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   BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2351
BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91 (https://dejure.org/1991,2351)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1991 - 6 P 30.91 (https://dejure.org/1991,2351)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1991 - 6 P 30.91 (https://dejure.org/1991,2351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedervereinigung - Forschungsinstitute der DDR - Initiativrecht bei Aufstellung eines Sozialplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 286
  • NVwZ 1992, 794 (Ls.)
  • NJ 1992, 273
  • DVBl 1992, 1363
  • DÖV 1992, 789
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 454/91

    Befristung - Kündigung - Mutterschutz - Akademie derWissenschaften der DDR -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91
    Dies setzt allerdings - bei einer Bewerbung für eine Weiterbeschäftigung - eine rechtzeitige Mitteilung über den möglicherweise bevorstehenden ersatzlosen Verlust des Arbeitsplatzes voraus (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 454/91 - u.a.), um hinreichend Gelegenheit für Bemühungen um eine andere Arbeitsmöglichkeit für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 zu geben; einer weiteren Auslauffrist zu diesem Zweck bedurfte es nicht.
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1991 - 6 P 30.91
    Wenn der Gesetzgeber schon - wie das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - (DVBl. 1991, 580) zur Ruhensregelung der Anlage I ausgeführt hat - für die Beschäftigten in den Einrichtungen nach Art. 13 EV, die nicht mehr benötigt werden, grundsätzlich eine generelle Beendigung der Arbeitsverhältnisse nach mehrmonatigem Ruhen vorsehen durfte, wenn soziale Härten abgemildert werden, so gilt dies erst recht für die den Beschäftigten bei angemessener Verfahrensgestaltung wesentlich günstigere Regelung des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 EV.
  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine e i g e n s t ä n d i g e und a b s c h l i e ß e n d e bundesrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen worden (vgl. zum abschließenden Charakter etwa des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV: Beschluß vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 30.91 - Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1).
  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 7/94

    Abfindungsanspruch aus Sozialplan - Forschungseinrichtung

    "Nach dem BPersVG/PersVG-DDR konnten rechtswirksam keine Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen infolge der gesetzlichen Befristung der Arbeitsverhältnisse gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 Einigungsvertrag abgeschlossen werden (im Anschluß an BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 6 P 30.91 - BVerwGE 89, 286).«.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluß vom 19. Dezember 1991 (- 6 P 30.91 - BVerwGE 89, 286 = AP Nr. 18 zu Art. 20 GG) entschieden.

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97

    - einer Ausbildung in der ehemaligen DDR als regelmäßig unmaßgeblicher Aspekt bei

    Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine eigenständige und abschließende bundesrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen worden (vgl. zum abschließenden Charakter etwa des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV: Beschluß vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 30.91 - Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1).
  • OVG Thüringen, 13.12.1995 - 1 KO 19/94

    Hochschulrecht; Gleichwertigkeit; Gleichstellung; Strukturvergleich;

    grund der allgemeinen Gesetzgebungszuständigkeit für das Bildungswesen zu erlassen, ist hier nicht zu entscheiden (vgl. etwa zur unmittelbar abschließenden Regelung in Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV; BVerwG, Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 6 P 30.91 - in Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1).
  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 742/93

    Prämie für langjährige Tätigkeit in den Staatsorganen der ehemaligen DDR -

    Damit regelt der Einigungsvertrag die soziale Absicherung aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in einer vom Bund oder den Ländern (vgl. Nr. 1 Abs. 3 Einigungsvertrag) nicht übernommenen Einrichtung tätig waren und deren Arbeitsverhältnisse deshalb ruhen, abschließend (vgl. auch: BVerwG Beschluß vom 19. Dezember 1991 - 6 P 30.91 - AP Nr. 3 zu Art. 38 EV - für die Regelungen des Einigungsvertrages hinsichtlich der sozialen Absicherung der Beschäftigten der Forschungsanstalten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der DDR im Falle der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse).
  • LAG Brandenburg, 04.04.1997 - 5 Sa 541/96

    Zahlung einer Abfindung nach Künidugng aufgrund Dienstvereinbarung in der DDR

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