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   BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00   

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BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00 (https://dejure.org/2001,7315)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 6 C 19.00 (https://dejure.org/2001,7315)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 6 C 19.00 (https://dejure.org/2001,7315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Telekommunikationsunternehmens gegen die Erhebung einer Lizenzgebühr - Nichtigkeit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (TKLGebV) - Unangemessenheit der Höhe des in die Gebührenberechnung einbezogenen Verwaltungsaufwands - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).

    Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist dabei verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - a.a.O., S. 202; vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 198; vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 276).

    Im Gegensatz zum Beitrag, der generalisiert und vorteilsorientiert erhoben wird, wird die Gebühr anlass- und kostenorientiert erhoben (Urteil vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 207).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270, 94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).

    Gebühren dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss vielmehr sachgerecht sein, und die Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    Dies folgt schon aus dem auch im Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG angelegten Entgeltcharakter der Gebühr, der es verbietet, Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. allgemein BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Gebühren dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss vielmehr sachgerecht sein, und die Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerfGE 91, 207, 223; 85, 337, 346).

    Dies folgt schon aus dem auch im Äquivalenzprinzip des § 3 Satz 1 VwKostG angelegten Entgeltcharakter der Gebühr, der es verbietet, Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festzusetzen (vgl. allgemein BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270, 94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).

    Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist dabei verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - a.a.O., S. 202; vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 198; vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275, 276).

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Eine richtlinienkonforme Auslegung wäre auch nicht dadurch gehindert, dass § 16 Abs. 1 TKG älter als die nach ihrem Art. 26 im Mai 1997 in Kraft getretene Lizenzierungsrichtlinie ist (vgl. dazu BAG, Urteil vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349, 361 f.; BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55, 59 f.).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).
  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. m.w.N. etwa BVerfGE 78, 249, 272; 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - BVerwG 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194, 200 = Buchholz 442.067 § 10 EMVG Nr. 1 = NVwZ 2001, 801, 802 f.; vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 325 f.).
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Danach sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. auch BVerfGE 50, 217, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270, 94 - NVwZ 1999, 176 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - BVerwG 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188, 200).
  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerfGE 91, 207, 223; 85, 337, 346).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 22/68

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Gebührenregelung im Recht der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
    Es wird dem Verordnungsgeber also nicht freigestellt, welche öffentlichen Leistungen die Gebührenpflicht auslösen und welche gebührenfrei sein sollen (vgl. BVerfGE 20, 257, 268 ff.; 33, 358, 365).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 47/95

    Mitbestimmung bei Bildschirmarbeit

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 11.87

    Wasserstraßen - Gebührenregelung - Baukostenwert - Umsatzsteuer

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

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