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   BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79   

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BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79 (https://dejure.org/1979,2220)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1979 - 2 CB 28.79 (https://dejure.org/1979,2220)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1979 - 2 CB 28.79 (https://dejure.org/1979,2220)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Einstellung als Beamter - Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst - Begründetheit der Divergenzrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags eines der Nationaldemokratischen Partei angehörenden ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - (BVerwGE 47, 330 ff. [363/364]) folgendes ausgeführt:.

    Zur Bedeutung des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten "Parteienprivilegs" für Verwaltungsstreitverfahren wegen der Ablehnung eines Beamtenbewerbers enthält das schon erwähnte Urteil des beschließenden Senats vom 6. Februar 1975 (BVerwGE 47, 330) ausführliche Darlegungen, und zwar sowohl in prozeßrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht (a.a.O. S. 345 ff.), ohne daß insoweit die Notwendigkeit einer weiteren Klarstellung, insbesondere zur Zuständigkeit, in dem hier angestrebten Revisionsverfahren ersichtlich wäre.

  • BVerwG, 14.03.1973 - I WB 26.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Soweit die Beschwerde vorträgt, daß das Berufungsgericht von dem Beschluß des "BVG" - gemeint ist hier das Bundesverwaltungsgericht - vom 14. März 1973 - 1 WB 26.73 - abweiche, müßte das Vorbringen in dieser Beschwerdeschrift - für sich allein betrachtet - schon deshalb scheitern, weil entgegen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt ist, mit welchen Ausführungen das Berufungsgericht von einer bestimmten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.

    "Auch der von der Revision außerdem angeführte Beschluß des I. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 1973 - 1 WB 26.73 - (ZBR 1973, 276) kann die Anrufung des Großen Senats auf Grund des § 11 Abs. 3 VwGO nicht rechtfertigen.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    In der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu b) eingereichten Beschwerdeschrift vom 2. Juli 1979 (Bl. 207 ff. d.A.) rügt die Beschwerde unter Nr. 1 sinngemäß, daß das Berufungsgericht Darlegungen des "BVG" - gemeint ist das Bundesverfassungsgericht - in der Entscheidung vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - (BVerfGE 39, 334 ff. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) nicht beachtet und deshalb einen aus Art. 12 GG herzuleitenden Anspruch des Klägers auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst verneint habe.

    Dies um so weniger, als hierzu inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht in dem bereits angesprochenen Beschluß vom 22.Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) eindeutig Stellung genommen hat (a.a.O. S. 357 ff. unter C II).

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Das erfordert insbesondere, daß innerhalb der Beschwerdefrist auch substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 -).
  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Daß die dieser tragenden Begründung folgenden, sich auf Art. 21 Abs. 2 GG beziehenden Darlegungen nur eine Hilfsbegründung darstellen, ergibt sich zudem aus den überleitenden Formulierungen in Wortlaut der Entscheidungsgründe und nicht zuletzt aus dem Umstand, daß der I. Wehrdienstsenat nicht den Großen Senat angerufen hat, obgleich er offensichtlich meinte, sein Beschluß weiche von der Entscheidung BVerwGE 10, 213 ff. ab.".
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Das bedeutet für die Rüge eines Aufklärungsmangels, daß neben der Benennung der nach Meinung der Beschwerde nicht aufgeklärten Tatumstände auch darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 29.08.1963 - VIII C 79.62

    Bemessung des Ruhegehalts eines Beamten bei verfolgungsbedingt vorzeitiger

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Denn die Darlegungen zu Art. 21 Abs. 2 GG in den Gründen dieses Beschlusses stellen den Inhalt einer - den Beschluß nicht tragenden - Hilfsbegründung dar; und bei Abweichung von einem nicht tragenden Teil der Begründung ist die Anrufung des Großen Senats wegen Abweichung nicht zugelassen (BVerwGE 16, 273 [277]).
  • BVerwG, 11.01.1978 - 2 B 10.78

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Das erfordert insbesondere, daß innerhalb der Beschwerdefrist auch substantiiert vorgetragen wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (BVerfGE 28, 17; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1974 - BVerwG 2 B 71.73 - und vom 11. Januar 1978 - BVerwG 2 B 10.78 -).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 19.10.1979 - 2 CB 28.79
    Das bedeutet für die Rüge eines Aufklärungsmangels, daß neben der Benennung der nach Meinung der Beschwerde nicht aufgeklärten Tatumstände auch darzulegen ist, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht eine weitere Ermittlung in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Richtung hätte aufdrängen müssen, welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis diese Ermittlung gehabt hätte und inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts auf dem Unterlassen der Ermittlung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - [BVerwGE 31, 212/217 f.] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
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