Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10945
BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17 (https://dejure.org/2018,10945)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2018 - 6 B 62.17 (https://dejure.org/2018,10945)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2018 - 6 B 62.17 (https://dejure.org/2018,10945)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10945) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Änderung des Vornamens "Maria Hedwig Gudrun" im Wege der Namensänderung durch Streichung der Vornamen "Maria Hedwig" in den Vornamen "Gudrun"; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • rewis.io

    Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NÄG § 3 Abs. 1 ; NÄG § 11
    Anspruch auf Änderung des Vornamens "Maria Hedwig Gudrun" im Wege der Namensänderung durch Streichung der Vornamen "Maria Hedwig" in den Vornamen "Gudrun"; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Änderung des Vornamens "Maria Hedwig Gudrun"

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität regelmäßig zurücktreten muss, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als "Taufnamen" beigegebenen Vornamen voranstellen will (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 4).

    Dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz, dass das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubensfreiheit regelmäßig zurücktreten muss, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als "Taufnamen" beigegebenen Vornamen voranstellen will (BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 4), hält die Beschwerde keinen ebenso abstrakten und zudem entscheidungserheblichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts entgegen, mit dem es im Berufungsurteil von dem genannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    Da das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die negative wie die positive Äußerungsform der Glaubensfreiheit gleichermaßen schützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 ), bedarf es zu dieser Klarstellung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
  • BVerwG, 04.02.2016 - 6 B 45.15

    Telekommunikation; Entgeltregulierung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Grundsatzbedeutung einer auf ausgelaufenes oder auslaufendes Recht bezogenen Frage regelmäßig zu verneinen, weil der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040216B6B45.15.0] - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wichtiger Grund; Vornamen; Namensänderung; Änderung; Schreibweise;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
    Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17

    Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister

    Das Gewicht der Namenskontinuität ist für Vornamen geringer zu bewerten als für Nachnamen, weil diesen eine erheblich größere Bedeutung als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 S. 1 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:130916B6B12.16.0] - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 83 Rn. 12 ff. und vom 19. April 2018 - 6 B 62.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:190418B6B62.17.0] - juris Rn. 6).
  • OVG Bremen, 02.09.2021 - 1 LA 222/21

    Darlegungserfordernis; Namensänderung; seelische Belastung; Namensrecht;

    Soweit die Beklagte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2018 ( 6 B 62.17 - juris) den Rechtssatz entnehmen will, dass eine für eine Namensänderung relevante seelische Belastung durch einen Vornamen in den Fällen generell ausscheide, in denen eine Person mehrere Vornamen habe und somit nach § 45a Abs. 1 PStG deren Reihenfolge neu bestimmen könne, kann dem nicht gefolgt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht