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BVerwG, 19.10.1995 - 1 B 143.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Divergenzrüge - Darlegungserfordernisse hinsichtlich der Beschwerdebegründung - Einordnung einer Veranstaltung als "Volksfest" im Sinne von § 60b Gewerbeordnung (GewO) - Festsetzung eines Schützenfestes und Gestattung zum Betrieb eines Festzeltes
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 7 L 4452/93
- BVerwG, 19.10.1995 - 1 B 143.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 15.85
Volksfest - Sperrecht - Immissionsschutzrecht - Festsetzung - Versagung
Auszug aus BVerwG, 19.10.1995 - 1 B 143.95
Die Beschwerde führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. März 1987 (BVerwGE 77, 70 [BVerwG 03.03.1987 - 1 C 15/85]) zumindest im Ergebnis bestätigt, daß ein Schützenfest gemäß §§ 60 b, 69, 69 a GewO festzusetzen sei und erst in diesem Rahmen als Annex eine Gestattung zum Betrieb eines Festzeltes erteilt werde; die Festsetzung einer Veranstaltung sei nach § 69 a GewO abzulehnen, wenn diese aus näher dargelegten Gründen dem öffentlichen Interesse widerspreche; im übrigen seien erforderlichenfalls Auflagen zu erteilen.