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   BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92   

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https://dejure.org/1994,3774
BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92 (https://dejure.org/1994,3774)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1994 - 6 C 27.92 (https://dejure.org/1994,3774)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 1994 - 6 C 27.92 (https://dejure.org/1994,3774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abwicklung einer Fachschule als Folge ihrer Nicht-Überführung - Überführung von Einrichtungen der frühreren DDR - Anforderungen an die arbeitsgerichtliche Klärung der Rechtsstellung der Beschäftigten - Rechtmäßigkeit der Abwicklung der Fachschule für Werbung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Abwicklung einer Fachschule (Einrichtung der früheren DDR)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 790 (Ls.)
  • NJ 1995, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92
    Im Rahmen dieser Feststellungsklage ist als öffentlich-rechtliche Vortrage zu prüfen, ob die Fachschule für Werbung und Gestaltung überführt worden oder ob - als Folge ihrer Nicht-Überführung - ihre Abwicklung tatsächlich eingetreten ist (im Ergebnis wie BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 5.92 -, BVerwGE 90, 220, 224 f.; BAG, Urteil vom 15. Oktober 1992 - 8 AZR 145/92 - NZA 1993, 407).

    Die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines Verwaltungsakts eine "finale" Maßnahme im Sinne einer zielgerichteten unmittelbaren Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer voraussetzt, wie u.a. der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 5.92 - a.a.O. S. 222 f. meint, mit der Folge, daß es hier mangels Finalität der Abwicklungsentscheidung in bezug auf den Kläger an einem Verwaltungsakt fehlen würde.

    Vielmehr bilden beide Organisationsmaßnahmen lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für das weitere Schicksal seines Arbeitsverhältnisses, nämlich entweder dessen Ruhen oder aber dessen Fortbestand (vgl. insoweit auch Urteil des 7. Senats vom 12. Juni 1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92
    Speziell hinsichtlich der "Warteschleifenregelung" im Anschluß an die Abwicklung nicht überführter Einrichtungen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133, 150 ff. festgestellt, diese Regelung diene der Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, weil nach dem Beitritt der DDR dort möglichst rasch eine moderne, effektive und nach rechtsstaatlichen Maßstäben arbeitende Verwaltung habe aufgebaut werden müssen; viele der vorhandenen Verwaltungseinrichtungen seien nicht mehr benötigt worden, außerdem sei der Personalbestand erheblich übersetzt gewesen, so daß ohne Personalabbau die finanzielle Leistungsfähigkeit von Bund und Ländern völlig überfordert worden wäre.
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BVerwG, 19.07.1994 - 6 C 27.92
    Im Rahmen dieser Feststellungsklage ist als öffentlich-rechtliche Vortrage zu prüfen, ob die Fachschule für Werbung und Gestaltung überführt worden oder ob - als Folge ihrer Nicht-Überführung - ihre Abwicklung tatsächlich eingetreten ist (im Ergebnis wie BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 5.92 -, BVerwGE 90, 220, 224 f.; BAG, Urteil vom 15. Oktober 1992 - 8 AZR 145/92 - NZA 1993, 407).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 7 C 31.02

    Einweg-Getränkeverpackungen; Dosenpfand; Rücknahmepflicht; Pfandpflicht;

    Mit ihrer rechtlichen Außenwirkung unterscheidet sie sich von Regelungen, bei denen die normativ bestimmten Rechtsfolgen unabhängig vom Bestand eines Verwaltungsakts oder eines gesondert festgestellten Tatbestandsmerkmals eintreten (vgl. Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 59.86 - BVerwGE 81, 298 ; Urteil vom 12. Juni 1992 - BVerwG 7 C 5.92 - BVerwGE 90, 220 ; Urteil vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 C 27.92 - Buchholz 111 Art. 13 EV Nr. 2).
  • OVG Berlin, 10.03.2004 - 1 B 2.02

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages durch VO?

    Unselbstständige Teil- oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die vor den zuständigen Arbeitsgerichten festzustellen sind, können jedoch nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach § 43 Abs. 1 VwGO sein (vgl. BVerwGE 90, 220 [227 f.]; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 6 C 27.92 -, Buchholz 111 Art. 13 EV Nr. 2; Hüttenbrink in: Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozess, 2002, Rdnr. 230; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2003, § 1,5 Rdnr. 20; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, § 43 Rdnr. 5).
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