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   BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16   

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https://dejure.org/2017,5382
BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16 (https://dejure.org/2017,5382)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2017 - 5 B 56.16 (https://dejure.org/2017,5382)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 (https://dejure.org/2017,5382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    VwGO § 152a
    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der formell rechtskräftigen Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16
    Denn die Gegenvorstellung bleibt insoweit jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger bezogen auf die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.2014 - 5 B 24.14

    Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16
    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2017 - 5 B 56.16
    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die Verwerfung seiner Beschwerde wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    aa) Dies gilt zum einen, soweit zur Begründung Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Rahmen einer (hier sogar hilfsweise erhobenen, vgl. unten III.) Anhörungsrüge berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.2.2017 - BVerwG 5 B 56.16 -, juris Rn. 2, v. 2.1.2017 - BVerwG 5 B 77.16 -, juris Rn. 9, und v. 27.5.2016.

    Insbesondere hat der Antragsteller keinen schwerwiegenden Rechtsverstoß (wie einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß oder das Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage; vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 709, juris Rn. 5 m.w.N., und v. 20.2.2017 - BVerwG 5 B 56.16 -, juris Rn. 3) aufgezeigt, der es ggf. möglich machen würde, den unanfechtbaren Beschluss zu korrigieren.

  • BVerwG, 08.03.2018 - 2 C 37.17

    Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die teilweise Abweisung und Zurückverweisung seiner Klage durch das angegriffene Revisionsurteil wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.11.2017 - 5 PKH 16.17

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs; Anforderungen an die

    Auch kann offenbleiben, ob die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung im Fall der rechtskräftigen Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des Senats - mit Blick darauf in Betracht gezogen werden kann, dass Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).

    Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger nicht ansatzweise dargelegt hat, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 5 m.w.N. und vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.784

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    bb) Dabei kann offenbleiben, ob die Gegenvorstellung seit Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO durch das Anhörungsrügengesetz generell unzulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2017 - 6 C 28.16 - juris Rn. 2: "Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen verwaltungsgerichtliche Urteile und Beschlüsse sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend aufgeführt; die Gegenvorstellung gehört nicht dazu.") beziehungsweise unzulässig ist, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die gleiche Zielrichtung verfolgt wie eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Jedenfalls hat die Gegenvorstellung des Klägers deshalb keinen Erfolg, weil das Vorbringen keinen Anlass gibt, den angefochtenen Beschluss des Senats zu ändern, insbesondere keinen offensichtlichen Gesetzeswiderspruch oder grobes prozessuales Unrecht aufzeigt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 20 NE 21.882

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Ablehnung eines

    Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt haben, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 K St 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 05.01.2018 - 9 C 17.1804

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Die Gegenvorstellung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerinnen nicht ansatzweise dargelegt haben, dass einer der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung als zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 K St 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 24 CS 23.137

    Gegenvorstellung gegen Beschluss des OVG unstatthaft

    Selbst wenn die Gegenvorstellung als statthaft angesehen würde, könnte sie keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen keinen Anlass gibt, den angefochtenen Beschluss des Senats zu ändern, insbesondere keinen offensichtlichen Gesetzeswiderspruch oder grobes prozessuales Unrecht aufzeigt (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, B.v. 3.5.2011 - 6 KSt 1.11 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 20.2.2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 36.16

    Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten;

    Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung, soweit sich der Kläger damit gegen die teilweise Abweisung und Zurückverweisung seiner Klage durch das angegriffene Revisionsurteil wendet, deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 5 B 56.16 - juris Rn. 2 und vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m.w.N.) oder sie jedenfalls deshalb nicht statthaft und damit unzulässig ist, weil die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 - juris Rn. 9 m.w.N.).
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