 82 ff. = juris Rn. 85 ff.).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 75 = juris Rn. 78).

    Dass demgegenüber der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der Behördenanfechtung der Vaterschaft auch auf das Fehlen gesetzlicher Vorkehrungen für den Fall der Staatenlosigkeit gestützt und betont hat, der Wortlaut biete keinen Anhaltspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 72 = juris Rn. 75), zwingt hier nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Das soll nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Gesetze gelten, die - wie hier - einen rückwirkenden Fortfall schon des Staatsangehörigkeitserwerbs bewirken (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 = juris Rn. 81).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27).

    Auch diese Annahme, wonach das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass der Staatsangehörigkeitserwerb mit erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung rückwirkend entfällt, entspricht einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 21 unter Hinweis u.a. auf VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10419/85 - NJW 1986, 676 ; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2002 - 4 Bs 238/02 - NordÖR 2003, 213 ; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris Rn. 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ; siehe auch Marx, in: GK-StAR, Stand Dezember 2014, § 4 StAG Rn. 176).

    Die gesetzgeberische Regelungstechnik einer Rückwirkung auf den Erwerbszeitpunkt macht die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft bzw. Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 15, Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater"; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27, Vaterschaftsanfechtung durch Behörden).

    Denn der Senat erachtet diese Frage mit dem Berufungsgericht und dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NJW 2007, 425) in der vorliegenden Fallkonstellation für nicht entscheidungserheblich.

    Diese - auch in der Literatur (vgl. Silagi, StAZ 2007, 133) vereinzelt geäußerte - Kritik beruht auf einem Missverständnis der entscheidungstragenden Ausführungen des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NVwZ 2007, 425).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Das Bundesverfassungsgericht führt daher überzeugend aus, es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ).

    Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16 Abs. 1 GG in Fällen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes setzt, stellt sich ernsthaft nur in dem - ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen - Fall, in dem die Anfechtung ungeachtet der Zweijahresfrist des § 1600b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ frühen Kindesalters erfolgt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 = juris Rn. 28).

    Damit ist die Verfassungskonformität der geltenden Vorschriften und ihrer Anwendung im - hier gegebenen - typischen Fall jedenfalls nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 = juris Rn. 29).

    Dies liegt in der Konsequenz der Ausführungen des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - (NJW 2007, 425) zur Altersgrenze bei der Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater", wenngleich dort die Vereinbarkeit des Verlusts mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG mangels Rüge nicht geprüft worden ist.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Dieser Betrachtungsweise ist das Bundesverfassungsgericht (erstmals) im Urteil des Zweiten Senats zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - (BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 54) entgegengetreten, um zu verhindern, dass der Schutz des Grundrechts gegenüber jeder gesetzlichen Regelung, die eine Wegnahme der Staatsangehörigkeit mit Wirkung ex-tunc vorsieht oder ermöglicht, leer läuft.

    Ausgehend von diesem historischen Hintergrund und erkennbaren Zweck des Entziehungsverbots betrachtet das Bundesverfassungsgericht als Entziehung "jede Verlustzufügung, die die - für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame - Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit beeinträchtigt" (grundlegend BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f.).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liege insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f., ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31).

    Dies steht auch im Einklang mit dem kurz zuvor ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - (BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f.); jedenfalls hat die - an die Senatsrechtsprechung gebundene - Kammer in dieser Entscheidung offensichtlich keinen Widerspruch gesehen.

    Die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 BVerfGG schließt es nicht aus, die auf die Beeinflussbarkeit abstellende konkretisierende Definition des Entziehungsbegriffes in den Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (- 2 BvR 669/04 -) und vom 17. Dezember 2013 (- 2 BvL 6/10 -) in der vorliegenden Fallkonstellation zu modifizieren und eine Entziehung aus anderen Gründen zu verneinen.

    Hiervon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ausgegangen, soweit die die Entscheidung tragenden Richter § 48 VwVfG als hinreichende Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung angesehen haben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Das Bundesverfassungsgericht führt daher überzeugend aus, es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären, weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425; vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Rücknahme einer durch Täuschung erlangten Einbürgerung eine Ausnahme zugelassen (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 52 ff.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-135/08

    Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - C-369/90 [ECLI:EU:C:1992:295], Micheletti u.a. - Rn. 10 und vom 2. März 2010 - C-135/08 [ECLI:EU:C:2010:104], Rottmann - Rn. 39).

    Diese Ausübung unterliegt - soweit sie die von der Rechtsordnung der Union verliehenen und geschützten Rechte berührt - der gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf das Unionsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 45 und 48).

    Dabei können einschlägige völkerrechtliche Verträge, die den im nationalen Recht vorgesehenen Staatsangehörigkeitsverlust ausdrücklich für zulässig erklären, als Indiz für das Bestehen eines legitimen staatlichen Interesses herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 51 ff.).

    Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Rottmann" muss das nationale Gericht bei der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung prüfen, ob die "in Rede stehende Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 55).

    Soweit der EuGH ausgeführt hat, es sei insbesondere zu prüfen, ob der Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes (Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 - Rn. 56), betrifft dies den speziellen Fall der Rücknahme einer durch Täuschung erlangten Einbürgerung und ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar.

  • EGMR, 21.06.2016 - 76136/12

    RAMADAN v. MALTA

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Zwar kann die willkürliche Entziehung der Staatsangehörigkeit wegen der Auswirkungen auf das Privatleben des Betroffenen unter Umständen eine Frage nach Art. 8 EMRK aufwerfen und sind dabei etwaige aufenthaltsrechtliche Folgen einer solchen Entziehung mit zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 2016 - Nr. 76136/12, Ramadan/Malta - NVwZ 2018, 387).

    Ein Recht auf eine bestimmte Art der Aufenthaltsgenehmigung garantieren Art. 8 EMRK, Art. 7 GRC jedenfalls nicht (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 2016 - Nr. 76136/12 - NVwZ 2018, 387 Rn. 91).

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Diesen Unterschied vernachlässigt die Auffassung, die in den familienrechtlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch an der Familie im weiten Sinne beteiligte Privatpersonen eine gesetzliche Regelung über einen möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes sucht und vermisst (so OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 - juris Rn. 14).
  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Auf diesen Unterschied hat zu Recht bereits das Verwaltungsgericht in der hier zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen (VG Oldenburg, Urteil vom 11. Februar 2015 - 11 A 2497/14 - UA S. 6 f.).
  • BVerwG, 27.01.2014 - 10 B 2.14

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rücknahme

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Dies erklärt, warum der Gesetzgeber diesen bis heute nicht in den zusammenfassenden Katalog der Verlustgründe nach § 17 Abs. 1 StAG aufgenommen hat (so auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 10 B 2.14 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Das Zitiergebot findet aber keine Anwendung auf vorkonstitutionelle Gesetze sowie auf nachkonstitutionelle Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - BVerfGE 129, 208 = juris Rn. 179).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 6 B 27.09

    Schule, Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Heimunterricht, häuslicher Unterricht,

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17
    Mit dieser Rüge kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht nicht letztinstanzlich tätig geworden ist und deshalb nicht zur Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet war (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 - NVwZ 2010, 525 Rn. 13).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 6 B 5.05

    Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichender Darlegung der

  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerwG, 24.03.1999 - 6 C 9.98

    Karlsruher Billigung der Rechtschreibreform auch für Berlin verbindlich

  • EuGH, 07.07.1992 - C-369/90

    Micheletti u.a. / Delegación del Gobierno en Cantabria

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

  • BVerwG, 19.02.2015 - 1 C 17.14

    Adoption; Annahme als Kind; Antragstellung; Zeitpunkt der Antragstellung;

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

  • VG Berlin, 27.02.2003 - 29 A 237.02

    "Jüdische Immigration"; Täuschung über jüdische Abstammung mittels unrichtiger

  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10419/85
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

  • VG Gießen, 08.11.1999 - 10 E 960/99

    Unrichtigkeit einer Eintragung in den Paß über die deutsche Staatsangehörigkeit -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2008 - 7 A 11276/07

    Kein Aufenthaltsrecht bei rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2001 - 13 S 221/01

    Staatsangehörigkeitsverlust durch Ehelichkeitsanfechtung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2006 - 2 M 228/06

    Aussetzung der Abschiebung bei Anerkennung der Vaterschaft und familiärer

  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

  • OVG Hamburg, 20.09.2002 - 4 Bs 238/02

    Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eines Kindes einer Ausländerin;

  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen

    Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen Anerkennenden und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 27).

    Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, den zivilrechtlichen Grundsatz zu relativieren, nach dem eine Vaterschaftsanerkennung aus beliebigen Gründen zulässig und einer Missbrauchskontrolle nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 15).

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Mit der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ist vielmehr eine Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen des Kindes verbunden, wie etwa Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der Name, die Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449) und - bei ausländischen Kindern - das Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG FamRZ 2018, 1160).
  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 - 13 LC 21/15 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. Februar 2015 - 11 A 2497/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Dass an den Gesetzvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer behördlichen und einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft die gleichen Anforderungen zu stellen sind, liegt darin begründet, dass es sich um im Wesentlichen gleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (insoweit noch anderer Ansicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36).

    Dass die behördliche Anfechtung darauf zielt, die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36), begründet für sich genommen noch keine wesentliche Unterscheidung in Hinblick auf die Eingriffsintensität.

    Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit des Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall der Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von dem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 24).

    Die Behördenanfechtung greift in die privaten Familienrechtsverhältnisse staatlicherseits ein (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 36), indem sie die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der Familienmitglieder beendet.

    § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der Staatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, juris Rn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. 11.05.2016 - 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17, juris Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

    Mit der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ist vielmehr eine Reihe weiterer wichtiger Rechte und Rechtspositionen des Kindes verbunden, wie etwa Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der Name, die Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 ) und - bei ausländischen Kindern - das Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG FamRZ 2018, 1160 ).
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

    Maßgeblich für die Prüfung des Anspruchs auf behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 11; Urt. v. 1.6.2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geänderten Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2847).

    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen ( BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit ergab sich nach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. hierzu BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.) aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpft.

    Dies war erstens die Annahme der Rückwirkung der Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Die Vorschrift setzt einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, regelt ihn hingegen nicht selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Die einfachrechtliche Wirkung der beiden genannten Vorschriften entsprach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 19).

    Daher bedarf es auch keines Ansatzpunktes für eine verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 47).

    Auch Unionsrecht steht dem Ergebnis der Anwendung der genannten Vorschriften nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.3.2019 - C-221/17 -, NJW 2019, 1587; BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 54 ff.).

    Anders als im Falle der Rücknahme der Einbürgerung gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des § 38 AufenthG über die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer Vaterschaftsanfechtung im Unklaren war; die einfachrechtliche Wirkung der § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG, § 1599 BGB entsprach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, NJW 2018, 3044, juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 07.12.2021 - 10 BV 21.1821

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen familiärer Bindungen im

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass sich rechtliche Hindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (sowohl) aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben könnten, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählten, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. bereits BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17), oder dass das Aufenthaltsrecht die "angemessene Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens (vgl. etwa §§ 60a, 25 Abs. 5 AufenthG)" gewährleiste (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 - juris Rn. 63 betreffend den Staatsangehörigkeitsverlust durch Vaterschaftsanfechtung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Feststellung der Missbräuchlichkeit der Zustimmungserklärung zur

    Demgegenüber bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Missbrauchskontrolle einführen und den zivilrechtlichen Grundsatz aufgeben wollte, wonach aufgrund einer bewussten familienpolitischen Entscheidung eine Vaterschaftsanerkennung aus beliebigen Gründen zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - juris Rn. 15; Wittkopp, in: jM 2018, 335; vgl. ferner Balzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand: 1. November 2019, § 1597a BGB Rn. 15).
  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist im Falle der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1994 - 3 C 17/92 - juris; auch BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11).

    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11).

    Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 - juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 23).

    Denn auch nach der Auffassung, die den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifenden Verlust der Staatsangehörigkeit nach der Vaterschaftsanfechtung allein aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB als zulässig erachtet, soll der Verlust erst in Ergänzung durch zwei in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB bereits angelegte, ungeschriebene Rechtsregeln eintreten, der zivilrechtlichen Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils auf den Zeitpunkt der Geburt und des rückwirkenden Entfallens der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen, die gleichsam mitgedacht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33).

    Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung der Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung durch diese Ergänzung der Normen des StAG und BGB um zwei ungeschriebene Rechtsregeln entsprochen werden kann, insbesondere da der "Automatismus" (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 33) als rückwirkendes Entfallen der Staatsangehörigkeit weder in § 1599 Abs. 1 BGB, noch in § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG ersichtlich angelegt ist.

    Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als "rückwirkender Nichterwerb" entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 - juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 - 6 K 4501/19 - juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 - juris Rn. 49 m.w.N.).

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 46/23

    Richterablehnung und Verfassungsbeschwerde wegen eines

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 47/23

    Richterablehnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 B 329/22

    Messen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch am Maßstab

  • VG Düsseldorf, 22.07.2021 - 8 K 814/21

    Anfechtung Vaterschaft; Rückwirkung; fehlende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage;

  • VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21

    Erfolglose Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2020 - 19 A 1153/18

    Wiedereinbürgerungsanspruch bzw. Einbürgerungsanspruch; Keine Anwendung des Art.

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

  • VG Schleswig, 29.11.2018 - 14 A 810/17

    Ablehnung eines Richters im Asylverfahren wegen Falschprotokollierung -

  • VG Arnsberg, 22.02.2023 - 1 K 550/21
  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
  • OVG Thüringen, 16.07.2019 - 3 KO 35/15

    (Keine) Besorgnis der Befangenheit wegen Verfahrensverzögerungen

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 2 LA 373/19

    Befangenheit; Beweiswürdigung; Bewertungsfehler; ernstliche Zweifel;

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