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BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die gerichtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten - Asylrechtliche Bedeutung einer drohenden Bestrafung im Heimatland auf Grund der Asylantragsstellung - ...
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 05.07.1982 - 14 A 1049/81
- BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62
"Nicht mit Gründen versehen"
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin 66 Nr. 1), wenn also das Urteil überhaupt keine Gründe hat oder die Gründe ganz unverständlich, verworren oder inhaltslos sind (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]). - BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Soweit der Kläger die aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung der Vorinstanz in Frage stellt, wendet er sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung; sie kann vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Würdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. u.a. BVerwGE 47, 330 [361]). - BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67
Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade - …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Fach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 1 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO hätte das Verwaltungsgericht eine weitere gutachtliche Stellungnahme nur dann einholen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage um eine durch die vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte oder besonders schwierige Fachfrage gehandelt hätte, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgewiesen hätten oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der bisher gehörten Gutachter bestanden hätte (vgl. u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156]; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
- BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Derartigen Beschränkungen und strafrechtlichen Sanktionen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts asylrechtliche Bedeutung nur dann zu, wenn sie sich - zumindest auch - als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen, d.h. allein oder jedenfalls auch auf die politische Überzeugung des Betroffenen abzielen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - EuGRZ 1983, 385 und 392). - BVerwG, 16.12.1970 - VI C 61.66
Rechtsstellung eines durch Gerichtsbeschluss wegen geschäftsmäßiger Besorgung …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren (vgl. u.a. Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin 66 Nr. 1), wenn also das Urteil überhaupt keine Gründe hat oder die Gründe ganz unverständlich, verworren oder inhaltslos sind (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] [337]). - BVerwG, 07.09.1970 - VI B 30.70
Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von …
Auszug aus BVerwG, 19.10.1983 - 9 CB 924.82
Fach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 1 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO hätte das Verwaltungsgericht eine weitere gutachtliche Stellungnahme nur dann einholen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage um eine durch die vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte oder besonders schwierige Fachfrage gehandelt hätte, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgewiesen hätten oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der bisher gehörten Gutachter bestanden hätte (vgl. u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 [156]; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 9 m.w.N.).