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BVerwG, 19.09.1983 - 9 B 552.83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Asyl
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.06.1983 - 21 S 83 C. 518
- BVerwG, 19.09.1983 - 9 B 552.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 9 B 552.83
Speziell bei der Behandlung von Minderheiten kann eine politische Verfolgung in Betracht kommen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über eine andere ausgeht oder gar die religiöse Eigenart bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und sie an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - InfAuslR 1983, 228 [233 f.]; zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80
Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 9 B 552.83
Der erkennende Senat hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 54, 341 ff.) entschieden, daß zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit auch das Recht auf freie Religionsausübung gehört, daß aber eine Beeinträchtigung dieses Rechts einen Asylanspruch nur dann zu begründen vermag, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimat Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 20 AuslG Nr. 27). - BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 19.09.1983 - 9 B 552.83
Der erkennende Senat hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 54, 341 ff.) entschieden, daß zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit auch das Recht auf freie Religionsausübung gehört, daß aber eine Beeinträchtigung dieses Rechts einen Asylanspruch nur dann zu begründen vermag, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimat Staates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 20 AuslG Nr. 27).