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   BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16, 8 B 23.16, 8 PKH 2.16   

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https://dejure.org/2017,3293
BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16, 8 B 23.16, 8 PKH 2.16 (https://dejure.org/2017,3293)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2017 - 8 B 23.16, 8 B 23.16, 8 PKH 2.16 (https://dejure.org/2017,3293)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16, 8 B 23.16, 8 PKH 2.16 (https://dejure.org/2017,3293)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwZG § 8 Abs. 1 Satz 2 a.F.
    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 2 VwZG vom 14.12.1976, § 41 Abs 1 VwVfG
    Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts; Empfangsvollmacht

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Empfangsvollmacht für den Vertretenen durch die Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren; Tatsächliches Bestehen einer vom Vertretenen erteilten hinreichenden Vollmacht oder der von dem Vertretenen zurechenbar ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertretungsanzeige, Empfangsvollmacht, Anscheinsvollmacht, Verwirkung

  • rewis.io

    Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts; Empfangsvollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwZG a.F. § 8 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 41 Abs. 1
    Begründung einer Empfangsvollmacht für den Vertretenen durch die Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren; Tatsächliches Bestehen einer vom Vertretenen erteilten hinreichenden Vollmacht oder der von dem Vertretenen zurechenbar ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertretungsanzeige eines Rechtsanwalts; Empfangsvollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Empfangsbefugnis bei anwaltlicher Vertretungsanzeige ohne Vollmachtsvorlage im Verwaltungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 430
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Diese Grundsätze gelten im Vermögensrecht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.).

    Der Umstand, dass der Kläger seine Rechte erst im August bzw. September 2011 und damit dreizehn Jahre nach Beginn der Möglichkeit der gerichtlichen Rechtsverfolgung weiter geltend machte, reicht für die Annahme einer Verwirkung aber nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 12 m.w.N.).

    Es liegt kein bestimmbares (positives) Verhalten des Klägers vor, aus dem der Beklagte hätte schließen können, dass der Kläger seine Ansprüche nicht weiterverfolgen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 12).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht dies bereits ausdrücklich verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 6; ebenso zu § 80 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 3 AO: BFH, Urteil vom 25. September 1990 - IX R 84/88 - BFHE 162, 4 ).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 8 C 9.11

    Berechtigung; Dritter; Grundstück; rassische Verfolgung; Restitution; Rücknahme;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Besondere Umstände, die die weitere Verfolgung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten oder den Beigeladenen als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 8 C 9.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 55 Rn. 24 ff.), sind nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz und der Aktenlage nicht festgestellt.
  • BFH, 27.02.1986 - IV R 72/85

    Steuerberater - Sorgfaltspflicht - Einspruchsentscheidung - Fristen - Klagefrist

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1986 - IV R 72/85 - (BFHE 146, 206 ), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht zitiert, ausgeführt, es genüge für die Annahme einer Empfangsvollmacht, dass sich jemand unangefochten zum Bevollmächtigten bestellt habe, auch wenn seine Vollmacht möglicherweise (insoweit) nicht wirksam sei (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2004 - IV B 180-183/03 - NVwZ-RR 2005, 72 ).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 4/73

    Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten im FGG -Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Die vom Bundesfinanzhof zur Begründung seiner Entscheidungen herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 - BGHZ 61, 308 und vom 23. November 1978 - II ZB 7/78 - HFR 1979, 445 ) bezieht sich nur auf Konstellationen, in denen ein vollmachtloser Vertreter im gerichtlichen Verfahren aufgetreten ist.
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Denn die ihr vom Verwaltungsgericht zugemessenen Wirkungen kann eine solche Vertretungsanzeige nur dann entfalten, wenn keine besonderen Umstände Anlass dazu geben, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 - BVerwGE 71, 20 ).
  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 10. August 2000 - 4 A 11.99 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 158 S. 55).
  • RG, 16.12.1896 - V 201/96

    Richtigkeitsklage gegen ein Versäumnisurteil, das dem für den Richtigkeitskläger

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Der Bundesgerichtshof verweist zur Rechtfertigung seiner Rechtsprechung, dass die bloße Vertretungsanzeige im Zivilprozess - unabhängig vom Bestehen einer Vollmacht - eine wirksame Empfangsvollmacht für Zustellungen in diesem Prozess begründet, auf Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 16. Dezember 1896 - V 201.96 - RGZ 38, 406 ).
  • BFH, 25.08.2004 - VI B 180/03

    Verfahrensverstoß: unterbliebene Ladung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Zwar hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27. Februar 1986 - IV R 72/85 - (BFHE 146, 206 ), die das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht zitiert, ausgeführt, es genüge für die Annahme einer Empfangsvollmacht, dass sich jemand unangefochten zum Bevollmächtigten bestellt habe, auch wenn seine Vollmacht möglicherweise (insoweit) nicht wirksam sei (vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 2004 - IV B 180-183/03 - NVwZ-RR 2005, 72 ).
  • VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16
    Zwar hat die obergerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen der Betroffene einen derart langen Zeitraum abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, das Verstreichen des Zeitraums unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung des Rechtsfriedens für die Annahme einer Verwirkung ausreichen lassen (vgl. z.B. VGH München, Urteil vom 26. Februar 2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl. 2013, 629 und Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 - NVwZ-RR 2015, 277 Rn. 18 ).
  • BGH, 23.11.1978 - II ZB 7/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Voraussetzungen für die Legitimation als

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

  • VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708

    Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich

  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 A 11.99

    Außenwohnbereich; Schallschutz; Verwirkung; Präklusion; ortsübliche

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    c) Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 26; Beschlüsse vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101, vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 15, vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris Rn. 5; zuletzt Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 - Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 4 A 2588/14

    Nachbarklage gegen eine Gaststättenerlaubnis zur Erweiterung der Schank- und

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2017 - 8 B 23.16 -, NVwZ-RR 2017, 430 = juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1.12.2017 - 4 B 1504/17 -, juris, Rn. 8.
  • BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17

    Verwirkung prozessualer Befugnis

    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16; Beschlüsse vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 und vom 7. März 2013 - 4 BN 33.12 - BauR 2013, 1101).

    Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsurteil von einem vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 und Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430) aufgestellten Rechtssatz abweicht, wonach eine Verwirkung u.a. voraussetze, dass der Verpflichtete sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

    Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Verwirkung anzunehmen ist, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 Rn. 14).

    Für eine Verwirkung kommt vielmehr auch der Gesichtspunkt des Rechtsfriedens in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 - NVwZ-RR 2017, 430 Rn. 14; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67- BVerfGE 32, 205 ).

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