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   BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12   

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https://dejure.org/2013,3249
BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12 (https://dejure.org/2013,3249)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 10 C 20.12 (https://dejure.org/2013,3249)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 10 C 20.12 (https://dejure.org/2013,3249)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsschutz in Bezug auf Pakistan (hier: Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1, Art. RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1
    Pakistan, Punjab, Ahmadiyya, Freiheit der Religionsausübung, religiöse Verfolgung, Verfolgungshandlung, Religionsfreiheit, forum internum, religiöses Existenzminimum, forum externum

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsschutz in Bezug auf Pakistan (hier: Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 26) weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt.

    Droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahren verzichtet (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall kommt es für die Prognoseentscheidung, ob dem Kläger einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie droht, darauf an, ob er berechtigterweise befürchten muss, dass ihm im Fall einer strafrechtlich verbotenen öffentlichen Religionsausübung in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28).

    Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 30 f.).

    Während die "Art" der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der "Wiederholung" eine quantitative Dimension (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 35).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12
    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 20.12
    Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie - zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - A 1 A 348/13

    Flüchtlingseigenschaft, Gefahrenprognose, Pakistan, religiöse Betätigung, Ahmadi

    19 Nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 20.12 - das Urteil des Senats vom 13. November 2008 auf die Revision der Beklagten und des Beteiligten aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Hinsichtlich der Grundlagen dieser Gefahrenprognosenimmt der Senat, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 (a. a. O.), zum Hintergrund der heutigen Situation der Ahmadis in Pakistan Bezug auf den Hessischer Verwaltungsgerichtshof, der bereits in seinem Urteil vom 31. August 1999 (10 UE 864/98.A, juris) das Folgende, von dem auch der Senat unter Berücksichtigung seiner Beobachtungspflicht ausgeht, ausgeführt hat: "Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung.

    51 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg mit der dort gestellten Gefahrenprognose an, wonach auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die die öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen sind (vgl. BVerwG v. 12. Juni 2013 - 10 C 20.12 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1873/12

    Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria

    Diesem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.02.2013 gefolgt (10 C 20/12 u.a.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12

    Keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun

    Diesem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.02.2013 gefolgt (10 C 20/12 u.a.).
  • VG Wiesbaden, 03.11.2021 - 3 K 332/18

    Pakistan: Keine Gruppenverfolgung einfacher Ahmadis

    Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichts gegeben, wenn der Gläubige aufgrund privater oder öffentlicher Ausübung seiner Reli gionsfreiheit u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Ak teure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O.), oder, wenn er seine Re ligion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und seinem religiösen Selbstver ständnis unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr nicht ausübt, das heißt in Ansehung der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichtet, obwohl die se für seine religiöse Identität wichtig und prägend ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 20.12 -, juris).

    Eine schwerwiegende Verletzung i.S.d. § 3a AsylG ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Angehörige der Glaubensgemeinschaft wegen der strafrechtlichen Sanktionen auf die öffentliche oder private Ausübung seiner Religion verzichtet, obwohl dies für ihn ein wesentliches Element seiner religiösen Identität darstellt und eigentlich für ihn unver zichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 20.12 - 10 C 23.12 -, jeweils juris).

  • VG Wiesbaden, 15.03.2021 - 3 K 3560/17

    Pakistan: keine Gruppenverfolgung von Ahmadis

    Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichts gegeben, wenn der Gläubige aufgrund privater oder öffentlicher Ausübung seiner Religionsfreiheit u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (EuGH, Urteil vom 05.09.2012, a.a.O.), oder, wenn er seine Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und seinem religiösen Selbstverständnis unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr nicht ausübt, das heißt in Ansehung der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichtet, obwohl diese für seine religiöse Identität wichtig und prägend ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 20.12 -, juris).

    Eine schwerwiegende Verletzung i.S.d. § 3a AsylG ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Angehörige der Glaubensgemeinschaft wegen der strafrechtlichen Sanktionen auf die öffentliche oder private Ausübung seiner Religion verzichtet, obwohl dies für ihn ein wesentliches Element seiner religiösen Identität darstellt und eigentlich für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 20.12 - 10 C 23.12 -, jeweils juris).

  • VG Wiesbaden, 17.05.2018 - 3 K 478/17
    Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichts gegeben, wenn der Gläubige aufgrund privater oder öffentlicher Ausübung seiner Religionsfreiheit u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (EuGH, Urt. v. 05.09.2012, aaO), oder, wenn er seine Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und seinem religiösen 'Selbstverständnis unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr nicht ausübt, das heißt in Ansehung der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichtet, obwohl diese für seine religiöse Identität wichtig und prägend ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 20/12 -, BeckRS 2013, 50257).

    Eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des § 3a AsylG ist aber auch dann anzunehmen, wenn ein Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wegen der strafrechtlichen Sanktionen in Pakistan auf die öffentliche oder private Ausübung seiner Religion verzichtet oder im Falle der Rückkehr hierauf verzichten würde, obwohl dies für ihn einen identitätsbestimmenden Teil seines Glaubensverständnisses und ein wesentliches Element seiner religiösen Identität darstellt und eigentlich für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urt, v. 20.02.2013 - 10 C 20/12 -, BeckRS 2013, 50257; - 10 C 23/12 -, BVerwGE 146, 67; VGH Mannheim, Urt .v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 BeckRS 2013).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - 4 A 804/19
    Die Klägerin behauptet lediglich, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 - 10 C 20.12 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15 = juris, Rn. 18, ab.

    Eine Abweichung in dem oben bezeichneten Sinn von den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 20.12 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 15 = juris, Rn. 20, 35, liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan keine politische Verfolgung.

  • VG Trier, 27.05.2013 - 2 K 1256/12
    Diese genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben, weil sich die entscheidungsrelevante Rechtslage durch die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012 (EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -) zu den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Flüchtlingsanerkennung bei religiöser Verfolgung zugunsten des Betroffenen geändert hat, denn nach dieser Rechtsprechung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 20.12 - übernommen hat, können schwere Eingriffe auch in die öffentliche Religionsausübung (forum externum) zur Flüchtlingsanerkennung führen.

    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b QRL, wonach der Begriff der Religion u.a. Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 - VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2008 - A 10 S 3032/07 - , OVG Sachsen, Urteil vom 13.11.2008 - A 1 B 550/07; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 3999/06.A m.w.N. sowie EuGH, Urteil vom 5. September 2012-C-71/11 und C-99/11 - so nunmehr auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 20.12-).

  • VG Ansbach, 14.02.2018 - AN 3 K 16.31836

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr (so zum Maßstab der "Verfolgungsgefahr" grundlegend BVerwG, U.v. 5.1.1991 - 9 C 118.90 -, juris sowie BVerwG, U.v. 20.3.2013 - 10 C 20.12 - juris; BVerwG, B.v. 15.8.2017 - 1 B 120.17 - juris) ist somit - so die Rechtsauffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen - nicht auszugehen.
  • VG Stuttgart, 11.04.2013 - A 12 K 2435/12

    Zur politischen Verfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan

    Dass der Antragsteller diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant (EuGH, a.a.O. Rn. 79), wie nun auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013 (10 C 20.12 - Rn. 26) überzeugend entschieden hat.
  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199

    Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Äthiopien

  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2013 - 5a K 3406/12

    Afghanistan; Hindu; religiöse Verfolgung; individuelle Vorverfolgung (hier:

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 6 ZB 17.30519

    EuGH kein divergenz-relevantes Gericht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - 4 A 1070/15

    Aufklärung der religiösen Identität des Asylsuchenden als Ahmadi aus Pakistan

  • VG Augsburg, 20.08.2018 - Au 5 K 18.30430

    Keine drohende Verfolgung für Asylsuchenden im Iran allein aufgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2018 - 4 A 1244/16
  • VG Stuttgart, 10.07.2013 - A 12 K 394/13
  • VG Wiesbaden, 04.01.2022 - 3 K 333/18

    Pakistan: Flüchtlingseigenschaft für aktiv bekennenden und missionierenden Christ

  • VG Würzburg, 22.11.2021 - W 8 K 21.30944

    Inländische Fluchtalternative bei angeblicher Bedrohung durch den Vater sowie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2018 - 4 A 1302/16

    Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch

  • VG Würzburg, 13.11.2017 - W 8 K 17.31790

    Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung im Iran - Erfan-e Halgheh

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2017 - 4 A 1585/15

    Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan;

  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 5 K 18.31022

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer zum Christentum (Freikirche)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - 13 A 446/13

    Drohen der landesweiten Verfolgung der Hindus bei einer Rückkehr nach Afghanistan

  • VG Augsburg, 09.05.2019 - Au 5 K 18.31137

    Keine Verfolgung wegen Konversion zum Baha´itum im Iran

  • VG Augsburg, 16.10.2018 - Au 5 K 18.30658

    Erfolglose Asylklage iranischer Staatsangehöriger

  • VG Ansbach, 19.02.2018 - AN 3 K 17.31501

    Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - 4 A 1705/16
  • VG Ansbach, 29.01.2020 - AN 9 K 17.33790

    Abschiebungsverbot wg. HIV-Infektion - Äthiopien

  • VG Augsburg, 12.02.2018 - Au 5 K 17.34360

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Gießen, 26.04.2021 - 5 K 9011/17

    Iran: keine Flüchtlingseigenschaft wegen formalem Übertritt zum Christentum

  • VG Ansbach, 18.01.2021 - AN 3 K 17.32521

    Äthiopien: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage bei individueller Situation;

  • VG Ansbach, 03.05.2019 - AN 3 K 19.30354
  • VG Augsburg, 09.10.2018 - Au 5 K 18.30172

    Asyl, Iran: Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Trier, 11.09.2014 - 2 K 103/14
  • VG Trier, 06.03.2014 - 2 K 1282/13
  • VG Frankfurt/Main, 18.01.2021 - 1 K 3326/17

    Pakistan: Klage abgewiesen; Im Zeitpunkt der Verhandlung keine Gruppenverfolgung

  • VG Ansbach, 19.07.2018 - AN 3 K 17.30546
  • VG Ansbach, 08.02.2018 - AN 3 K 16.30560
  • VG Stuttgart, 30.04.2013 - A 12 K 2761/12
  • VG Osnabrück, 18.03.2013 - 5 A 233/12
  • VG Gelsenkirchen, 06.05.2013 - 2a K 1579/13
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