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   BVerwG, 20.01.1977 - III C 19.76   

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https://dejure.org/1977,2294
BVerwG, 20.01.1977 - III C 19.76 (https://dejure.org/1977,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1977 - III C 19.76 (https://dejure.org/1977,2294)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1977 - III C 19.76 (https://dejure.org/1977,2294)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nacherwerber - Voraussetzungen einer Schadensfeststellung - Entzogene Vermögensgegenstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.11.1974 - III C 21.73

    Begehren einer Schadensfeststellung wegen Verlustes von Gesellschaftsanteilen

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1977 - 3 C 19.76
    Dies ist der Fall, soweit der Nacherwerber bei dem Vorerwerb von dem Verfolgten, sofern dieser unter den Voraussetzungen des 7. FeststellungsDV § 2 Abs. 2 erfolge, im Sinne von RepG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 mitgewirkt hat (Anschluß an Urteil des Senatsvom 07.11.1974 - BVerwG III C 21/73 - (Buchholz 427/207 § 9 Nr. 24)).

    Das ist stets dann der Fall, wenn der Nacherwerber unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genannten Voraussetzungen am Vorerwerb beteiligt war (vgl. Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG III C 21.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 24]).

  • BVerwG, 05.06.1973 - III C 87.72

    Vertreibungsschaden an einem entzogenen Unternehmen - Erwerb des

    Auszug aus BVerwG, 20.01.1977 - 3 C 19.76
    Dabei muß hinsichtlich des Nacherwerbs selbständig geprüft werden, ob der Nacherwerber, bei dem die entzogenen Wirtschaftsgüter später in Verlust geraten sind und den § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als Erwerber im Sinne dieser Verordnung bezeichnet, wegen seines eigenen Verhaltens gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24]).
  • BVerwG, 12.11.1970 - III C 123.69
    Auszug aus BVerwG, 20.01.1977 - 3 C 19.76
    Dabei muß hinsichtlich des Nacherwerbs selbständig geprüft werden, ob der Nacherwerber, bei dem die entzogenen Wirtschaftsgüter später in Verlust geraten sind und den § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als Erwerber im Sinne dieser Verordnung bezeichnet, wegen seines eigenen Verhaltens gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24]).
  • BVerwG, 09.04.1991 - 3 C 18.89

    Erwerb von Wirtschaftsgütern von Verfolgten während der nationalsozialistischen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies der Fall, wenn der Nacherwerber unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genannten Voraussetzungen am Vorerwerb beteiligt war (- BVerwG 3 C 21.73, BVerwG 3 C 87.72 - a.a.O., Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 3 C 19.76 - ZLA 1977, 73 = IFLA 1977, 111).
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