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   BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97   

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BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97 (https://dejure.org/1998,2864)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1998 - 3 C 35.97 (https://dejure.org/1998,2864)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1998 - 3 C 35.97 (https://dejure.org/1998,2864)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis; Vermögenszuordnungsbescheid; steckengebliebener Kaufvertrag

  • Judicialis

    BGB § 892; ; EGBGB Art. ... 233 § 2 Abs. 2; ; EGBGB Art. 233 § 7 Abs. 1; ; EV Art. 22 Abs. 1 Satz 2; ; EV Art. 41 Abs. 1; ; GG Art. 135 a Abs. 2; ; TreuhG/2. DVO; ; TreuhG/3. DVO; ; TreuhG/4. DVO; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 137 Abs. 1 und Abs. 2; ; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 4; ; VZOG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offene Vermögensfragen - Grundsätze der Vermögenszuordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.08.1998 - 3 C 26.97

    Finanzvermögen, ehemaliges - des Min. für Staatssicherheit; Stichtag für

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Die für eine solche Zuführung allein in Erwägung zu ziehende Wohnnutzung des Grundstücks war für den maßgeblichen Zeitraum schon nicht neu, weil die Kläger das auf dem Grundstück errichtete Wohngebäude bereits vor dem 1. Oktober 1989 bewohnt hatten (vgl. Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ).

    Darüber hinaus ist eine Zuführung zu sozialen Zwecken durch die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn darin die Fürsorge für Schwache und Bedürftige, die ohne solche Hilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht angemessen befriedigen könnten, zum Ausdruck kam (vgl. Urteil vom 27. August 1998 a.a.O., m.w.N.).

    Für eine Klärung kann dann deshalb ein Bedürfnis bestehen, weil auf der einen Seite jedenfalls ein vor dem Beitritt vollendeter und wirksamer Erwerb eines Vermögensgegenstandes diesem die Zuordnungsfähigkeit entzog (vgl. Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ) und auf der anderen Seite eine auf das einschlägige DDR-Recht gegründete Rückabwicklung eines unwirksamen Erwerbs durch DDR Behörden oder Gerichte naturgemäß nach dem Beitritt nicht mehr in Frage kam.

    Sie folgt im Streitfall auch nicht aus der Bestimmung des durch das Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823 ) eingefügten Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (vgl. allgemein zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift, namentlich auch zur Anwendung im Revisionsverfahren: Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 m.w.N.; ähnlich zu Art. 237 § 1 EGBGB: BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 V ZR 356/96 VIZ 1998, 519).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20. September 1996 V ZR 283/94 KPS § 1 4. DVO/TreuhG 1/96 m.Anm. Schmidt-Räntsch) hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß hierdurch Verkäufen, die ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, nicht rückwirkend die rechtliche Grundlage entzogen worden ist (vgl. das einen bereits im August 1990 vollendeten Erwerb betreffende Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ).

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 283/94

    Übergang des ehemaligen MfS-Vermögens auf die Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Der damit erreichte Zustand hat keinen Gemeinwohlbezug und dient nicht gemeinnützigen Zwecken (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20. September 1996 V ZR 283/94 KPS § 1 4. DVO/TreuhG 1/96 ).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 20. September 1996 V ZR 283/94 KPS § 1 4. DVO/TreuhG 1/96 m.Anm. Schmidt-Räntsch) hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß hierdurch Verkäufen, die ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, nicht rückwirkend die rechtliche Grundlage entzogen worden ist (vgl. das einen bereits im August 1990 vollendeten Erwerb betreffende Urteil vom 27. August 1998 BVerwG 3 C 26.97 ).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    ff) Könnte nach dem Vorstehenden der vor dem Beitritt durchgeführte Teilakt des gestreckten Erwerbstatbestands mangels eines erfüllten Nichtigkeits- oder sonstigen Rückabwicklungstatbestands nicht als im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG unwirksam beurteilt werden, müßte in Betracht gezogen werden, daß die hierdurch begründete Eigentumsverschaffungspflicht mit dem zugeordneten Vermögensgegenstand als konkret auf ihn bezogene Verbindlichkeit auf die zuordnungsberechtigte Beigeladene übergegangen ist (vgl. grundlegend Urteil vom 8. Juli 1994 BVerwG 7 C 36.93 BVerwGE 96, 231; ebenso BGH, Urteil vom 18. Januar 1997 X ZR 35/95 BGHZ 137, 350 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1994 - 7 C 4.93

    Vermögensfragen - Zunutzemachen - Rückgabe - Verfügung - Unredlichkeit - Ausübung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Allerdings kommt nicht anders als bei vollendeten Erwerbsgeschäften in Betracht, Teilakte von Rechtsgeschäften, auch wenn sie nicht als nichtig zu beurteilen sein sollten, als zur Rückabwicklung führende unlautere Machenschaften (Ziff. 8 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990, die durch Art. 41 Abs. 1 EV zum Bestandteil des Einigungsvertrags erklärt wurde) zu qualifizieren, die im übrigen im Blick auf eine hier nicht ersichtliche beanspruchte Restitution des Vermögensgegenstands nach dem Vermögensgesetz VermG gegenüber hiernach Berechtigten auch regelmäßig einen Erwerb als unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG (vgl. hierzu: Urteil vom 27. Januar 1994 BVerwG 7 C 4.93 BVerwGE 95, 108 sowie Urteil vom 19. Januar 1995 BVerwG 7 C 42.93 BVerwGE 97, 286) erscheinen lassen.
  • BGH, 18.12.1997 - X ZR 35/95

    Ansprüche einer ostdeutschen Werft gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    ff) Könnte nach dem Vorstehenden der vor dem Beitritt durchgeführte Teilakt des gestreckten Erwerbstatbestands mangels eines erfüllten Nichtigkeits- oder sonstigen Rückabwicklungstatbestands nicht als im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG unwirksam beurteilt werden, müßte in Betracht gezogen werden, daß die hierdurch begründete Eigentumsverschaffungspflicht mit dem zugeordneten Vermögensgegenstand als konkret auf ihn bezogene Verbindlichkeit auf die zuordnungsberechtigte Beigeladene übergegangen ist (vgl. grundlegend Urteil vom 8. Juli 1994 BVerwG 7 C 36.93 BVerwGE 96, 231; ebenso BGH, Urteil vom 18. Januar 1997 X ZR 35/95 BGHZ 137, 350 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 3 C 13.97

    DDR-Sonderabfalldeponien sind Landesvermögen geworden

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Wie auch der erkennende Senat (zuletzt in seinem Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 3 C 13.97 ) bereits entschieden hat, ist zum Beitrittszeitpunkt das Vermögen "wie es liegt" zugeordnet worden; dies betraf seine tatsächlichen wie rechtlichen Gegebenheiten, namentlich, wie aus Art. 135 a Abs. 2 GG erhellt, die hiermit verbundenen "Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger".
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 42.93

    Restitution bei Treuhandübertragung

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Allerdings kommt nicht anders als bei vollendeten Erwerbsgeschäften in Betracht, Teilakte von Rechtsgeschäften, auch wenn sie nicht als nichtig zu beurteilen sein sollten, als zur Rückabwicklung führende unlautere Machenschaften (Ziff. 8 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990, die durch Art. 41 Abs. 1 EV zum Bestandteil des Einigungsvertrags erklärt wurde) zu qualifizieren, die im übrigen im Blick auf eine hier nicht ersichtliche beanspruchte Restitution des Vermögensgegenstands nach dem Vermögensgesetz VermG gegenüber hiernach Berechtigten auch regelmäßig einen Erwerb als unredlich i.S.d. § 4 Abs. 3 VermG (vgl. hierzu: Urteil vom 27. Januar 1994 BVerwG 7 C 4.93 BVerwGE 95, 108 sowie Urteil vom 19. Januar 1995 BVerwG 7 C 42.93 BVerwGE 97, 286) erscheinen lassen.
  • BVerwG, 19.01.1995 - 7 C 62.93

    Zuführung von Stasi-Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Sollten bei der nunmehr gebotenen Prüfung durch das Verwaltungsgericht keine Nichtigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sein, könnte die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus dem Umstand allein nicht hergeleitet werden, daß der beanspruchte Vermögensgegenstand seit dem 1. Oktober 1990 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (sowie seit dem 3. Oktober 1990 Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV; vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1995 BVerwG 7 C 62.93 BVerwGE 97, 295) unterfiel.
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 70.94

    Offene Vermögensfragen: Klagebefugnis gegen Vermögenszuordnungsbescheid durch

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    a) In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318 ) entschieden, daß ein Vermögenszuordnungsbescheid regelmäßig nicht in private Rechte Dritter eingreift.
  • BGH, 18.06.1993 - V ZR 47/92

    Wirksamkeit von Grundstücksverfügungen mit Beendigung staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
    Freilich verstünde es sich von selbst, daß eine dem Vertrag vom 13. August 1990 anhaftende Nichtigkeit im Sinne des § 68 ZGB diesen insgesamt erfaßte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1993 V ZR 47/92 BGHZ 123, 58 m.w.N.) und damit auch der Eintragung der Kläger im Grundbuch endgültig jede Rechtsgrundlage entzöge; wie bereits dargelegt, enthält indessen das angefochtene Urteil keine insoweit hinreichenden Feststellungen.
  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 14.96

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Umfang der restituierbaren

  • BVerwG, 11.12.1995 - 7 B 414.95

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94

    Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung

  • BGH, 22.05.1957 - IV ZR 4/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 356/96

    Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

  • VG Berlin, 09.07.1997 - 15 A 481.94
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 62.96

    Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung - Vorerwerbsrecht - Dingliches

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 339/03

    Dresdner Modrow-Käufe aus dem Jahre 1996 sind wirksam

    Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen werden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 1998 (3 C 35.97, VIZ 1999, 534, 535) die Auffassung vertreten, die Verfügungsbefugnis habe nur den Zweck, daß über Grund und Boden zu Investitionszwecken und für kommunale Vorhaben sofort habe verfügt werden können.

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 23.98

    Unwirksamkeit (eines Erwerbs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG); Feststellung

    Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch und/oder schon vor dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstückskaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).

    Wie der Senat mit Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 (ZOV 1999, 217) entschieden hat, kann auf dieser Grundlage auch die Unwirksamkeit eines vor dem Beitritt der DDR (3. Oktober 1990) durch notariellen Veräußerungsvertrag eingeleiteten und nicht mehr durch Eintragung im Grundbuch vollendeten Erwerbs eines früher volkseigenen Grundstücks festgestellt werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 - (a.a.O.) entschieden hat, kann gleichwohl unter der Voraussetzung eines nach DDR-Recht gültigen Grundstücksveräußerungsvertrags trotz normativ oder beitrittsbedingt (einigungsvertraglich) entfallener Verfügungsbefugnis des Veräußerers in bestimmten Fällen die Vollendung des Erwerbs auch gegenüber dem Vermögenszuordnungsberechtigten beansprucht oder ihm gegenüber verteidigt werden.

    b) Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch unstreitig vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR gestellt worden, so daß sich gemäß Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vollendung des Erwerbs nach den am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften richten kann und anders als im Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 (a.a.O.) der Frage nicht nachgegangen werden muß, ob auch solche Grundstückskäufe vollendungsfähig sind, die durch einen nach dem Beitritt der DDR erfolgten Eingang des Antrags beim Grundbuchamt gekennzeichnet sind.

    Die fehlende Verfügungsbefugnis des Veräußerers zum Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags könnte auch nicht mit Hilfe von Art. 233 § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB überwunden werden, weil zu Lasten der Kläger insoweit Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB eingreift, wie der Senat im Blick auf das sogenannte Stasi-Vermögen, welches seit dem 1. Oktober 1990 nach der 4. DVO/TreuhG der Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt unterlag, mit Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 (a.a.O.) entschieden hat.

    Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage des Kaufvertrags vom 5. Juni 1990 erfolgten Erwerbs des Vermögensgegenstands könnte freilich angenommen werden, wenn ihm unlautere Machenschaften zugrunde lagen (vgl. auch insoweit das Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 a.a.O.) oder ein sonstiger, das gesamte Rechtsgeschäft erfassender Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgrund (etwa im Sinne des § 68 ZGB) vorgelegen hat (vgl. insoweit als denkbare Anknüpfungspunkte die Erwägungen im Urteil des BGH vom 27. November 1998 V ZR 68/98 a.a.O.; ferner OLG Naumburg, Beschluß vom 13. März 1996 5 W 89/95 VIZ 1996, 536 ff.).

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 38.98

    Unwirksamkeit (eines Erwerbs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG); Feststellung

    Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke oder Gebäude, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch die Verfügungsbefugnis des Veräußerers spätestens mit dem Beitritt der DDR entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97).

    Wie der Senat mit Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 (ZOV 1999, 217) entschieden hat, kann auf dieser Grundlage auch die Unwirksamkeit eines vor dem Beitritt der DDR (3. Oktober 1990) durch notariellen Veräußerungsvertrag eingeleiteten und nicht mehr durch Eintragung im Grundbuch vollendeten Erwerbs eines früher volkseigenen Grundstücks festgestellt werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97 - entschieden hat, kann gleichwohl unter der Voraussetzung eines nach DDR-Recht gültigen Grundstücksveräußerungsvertrags trotz normativ oder beitrittsbedingt (einigungsvertraglich) entfallener Verfügungsbefugnis des Veräußerers in bestimmten Fällen die Vollendung des Erwerbs auch gegenüber dem Vermögenszuordnungsberechtigten beansprucht oder ihm gegenüber verteidigt werden.

    Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage des Gebäudekaufvertrags vom 18. Juni 1990 erfolgten Erwerbs des Vermögensgegenstands kann folglich nur daraus hergeleitet werden, daß dem Erwerb unlautere Machenschaften zugrunde lagen (vgl. auch insoweit das Urteil vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97) oder ein sonstiger, das gesamte Rechtsgeschäft erfassender Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgrund (etwa im Sinne des § 68 ZGB) vorgelegen hat (vgl. insoweit als denkbare Anknüpfungspunkte die Erwägungen im Urteil des BGH vom 27. November 1998 a.a.O.; ferner OLG Naumburg, Beschluß vom 13. März 1996 5 W 89/95 VIZ 1996, 536 ff.).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 2.99

    Redlicher Erwerb; volkseigenes Grundstück; volkseigenes Gut; Erholungsgrundstück;

    Aus den von der Revision angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 - und vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 (zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt) ergibt sich nichts anderes.
  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 11.02

    DDR-Recht, Revisibilität übergeleiteten bzw. ausgelaufenen DDR-Rechts;

    Allerdings trifft es zu, dass auch solche Erwerbstatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG als unwirksam bewertet werden können, die auf "unlauteren Machenschaften" beruhten oder sich als solche darstellten (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 S. 27 m.w.N.).
  • VG Berlin, 27.10.2016 - 29 K 205.14

    Anfechtung eines Vermögenszuordnungsbescheids durch privaten Dritten; Zuordnung

    Diese Vorschrift soll der Zuordnungsbehörde dazu verhelfen, mit der Zuordnung die Wirksamkeit eines "Wegerwerbs" eines Vermögensgegenstands aus dem Volkseigentum verbindlich klären zu können (BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 -, Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 = juris Rn. 13, unter Hinweis auf BTDrs. 12/6228, S. 108).
  • BVerwG, 28.05.2001 - 3 B 31.01

    Verletzung subjektiver Rechte durch den Vermögenszuordnungsbescheid nach dem

    Für diesen Regelfall trifft die entscheidungstragende Aussage im Urteil vom 29. Februar 1996 (a.a.O. S. 320; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 S. 20) zu, dass der Private "nach Vermögenszuordnungsrecht nicht als Eigentümer in Betracht kommt" .
  • VG Berlin, 17.03.2000 - 3 A 892.95

    Eingreifen von Vermögenszuordnungsbescheiden in private und öffentliche Rechte;

    Zwar greifen Vermögenszuordnungsbescheide in Rechte Privater regelmäßig nicht ein, sondern betreffen ausschließlich die Zuordnung öffentlichen Vermögens und damit nur die am Vermögenszuordnungsverfahren beteiligten Zuordnungsberechtigten, zu denen Private nicht zählen (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318; Beschluss vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 B 123.97 - und Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 35.97 - ZOV 1999, 217).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 3 B 164.99

    Geltendmachen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Abstellen des

    Davon abgesehen kann von der vermeintlichen Divergenz auch deshalb keine Rede sein, weil es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 (- BVerwG 3 C 35.97 -) um den Eigentumserwerb aufgrund eines möglicherweise gültigen Grundstückskaufvertrags ging, während das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgegangen ist.
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