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   BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94   

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https://dejure.org/1995,3719
BVerwG, 20.01.1995 - 6 B 56.94 (https://dejure.org/1995,3719)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.1995 - 6 B 56.94 (https://dejure.org/1995,3719)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 1995 - 6 B 56.94 (https://dejure.org/1995,3719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der mündlichen Verhandlung und fehlendem erforderlichen Hinweis nach § 102 II Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 549 (Ls.)
  • DÖV 1995, 564
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Einen solchen Hinweis, der dem Schutz des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, juris Rn. 7 mwN; vom 12. Dezember 2013.

    (2) Verhandelt und entscheidet das Gericht trotz der Abwesenheit eines Beteiligten, ohne dass diesem bei der Ladung ein entsprechender Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO erteilt worden ist, so stellt dies grundsätzlich einen Verfahrensfehler und zugleich auch eine - von der Klägerin hier auch hinreichend gerügte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83, juris Rn. 9 mwN) - Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; BSG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - B 5 R 308/08 B, aaO; vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 36/13 B, aaO; juris Rn. 4; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob letzteres auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO) oder bei einem Beteiligten gilt, der - wie die Klägerin - zwar nicht anwaltlich vertreten und auch nicht mehr selbst als Rechtsanwalt zugelassen ist, der aber über eine (langjährige) Erfahrung als Rechtsanwalt verfügt.

    (b) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann zudem auch deshalb nicht auf dem oben genannten Verfahrensmangel beruhen, weil unter den hier gegebenen Umständen bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO nicht der Eindruck entstehen konnte, dass im Falle ihres Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu ihrem Nachteil ergehen werde, sie sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

    Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass bei der Klägerin durch das Fehlen des Hinweises nach § 102 Abs. 2 VwGO der Eindruck entstehen konnte, der Anwaltsgerichtshof werde in ihrer Abwesenheit weder verhandeln noch entscheiden, sondern ihr zu einem späteren Zeitpunkt die Gelegenheit zu mündlichem Vortrag geben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, aaO; Brüning in BeckOK VwGO, aaO).

  • BSG, 29.03.2022 - B 8 SO 1/22 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 110 RdNr 11; Bundesverwaltungsgericht vom 20.1.1995 - 6 B 56.94 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 19) .
  • BGH, 10.09.2020 - AnwZ (Brfg) 21/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Fehlt ein Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten der Eindruck entstehen, dass im Falle seines Ausbleibens keine Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 6 B 56/94, juris Rn. 2).
  • SG Aachen, 10.11.2015 - S 11 AS 487/15

    Mitwirkungspflichten eines Leistungsempfängers hinsichtlich Hilfebedürftigkeit

    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung war trotz Abwesenheit der Kläger ohne Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, da beide in ihren - ausweislich Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten - Ladungen darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 Rn. 11; BSG Beschluss vom 07.07.2011 - B 14 AS 35/11 B = juris; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 20.01.1995 - 6 B 56/94 = juris).
  • BVerwG, 25.01.2005 - 7 B 93.04

    Zustellung eines Schriftstücks bei unberechtigter Annahmeverweigerung

    Bei diesem Verfahrensmangel ist das ergangene Urteil gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (Beschluss vom 20. Januar 1995 BVerwG 6 B 56.94 Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 19).
  • BVerwG, 23.12.2004 - 7 PKH 3.04

    Zustellung eines Schriftstücks bei unberechtigter Annahmeverweigerung - Antrag

    Bei diesem Verfahrensmangel ist das ergangene Urteil gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (Beschluss vom 20. Januar 1995 - BVerwG 6 B 56.94 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 13 AS 1774/14
    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549).
  • BSG, 14.06.2022 - B 8 SO 4/22 BH

    Weiterbewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 110 RdNr 11; Bundesverwaltungsgericht vom 20.1.1995 - 6 B 56.94 - Buchholz 310 § 102 Verwaltungsgerichtsordnung Nr. 19) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 13 AS 2024/14
    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,11. Aufl 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 13 AS 1047/14
    Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 110 RdNr 11; BVerwG NVwZ-RR 1995, 549).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 13 AS 4718/14
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2015 - L 13 AS 2478/14
  • BSG - B 5 R 122/06 B (anhängig)
  • BSG, 13.11.2006 - B 5 R 120/06 B
  • BSG, 25.08.2009 - B 5 R 368/09 B
  • BSG - B 5 RJ 93/05 B (anhängig)
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2015 - L 13 AS 4620/14
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2015 - L 13 AS 4621/14
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2015 - L 13 AS 4623/14
  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2015 - L 13 AS 4622/14
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