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   BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18   

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BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18 (https://dejure.org/2018,47879)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2018 - 3 B 39.18 (https://dejure.org/2018,47879)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 (https://dejure.org/2018,47879)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung setzte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts vor, die dieser durch Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 - beantwortete.

    Das Berufungsgericht ist - in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:718], Breitsamer und Ulrich - Rn. 54 f.) - davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Honig-Portionspackungen als solche, d.h. ohne den mehrere Portionspackungen umschließenden Sammelkarton, ein vorverpacktes Lebensmittel darstellen.

    Dem entspricht, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG) entschieden hat, dass keine Unterscheidung danach getroffen werden müsse, ob es sich bei dem Verkauf von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen um einen Einzelverkauf handelt oder nicht (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 a.a.O. Rn. 81).

    Der in Bezug genommenen Passage aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 35) lässt sich nur entnehmen, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen auch einzeln verkauft werden, zum Tatsachenstoff gehört.

    Der Hinweis dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorlagebeschluss mit seinen abgestuften Vorlagefragen insoweit keine Festlegung enthält (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:200], Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).

    Eine Antwort hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - auch nicht gegeben.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits für das dieser Auffassung zugrunde liegende Dokument einer von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten festgestellt, dass derartigen Einschätzungen keinerlei Bindungswirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 78).

    Für die Praxis österreichischer Exekutivstellen kann nichts anderes gelten (vgl. Streinz, JuS 2017, 372 ).

    Soweit die Beschwerde bereits die Auslegung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - kritisiert, folgt hieraus nichts anderes.

    Hinreichend klar erscheint die Rechtslage im Übrigen auch deshalb, weil sie in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - (Rn. 68 ff.) ausdrücklich beschrieben und beurteilt worden ist.

    Zwar lässt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen, welche Information der Gerichtshof für eine sachgerechte Antwort hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 noch für erforderlich gehalten hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).

    Auch das vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - betonte Verkaufselement durch "Feilbieten" ist unverändert geblieben.

    Die Neufassung wirkt im Übrigen eher enger (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 71).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass der Europäischen Kommission nicht die Befugnis zukommt, gegen das Unionsrecht verstoßende Verhaltensweisen zu genehmigen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 [ECLI:EU:C:1995:463], Bosman - Rn. 136).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Gericht auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 21).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Rechtsmittel in diesem Sinne ist auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 16. Dezember 2008 - C-210/06 [ECLI:EU:C:2008:723], Cartesio - Rn. 75 ff.; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - NVwZ-RR 1998, 752 ).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Rechtsmittel in diesem Sinne ist auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 16. Dezember 2008 - C-210/06 [ECLI:EU:C:2008:723], Cartesio - Rn. 75 ff.; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - NVwZ-RR 1998, 752 ).
  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Rechtsmittel in diesem Sinne ist auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 16. Dezember 2008 - C-210/06 [ECLI:EU:C:2008:723], Cartesio - Rn. 75 ff.; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - NVwZ-RR 1998, 752 ).
  • BVerwG, 05.06.1996 - 1 C 11.96

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Gericht auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 31.07.2014 - 2 B 20.14

    Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Da die Aufklärungsrüge kein zulässiges Mittel dafür darstellt, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14 und vom 30. Januar 2018 - 3 B 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B3B4.17.0] - juris Rn. 12), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Abs. 4 - Angabe des

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18
    Der Hinweis dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorlagebeschluss mit seinen abgestuften Vorlagefragen insoweit keine Festlegung enthält (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:200], Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

  • BVerwG, 30.01.2018 - 3 B 4.17

    Sichtbarkeit eines nicht den Höhenvorgaben der VwV-StVO entsprechend

  • BVerwG, 01.11.2023 - 3 B 32.22

    Antrag auf Erteilung einer auf das Gebiet der Ergotherapie beschränkten

    Hat der Beschwerdeführer - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 14.02.2022 - 3 B 27.21

    Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

    Auch die Amtsaufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Gericht eine Beweisaufnahme über Umstände durchführt, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 3 B 39.18 - juris Rn. 8 m.w.N.).
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