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   BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17   

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BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17 (https://dejure.org/2017,35236)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2017 - 1 VR 7.17 (https://dejure.org/2017,35236)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 (https://dejure.org/2017,35236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 7, 14
    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Anhörung; Anschlag; Assoziationsberechtigter; Asylberechtigter; Ausreiseversuch; Beurteilungsspielraum; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Einschätzungsprärogative; Eintrittsrisiko; Ermessen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 AufenthG, § 11 Abs 5 AufenthG
    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliges Rechtsschutzbegehren eines türkischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung in die Türkei; Abschiebung eines islamistischen Gefährders in die Türkei; Selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Abwehr einer ...

  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliges Rechtsschutzbegehren eines türkischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Anordnung seiner Abschiebung in die Türkei; Abschiebung eines islamistischen Gefährders in die Türkei; Selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Abwehr einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung von islamistischen Gefährdern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein vorläufiger Rechtschutz für Gefährder: Abschiebung auch nach Tunesien und in die Türkei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1798
  • DÖV 2018, 40
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    a) Die angegriffene Abschiebungsanordnung ist bei der hier gebotenen umfassenden Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 13) nicht zu beanstanden.

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 19).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 2.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 15 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 17).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 16 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 18).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 17 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 19).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 18 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 20).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 19 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 21).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 22).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 21 und - 1 VR 2.17 - juris Rn. 23).

  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2017 (2 AR (Ausl) 44/17), der deshalb entsprechende Zusicherungen für die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung verlange.

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BGH, 29.11.2016 - 2 StR 472/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung der

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris Rn. 42).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    BKA-Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 112 f.).

    Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 ; Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a. - BVerfGE 141, 220 Rn. 96, 132).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = juris Rn. 17).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17

    Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17
    Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner unter Ziffer 4. des angegriffenen Bescheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 ).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Eine konkrete Gefahr im Sinne des deutschen Polizeirechts wird damit nicht gefordert, vielmehr reicht ein beachtliches Risiko im Sinne von § 58a Abs. 1 AufenthG aus, das gegenwärtig ist und sich jederzeit realisieren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45).

    Was die Konsequenzen einer Inhaftierung anbetrifft, liegt aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass ihm in der Haft oder im Polizeigewahrsam als Islamist und wegen der von ihm in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten eine gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 51).

    Dieser Beurteilung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass sich die Einstellung der türkischen Regierung gegenüber dem "IS" zum Negativen verändert hat, seit "IS"-Mitglieder im Sommer 2014 Geiseln im türkischen Konsulat in Mosul genommen, die Türkei ihre Enklave Süleyman Shah in Syrien im Februar 2015 räumen musste und der türkische Außenminister die Durchreise von fremden "IS"-Kämpfern durch die Türkei im Januar 2015 als "greatest threat" für sein Land bezeichnete (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 54).

    Auch ist nicht entscheidungserheblich, in welchem Umfang türkischen Behörden Informationen über ausländische Aktivitäten vermeintlicher Anhänger oder Mitglieder extremistisch-islamistischer Organisationen bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 55).

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Diese Rechtsprechung lässt sich auf § 60 AufenthG übertragen, weshalb der Senat die Abschiebung nur mit der Maßgabe zulässt, dass die türkischen Behörden zusichern, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen im Fall einer Inhaftierung des Antragstellers wegen seines Verhaltens vor der Abschiebung den europäischen Mindeststandards entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56).

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren nach § 58a AufenthG (Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7/17 -, juris, Rn. 56) und zahlreicher Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zu den in der Türkei derzeit herrschenden Haftbedingungen (vgl. zuletzt OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 -, juris und Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - …
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 58a AufenthG mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, da eine Aufenthaltsbeendigung nach § 58a AufenthG jedenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 14 ARB 1/80 bzw. durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45; s.a. - zu der mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 erfolgten Einführung des Regelausweisungstatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung - BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 64).
  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 58a AufenthG mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80, da § 58a AufenthG jedenfalls als Beschränkung nach Art. 14 ARB 1/80 (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 45; s.a. - zu der mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 erfolgten Einführung des Regelausweisungstatbestands des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung - BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 64.).
  • BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17

    Zusicherung zur Überprüfung von Haftbedingungen

    Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 7.17) wird in Satz 1 wie folgt geändert:.

    Der Antrag der Behörde auf Änderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - im Wege einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO hat mit seinem sachlichen Begehren nur teilweise Erfolg.

  • VG Sigmaringen, 12.12.2017 - 4 K 877/17

    Ausweisung; schwerwiegendes Bleibeinteresse bei aus Art. 7 AssoziierungsAbk

    Zwar steht ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) jedenfalls soweit es - wie vorliegend - an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie und ist als solches unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u.a., Leitsatz 1 und Rn. 71 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

    Notwendig aber auch ausreichend ist eine Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer, die regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.2017 - 1 VR 3/17 u. a. Rn. 72 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn.43 - juris; BVerwG, Beschluss vom 21.3.2017 - 1 VR 1/17 u.a. Rn. 32 - juris).

    Insofern kann nach Ansicht des BVerwG nach nationalem Recht von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise abgesehen werden, wenn in den normierten Fällen bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, so gravierend ist, dass von einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 Rn. 70 - juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 11.6.2015 - C-554/13 Rn. 50, 57 - juris; BVerwG, Urteil vom 22.8.2017 - 1 A 2/17 Rn. 45 - juris; BVerwG, Beschluss vom 19.9.2017 - 1 VR 7/17 Rn. 43 - juris).

  • VG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 K 4634/15

    Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen

    In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde zu § 17 WTPG die im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht gängige Definition einer konkreten Gefahr (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.09.2017 - 1 VR 7.17 - juris Rn. 15) wiedergegeben (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.02.2014, LT-Drs. 15/4852, S. 88):.
  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

    Neben der dem Gefangenen zwingend zur Verfügung zu stellenden persönlichen Fläche von mindestens 3 m² in einem Gemeinschaftsraum, kann dabei insbesondere den vorhandenen Tageslichtverhältnissen, den zur Verfügung stehenden Sanitärzellen, der Möglichkeit zu Freiluftaktivitäten, dem Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge sowie deren körperlicher und seelischer Verfassung Bedeutung zukommen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016 - Nr. 7334/13 [Mursic /Kroatien] -, juris Rn. 102 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7/17 -, juris Rn. 56; Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9/17 -, juris Rn. 7).

    Unter Berücksichtigung all dessen käme eine abweichende Gefährdungseinschätzung allenfalls dann in Betracht, wenn die türkischen Behörden eine einzelfallbezogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben hätten, auf deren Grundlage die Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung im Falle der Inhaftierung der Klägerin zu 1. verlässlich hätte ausgeschlossen werden können (vgl. zur Möglichkeit der Einholung einer solchen Zusicherung im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG sowie zu den insoweit zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7/17 -, juris Rn. 56 m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 19.05.2020 - 8 A 138/19

    Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote;

    Anders als die oberste Landesbehörde bei einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 - 1 VR 7.17 -, juris, Rn. 47) ist die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung auf der Grundlage des § 53 AufenthG nicht für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20

    Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen

    Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von drei Quadratmetern in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - juris Rn. 56 m.w.N. im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 - juris Rn. 37).
  • VG Neustadt, 06.05.2020 - 5 L 371/20

    Sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung aus Gründen des Denkmalschutzrechts;

  • VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 14273/17

    Ausweisung eines Heiratsschwindlers rechtmäßig

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2017 - 4 LB 30/14

    Widerruf der Anerkennung eines den bewaffneten Arm der PKK unterstützenden Türken

  • VG Aachen, 15.05.2020 - 8 L 1295/19

    Herausgabe von Reisepässen als einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

  • VG Berlin, 28.08.2018 - 36 L 321.18

    Abschiebung eines wegen einer schweren Straftat verurteilten türkischen

  • VG Schleswig, 26.01.2018 - 1 B 1/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofortige Vollziehung der Ablehnung einer

  • VG Ansbach, 18.07.2018 - AN 1 K 15.30199

    Widerruf der Anerkennung eines ehemaligen Mitglieds der HADEP in der Türkei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2022 - 4 LB 1042/18

    Asylverfahren; Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen

  • VG Düsseldorf, 07.09.2018 - 24 K 3032/18
  • VG Düsseldorf, 04.02.2022 - 27 L 206/22
  • VG Stuttgart, 08.02.2021 - A 18 K 8887/18

    Türkei: Ausschlussgründe wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines

  • VG Aachen, 15.05.2018 - 9 L 733/18

    Kosovo; sicherer Drittstaat; Minderjähriger; Befristung

  • VG Aachen, 03.04.2018 - 9 L 1979/17

    Befristung; Einreiseverbot

  • VG Magdeburg, 05.03.2018 - 11 A 17/17

    Feststellung eines Abschiebungsverbotes

  • VG Aachen, 17.07.2018 - 9 L 927/18

    Kosovo; Befristung; Einreiseverbot

  • VG Bayreuth, 25.04.2023 - B 4 S 23.315

    Duldungspflicht bezüglich Einbau eines Wasserzählers mit (vorläufig)

  • VG Aachen, 16.10.2018 - 9 L 1019/18

    Kosovo, Befristung, Aufenthaltsverbot, Einreiseverbot, EULEX, URA

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