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   BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07   

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BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07 (https://dejure.org/2008,8845)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 (https://dejure.org/2008,8845)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 1 D 2.07 (https://dejure.org/2008,8845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zollamtsrat a. D. (Sachgebietsleiter, u. a. zuständig für die Abwicklung von "Event-Veranstaltungen" Dritter im Dienstgebäude); keine Zurückverweisung der Sache trotz erstinstanzlich unterbliebener Sachverständigenanhörung; Fordern einer "Anerkennung" und Annahme eines ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, §§ 70, 77 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden (stRspr, z.B. Urteil vom 23. November 2006 BVerwG 1 D 1.06 Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 m.w.N.).

    Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. Urteil vom 23. November 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Zwar handelt es sich bei dieser Geldsumme nicht um eine "höhere Geldzuwendung" wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O. zugrunde liegt (insgesamt 60 000 DM).

  • BVerwG, 30.09.1992 - 1 D 32.91

    Schalterbeamter der Post; Verkauf begehrter Sammlermarken gegen besondere

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    74 Der Ruhestandsbeamte kann sich auch nicht mit Erfolg zu seiner Entlastung auf ein schlechtes Beispiel vorgesetzter Stellen bzw. anderer Mitarbeiter der Finanzverwaltung berufen, das zur Minderung seines Unrechtsbewusstseins geführt haben könnte (vgl. dazu z.B. Urteil vom 30. September 1992 BVerwG 1 D 32.91 BVerwGE 93, 294 ).

    Zudem kann ein schlechtes Beispiel im Korruptionsbereich im Einzelfall unter den im Urteil vom 30. September 1992 a.a.O. genannten Voraussetzungen über längere Zeit von Vorgesetzten unbeanstandet geduldete Praxis pflichtwidrigen Verhaltens allenfalls bei Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes mildernd in Erwägung gezogen werden.

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Strafrecht und Disziplinarrecht unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundsätzlich, wie der Senat immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z.B. Urteil vom 8. März 2005 BVerwG 1 D 15.04 Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 m.w.N.; vgl. ferner auch BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1971 2 BvR 65/71 BVerfGE 32, 40 ).

    Die Eigenständigkeit des Disziplinarrechts ermöglicht es, dass ein Beamter trotz verhältnismäßig hoher Kriminalstrafe noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, während unter Umständen ein strafgerichtlich gar nicht oder nur gering bestrafter Beamter wie hier mit dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechnen muss (vgl. z.B. Urteil vom 8. März 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2007 - 1 D 4.06

    Zollobersekretär; Aushändigung eines dienstlichen Blanko-Briefbogens mit

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Eigennützigkeit in diesem Sinne ist bereits dann gegeben, wenn der Ruhestandsbeamte auch im Eigeninteresse gehandelt hat (Urteile vom 19. Mai 1998 BVerwG 1 D 20.96 BVerwGE 113, 221 und vom 11. Juli 2007 BVerwG 1 D 4.06 juris, jeweils m.w.N.).

    49 Der Senat ist nicht mit dem nach der Lebenserfahrung gebotenen Maß an Sicherheit, das für vernünftige Zweifel keinen Raum lässt, davon überzeugt, dass das anonyme Schreiben vom 20. April 2000 nebst Anschreiben vom Ruhestandsbeamten stammt (vgl. zu diesem Überzeugungsmaßstab zuletzt Urteil vom 11. Juli 2007 BVerwG 1 D 4.06 juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    20 Das Disziplinarverfahren ist auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen, weil es vor dem 1. Januar 2002 ordnungsgemäß förmlich eingeleitet worden ist (§ 85 Abs. 1 und 3 BDG; zum Übergangsrecht vgl. Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515).

    Die Schädigung des Ansehens des Beamtentums und die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des Beamten und letztlich der Dienststelle, der er angehört, sind in solchen Fällen besonders groß (Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarischer Relevanz deutlich überschreitet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 D 20.00 BVerwGE 114, 212 ).

    Es wäre jedenfalls nicht durch eine besondere Verantwortungslosigkeit gekennzeichnet und kann aus diesem Grund nicht zu einer objektiv bedeutsamen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führen (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2004 - 1 D 3.03

    Anforderungen an die gerichtliche Verwertung von schrifltichen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Sachverständige, die Lehrkraft an der Professur Medienkommunikation der TU Y. ist, als Privatperson beauftragt worden war, das Gutachten auch privat erstellt (siehe Briefkopf und Gutachtenschluss) und privat liquidiert hatte (vgl. dazu insgesamt die stRspr des Senats, z.B. Urteile vom 25. November 1976 BVerwG 1 D 32.76 BVerwGE 53, 212 ff. und vom 26. Februar 2004 BVerwG 1 D 3.03 m.w.N.).

    Diese Verfahrensweise dient dem disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebot (vgl. jetzt § 4 BDG) und der Prozessförderungspflicht des Senats, ohne den Ruhestandsbeamten dadurch in seinen Rechten zu beeinträchtigen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 26. Februar 2004 BVerwG 1 D 3.03 m.w.N.), zumal der Senat den Ruhestandsbeamten vom Vorwurf im Anschuldigungspunkt 4 letztlich freigestellt hat.

  • BVerwG, 30.08.2000 - 1 D 37.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Postbetriebsassistent bei der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Ein normwidriges außerdienstliches Verhalten hier eine Straftat nach § 316 StGB lässt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (grundlegend Urteil vom 30. August 2000 BVerwG 1 D 37.99 BVerwGE 112, 19 ff.) nur dann den Rückschluss zu auf mangelnde Gesetzestreue bzw. mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten und damit auf eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung in Bezug auf den konkreten Dienstposten oder auf eine Ansehensbeeinträchtigung des Beamtentums, wenn besondere qualifizierende Umstände vorhanden sind.

    Solche Umstände, deren Vorliegen erst die Annahme eines Verstoßes gegen § 54 Satz 3 BBG rechtfertigt, können zum Beispiel gegeben sein, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten einen Bezug aufweist zu den dem Beamten aufgrund seines Dienstpostens obliegenden Dienstpflichten, zum Beispiel bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten, dem das Führen eines Kraftfahrzeuges als Dienstaufgabe obliegt (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1999 - 1 D 10.98
    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Dessen ungeachtet haben die Eheleute im Zweifel auch ihr Kapitalvermögen aufzulösen und für den Lebensunterhalt zu verwenden (vgl. Urteil vom 27. Januar 1999 BVerwG 1 D 10.98 juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.1998 - 1 D 52.96

    Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten in Gestalt einer Veruntreuung von Geldern

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2008 - 1 D 2.07
    Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (vgl. Urteil vom 4. März 1998 BVerwG 1 D 52.96 juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

    Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel

  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 183/82

    Freie Beweiswürdigung eines Tatrichters hinsichtlich aller Beweismittel -

  • BVerfG, 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Kriminalbeamten wegen begangener Straftaten

  • BVerwG, 26.01.1999 - 1 D 34.97

    Entnahme von Postsendungen in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren

  • BVerwG, 13.10.2005 - 2 B 19.05

    Aberkennung des Ruhegehaltes; Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme in

  • BGH, 19.11.1956 - 2 StR 493/56
  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 6.01

    Annahme von Schmiergeld; Herausgabe von Schmiergeld; Herausgabeanspruch des

  • BVerwG, 14.11.2007 - 1 D 6.06

    Technischer Fernmeldeobersekretär (Außendienstmitarbeiter); im Rahmen unerlaubter

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 D 63.97

    Entfernung eines Postbeamten aus dem Dienst wegen der Annahme baren Geldes für

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00

    Disziplinarverfahren - Verfassungsbeschwerde - Lehrer - Sexueller Mißbrauch -

  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

  • BVerwG, 29.11.2000 - 1 D 13.99

    Postobersekretär bei der Deutschen Post AG; Vorwurf des Zugriffs auf

  • BVerwG, 21.09.1988 - 1 D 140.87

    Beamtenrecht - Verbotene Geschenkannahme - Entgegennahme von Bargeld -

  • BVerwG, 12.11.2003 - 1 D 6.03
  • BVerwG, 08.06.2005 - 1 D 3.04

    Lauf der Berufungsfrist; Urteilszustellung an Beamten und Verteidiger;

  • BVerwG, 25.11.1976 - 1 D 32.76

    Sachverständigengutachten - Erklärungen öffentlicher Behörden - Hauptverhandlung

  • BVerwG, 19.05.1998 - 1 D 20.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf geringwertige Güter,

  • LAG Thüringen, 16.12.2010 - 3 Sa 325/09
    Da für den Tatbestand einer Vorteilsannahme nach § 70 BBG die erforderliche Amtsbezogenheit bereits dann anzunehmen ist, wenn die dienstliche Stellung oder Tätigkeit des Klägers nach den erkennbaren Vorstellungen des avisierten Gebers zumindest mitursächlich für die Zuwendung sein soll, ist es auch egal, dass der Kläger eine schriftliche Rechnung stellte, der Cateringauftrag für 2008 bereits erteilt war und sein rechtwidriges Verlangen ohne Erfolg blieb (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Dies kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden (BVerwG 29.01.2009 - 2 B 34/08 - Juris; 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris; 14.11.2007 - 1 D 6/06 - Juris).

    Ein solcher Beamter verliert regelmäßig endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Als Milderungsgrund gilt nicht, dass der Beamte für seine Geldforderung keine pflichtwidrige Amtshandlung als Gegenleistung vereinbart hat (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Im übrigen ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtung des Disziplinar- und des Strafverfahrens die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, so dass ein strafrechtlich nicht oder nur gering bestrafter Beamter gleichwohl mit der Disziplinarmaßnahme einer Dienstentlassung rechnen muss (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Denn der Aufgeforderte muss den Eindruck haben, dass er nur durch die geforderte Zuwendung eine künftig sachfremde Benachteilung abwenden kann (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Er hat gleichwohl den Eindruck einer Käuflichkeit für künftige Amtshandlungen hinterlassen und so das Ansehen des Beamtentums und das Vertrauens in seine Integrität und letztlich der Beklagten besonders beschädigt (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Als Träger hoheitlicher Gewalt eines herausgehobenen Amtes der Besoldungsgruppe A 14 darf von ihm eine besonderen Gesetzestreue erwartet werden (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

    Zum anderen kommt es auf den Stellenwert der zusätzlich zu "vergütenden" Tätigkeit nicht an (BVerwG 19.06.2008 - 1 D 2/07 - Juris).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Die Spende des Vorteils für einen gemeinnützigen Zweck kann allenfalls bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 140.87 - BVerwGE 86, 74 ; vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 63.97 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 7 S. 6 und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 71).

    Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird (Urteile vom 14. Dezember 1995 a.a.O. S. 176 bzw. S. 4; vom 20. Januar 2000 a.a.O. S. 12; vom 20. Februar 2002 a.a.O. Rn. 18 f.; vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 18 und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 30).

    Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 61 f.).

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - juris Rn. 40 , vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 D 4.07 - juris Rn. 28 , vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 76 ; Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Die Spende des Vorteils für einen gemeinnützigen Zweck kann allenfalls bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (Urteile vom 21. September 1988 - BVerwG 1 D 140.87 - BVerwGE 86, 74 ; vom 1. September 1998 - BVerwG 1 D 63.97 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 7 S. 6 und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 71).

    Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird (Urteile vom 14. Dezember 1995 a.a.O. S. 176 bzw. S. 4; vom 20. Januar 2000 a.a.O. S. 12; vom 20. Februar 2002 a.a.O. Rn. 18 f.; vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 18 und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 30).

    Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (Urteile vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29 f. und vom 19. Juni 2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 61 f.).

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