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   BVerwG, 19.12.2002 - 7 VR 1.02   

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BVerwG, 19.12.2002 - 7 VR 1.02 (https://dejure.org/2002,1906)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2002 - 7 VR 1.02 (https://dejure.org/2002,1906)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 7 VR 1.02 (https://dejure.org/2002,1906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Dosenpfandgegner ab

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Dosenpfandgegner ab

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Düsseldorf, 10.09.2002 - 17 K 1907/02

    Verwaltungsgericht entscheidet gegen "Dosenpfand"

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2002 - 7 VR 1.02
    In der Hauptsache hat es durch Urteile vom 10. September 2002 (NVwZ 2002, 1269) dem Feststellungsantrag der Antragstellerinnen stattgegeben und die Klagen im Übrigen abgewiesen.
  • BVerwG, 05.07.2002 - 7 AV 2.02

    Prozeßstrategie Dosenpfand - § 53 VwGO, keine Zuständigkeitsbestimmung allein aus

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2002 - 7 VR 1.02
    12 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2002 BVerwG 7 AV 2.02 (zur Veröffentlichung in Buchholz bestimmt) dargelegt, dass die Rechtsfigur des fingierten Verwaltungsakts am Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV vorbeigeht.
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber kommt mithin nur dann in Betracht, wenn die Rechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Verwaltungsvollzug vorgesehen oder möglich ist (vgl. etwa Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG 4 C 74.66 - BVerwGE 26, 251 = Buchholz 445.4 § 23 WHG Nr. 2 ; Beschluss vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 2 ; Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 1, vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - BVerwGE 119, 245 = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 2 und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 = Buchholz 442.42 § 27a LuftVO Nr. 3).

    Ein solches Rechtsverhältnis besteht ausschließlich zur Beklagten als Normgeberin, die die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe im Bundesanzeiger ausgelöst hat und die sie wieder aufheben könnte (Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O. ).

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Für eine gegen den Normgeber zu richtende "atypische Feststellungsklage" streitet auch nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - (Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 2).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Für eine gegen den Normgeber zu richtende "atypische Feststellungsklage" streitet auch nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 - (Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1538/05

    Unzulässige Feststellungsklage gegen das Land zur Feststellung der Ungültigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, nicht einmal eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit sei geeignet, zwischen Verpackungsherstellern und Einzelhandelsunternehmen einerseits sowie einem Land andererseits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbinde; die Pflichten der Unternehmen ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Verpackungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2002 - 7 VR 1/02 - NWVBl 2003, 139, 141).

    Geht es aber darum, dass letztlich die Rechtswirksamkeit verordnungsrechtlicher Pflichten - hier aus § 8 Abs. 1 VerpackV, für deren "Vollzug" der Beklagte übrigens mangels einer Ermessensvorschrift keinen Spielraum hätte - wegen behaupteten Verstoßes gegen höherrangiges Recht in Frage gestellt wird, "besteht das entsprechende Rechtsverhältnis", so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Verpackungsverordnung, "ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber" (BVerwG, NWVBl 2003, 139, 141).

  • BVerfG, 27.12.2002 - 1 BvR 2351/02

    Keine einstweilige Anordnung gegen Dosenpfand

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der B ... GmbH & Co., 2. der B ... AG, 3. der B ... GmbH, 4. der B ... GmbH, 5. der B ... GmbH & Co. KG, 6. der E ... AG, 7. der F ... AG, 8. der F ... GmbH & Co. KG, 9. der G ... AG, 10. der H ... GmbH, 11. der H ... GmbH, 12. der H ... AG, 13. der K ... GmbH & Co. KG, 14. der K ... GmbH & Co. KG, 15. der K ... GmbH & Co. KG, 16. der K ... GmbH & Co. KG, 17. der L ... GmbH & Co. KG, 18. der M ... GmbH, 19. der R ... GmbH, 20. der R ... GmbH, 21. der R ... KgaA, 22. der B ... GmbH, 23. der S ... AG, 24. der T ... GmbH & Co. KG, 25. der W ... AG, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helmuth Lutz und Koll., Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart - gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 7 VR 1.02 -, b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2002 - OVG 20 B 1926/02 u. a. - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:.
  • VGH Hessen, 09.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige Feststellungsklage

    In die gleiche Richtung weisen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2002 - 7 VR 1.02 -, AbfallR 2003, 44).

    Im Übrigen erscheint es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.) durchaus zweifelhaft, ob die bloße (abstrakte) Gefahr der Verfolgung von Verstößen gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten als Ordnungswidrigkeit geeignet gewesen wäre, zwischen den Klägerinnen und dem Land als Rechtsträger der zuständigen Vollzugsbehörden ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1557/05

    Getränkeeinwegverpackung - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, nicht einmal eine Verfolgung von Verstößen gegen die Rücknahme- und Pfandpflichten der Verpackungsverordnung als Ordnungswidrigkeit sei geeignet, zwischen Verpackungsherstellern und Einzelhandelsunternehmen einerseits sowie einem Land andererseits ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen, das sich mit der Gültigkeit der Pflichtenregelung verbinde; die Pflichten der Unternehmen ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Verpackungsverordnung (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2002 - 7 VR 1/02 - NWVBl 2003, 139, 141).

    Geht es aber darum, dass letztlich die Rechtswirksamkeit verordnungsrechtlicher Pflichten - hier aus § 8 Abs. 1 VerpackV, für deren "Vollzug" der Beklagte übrigens mangels einer Ermessensvorschrift keinen Spielraum hätte - wegen behaupteten Verstoßes gegen höherrangiges Recht in Frage gestellt wird, "besteht das entsprechende Rechtsverhältnis", so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zur Verpackungsverordnung, "ausschließlich zu der Beigeladenen als dem Normgeber" (BVerwG, NWVBl 2003, 139, 141).

  • BVerwG, 09.04.2003 - 7 KSt 4.03

    Streitwertfestsetzung bei Klagen von Getränkeunternehmen gegen Dosenpfand;

    Die Gegenvorstellung der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2002 BVerwG 7 VR 1.02 wird zurückgewiesen.
  • VGH Hessen, 08.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

    In die gleiche Richtung weisen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2002 - 7 VR 1.02 -, AbfallR 2003, 44).

    Im Übrigen erscheint es nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.) durchaus zweifelhaft, ob die bloße (abstrakte) Gefahr der Verfolgung von Verstößen gegen die Pfand- und Rücknahmepflichten als Ordnungswidrigkeit geeignet gewesen wäre, zwischen den Klägerinnen und dem Land als Rechtsträger der zuständigen Vollzugsbehörden ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu begründen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2005 - 12 B 3.05

    Klagen gegen das Dosenpfand auch in zweiter Instanz erfolglos

    Infolgedessen bestehe das entsprechende Rechtsverhältnis zu der Bundesrepublik als dem Normgeber, der die Pflichtenregelung durch die Bekanntgabe ausgelöst habe und sie wieder aufheben könne (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 7 VR 1.02 -, NWVBl 2003, 139, 141).
  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 9 K 4986/04

    Vereinbarkeit des Dosenpfandes mit Gemeinschaftsrecht in Bezug aus ausländische

  • VG Stuttgart, 23.05.2005 - 19 K 3650/03

    Verpflichtung einer Brauerei zur Erhebung eines Pfandes auf Einwegverpackungen;

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