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   BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17, 8 C 8.17 (8 C 4.16)   

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https://dejure.org/2017,31145
BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17, 8 C 8.17 (8 C 4.16) (https://dejure.org/2017,31145)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2017 - 8 C 8.17, 8 C 8.17 (8 C 4.16) (https://dejure.org/2017,31145)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 8 C 8.17, 8 C 8.17 (8 C 4.16) (https://dejure.org/2017,31145)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 152a Abs 1 S 1 VwGO
    Anhörungsrüge; Abstandsgebot für Spielhallen

  • Wolters Kluwer

    Anhörungsrüge betreffend die Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens; Normativrezeptive Auslegung des Kompetenztitels für das "Recht der Spielhallen"; Bedeutung eines regionalen Bezuges des Kompetenztitels; Abstandsregelung zwischen ...

  • rewis.io

    Anhörungsrüge; Abstandsgebot für Spielhallen

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Eine Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (Az. 8 C 4.16) hat keinen Erfolg. Das Urteil verletzt das Recht auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht. Mit dem Vortrag und den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat hinreichend ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge; Abstandsgebot für Spielhallen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Er hat die Eingrenzung des Kompetenztitels auf den vormaligen einfachgesetzlichen Regelungsbestand für Spielhallen in der Gewerbeordnung jedoch ebenso abgelehnt wie zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 102 ff.).

    Auch dies wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 a.a.O. Rn. 115).

    Sämtliche auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die angegriffene Abstandsregelung zwischen Spielhallen und Einrichtungen für Minderjährige bezogenen Einwände der Klägerin können der Anhörungsrüge überdies schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Bundesverfassungsgericht die Zuordnung solcher Regelungen zur Länderkompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das "Recht der Spielhallen" zwischenzeitlich bestätigt hat (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 111).

    c) Die Klägerin kann ihre vom Senat (UA Rn. 19 ff.) und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 152) nicht geteilte materiellrechtliche Auffassung, das Abstandsgebot verfolge in Wahrheit ausschließlich fiskalische Ziele, im Wege der Anhörungsrüge nicht erfolgreich weiterverfolgen.

    Auch soweit die Klägerin bemängelt, unberücksichtigt sei ihr Vortrag geblieben, das Abstandsgebot sei zur Erreichung des Ziels des Schutzes Minderjähriger vor den Gefahren der Spielsucht nicht geeignet, wendet sie sich lediglich gegen die von ihrem Rechtsstandpunkt abweichende materiellrechtliche Bewertung des Senats, der die Eignung und Erforderlichkeit des Abstandsgebotes ausdrücklich auch in Ansehung des anderweitig schon bestehenden Zutritts- und Teilnahmeverbots für Kinder und Jugendliche in Spielhallen bejaht hat (UA Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 a.a.O. Rn. 152).

    Auch das Bundesverfassungsgericht kommt im Übrigen aufgrund der ihm vorliegenden Untersuchungen zur Suchtgefahr des Automatenspiels und der Bedeutung der Verfügbarkeit von Glücksspiel für problematisches Spielverhalten zu einer Bewertung, die derjenigen der Klägerin entgegengesetzt ist (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 137 ff., 150 f.).

    f) Auf die von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte der unterschiedlichen, nach ihrer Auffassung gleichheitswidrigen Regulierung des Automatenspiels in Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen ist der Senat in Rn. 29 des Revisionsurteils ausführlich eingegangen, hat aber - wie nachfolgend das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 175) - im Ergebnis keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erkannt.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Die von der Klägerin angesprochene Frage hat der Senat außerdem in dem insoweit in Rn. 22 des Revisionsurteils in Bezug genommenen Senatsurteil vom selben Tage im Verfahren BVerwG 8 C 6.15 ausdrücklich behandelt.
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 810/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Insbesondere wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2015 - 6 A 10788/14
    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Diese Feststellungen hat bereits das Berufungsgericht - anders als es die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darstellt - dahingehend gewürdigt, dass die von der Klägerin getroffenen Dispositionen nicht Ausdruck eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand der Spielhallenerlaubnis waren (vgl. Berufungsurteil des OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 10788/14.OVG - S. 9).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2017 - 8 C 8.17
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 09.07.2019 - 1 B 51.19

    Verfassungsgemäße Versagung einer Einbürgerung zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit

    Insbesondere wäre es verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines sehr umfangreichen Verfahrens zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 8 C 8.17 - juris).
  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

    Allein der Umstand, dass ein Gericht einzelne Elemente des Vortrags im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens unerwähnt gelassen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sich nicht mit den vorgetragenen Argumenten befasst (BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 8 C 8.17 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.12.2022 - 22 ZB 21.2925

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Nichtbefolgung der Maskenpflicht

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 8 C 8.17 - juris Rn. 3 m.w.N.); in seiner Entscheidung kann sich das Gericht auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 23.3.2021 - 1 B 19.21 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 22 CS 22.711

    Nachbarrechtsschutz gegen Standortbescheinigung für Mobilfunkanlage

    Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt auch keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2017 - 8 C 8.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.10.2018 - 9 L 695.18

    Anhörungsrüge gegen gerichtliche Entscheidung

    Auch insoweit hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass das Gericht nach seiner im Beschluss vom 14. September 2018 geäußerten prozess- und materiellrechtlichen Rechtsauffassung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - BVerwG 8 C 8.17 - juris Rn. 2).
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