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   BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12   

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https://dejure.org/2013,3251
BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12 (https://dejure.org/2013,3251)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 (https://dejure.org/2013,3251)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 10 C 22.12 (https://dejure.org/2013,3251)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 26) weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt.

    Droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahren verzichtet (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff.).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32).

    Im vorliegenden Fall kommt es für die Prognoseentscheidung, ob dem Kläger eine Verletzungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie droht, darauf an, ob er berechtigterweise befürchten muss, dass ihm im Fall einer strafrechtlich verbotenen öffentlichen Religionsausübung in Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28).

    Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 30 f.).

    2.3 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass das staatliche Verbot einer in die Öffentlichkeit wirkenden Religionsausübung im vorliegenden Fall keine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie begründet, wird es weiter zu prüfen haben, ob sich eine relevante Verfolgungsgefahr aufgrund einer Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ergibt (vgl. dazu das Urteil des Senats vom gleichen Tag - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 34 ff.).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht für das gewaltsame Vorgehen der bosnischen Serben gegen Muslime in der von ihnen ausgerufenen "Serbischen Republik Bosna-Herzegowina" Anfang der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts bejaht, weil das Oberverwaltungsgerichts u.a. festgestellt hatte, dass von der ethnischen Säuberung, welche die Serben flächendeckend durch Bedrohung, Misshandlung und Tötung betrieben hatten, etwa neun Zehntel der in der Region lebenden Muslime in eigener Person betroffen waren (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 S. 102).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 21.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Voraussetzung für die Annahme eines solchen Verfolgungsprogramms ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Herkunftsstaat eines Ausländers die systematische Verfolgung einer nach asylerheblichen Merkmalen definierten Bevölkerungsgruppe eingeleitet hat (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 23).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 22.12
    Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 13 A 10206/20

    Gruppenverfolgung von bekennenden Ahmadis Pakistan

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 30).

    Dies wird von Seiten des pakistanischen Staats nicht als öffentliche und damit strafbewehrte und strafrechtlich verfolgte Glaubensbetätigung angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 33; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O. Rn. 100).

    Da die Verfolgungsgefahr in dieser Situation - anders als bei der soeben erörterten Frage einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zur ahmadischen Glaubensgruppe - von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - vorliegend der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - abhängt, ist für die anzustellende Gefahrenprognose die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 33).

    Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1. Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen (vgl. BVerwG zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 EU-Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Rn. 34).

    Diese ist gegeben, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. Leitsatz 6).

    Maßgeblich ist demnach, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Leitsätze 2 bis 4 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris).

    Ergibt jedoch die Prüfung, dass der Betroffene seinen Glauben auch in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 22.12 - juris Rn. 26; siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2014 - Au 6 K 13.30418 - juris Rn. 17).

  • VG Düsseldorf, 14.10.2013 - 14 K 5758/12

    Geltendmachung einer drohenden religiös bedingten Verfolgung als

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013- A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 100, 122.

    Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 57 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013- 10 C 22.12 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013- A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 100, 122.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 20, 27.

    vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 27.

  • VG Düsseldorf, 14.10.2013 - 14 K 5615/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens

    Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 57 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013- 10 C 22.12 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013- A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 100, 122.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 20, 27.

    vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris, Rn. 27.

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