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   BVerwG, 19.12.2016 - 1 C 15.16   

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https://dejure.org/2016,50456
BVerwG, 19.12.2016 - 1 C 15.16 (https://dejure.org/2016,50456)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 (https://dejure.org/2016,50456)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2016 - 1 C 15.16 (https://dejure.org/2016,50456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 25 Abs. 2 ; AufenthG § 28 Abs. 2
    Erledigung eines Verfahrens in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2019 - 11 B 5.17

    Aufenthaltserlaubnis anstelle des versagten "passenden" Aufenthaltstitels

    Da es zumindest streitig ist, ob für den diesen Anspruch begründenden dreijährigen Besitz einer - im Wortlaut der Norm nicht näher bezeichneten - Aufenthaltserlaubnis auch andere Aufenthaltserlaubnisse als solche nach § 28 Abs. 1 AufenthG ausreichend sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2016 - 1 C 15.16 -, juris Rn 3) - und damit nicht feststeht, dass die dem Kläger ab dem 26. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis aus § 28 Abs. 2 AufenthG ebenfalls bereits begründen könnte, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung gerade einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1812/19

    Streitwert eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2/18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15/16 -).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach für die Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG die (auch wirtschaftliche) Bedeutung der aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers maßgebend ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.10.2016 - 11 S 1460/16 -, juris Rn. 26, und vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris), im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht länger fest und schließt sich der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2018 - 1 B 2.18 -, und vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, www.bverwg.de).

  • VG Köln, 29.04.2021 - 8 K 6561/17
    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 C 15.16 -, juris, Rn. 2.
  • VG Köln, 29.06.2020 - 21 K 4325/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 1 C 15.16 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
  • VG Köln, 17.06.2020 - 21 K 5745/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 1 C 15.16 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
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