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   BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19   

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BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19 (https://dejure.org/2020,2576)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 (https://dejure.org/2020,2576)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 1 C 22.19 (https://dejure.org/2020,2576)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer Asylablehnung mit einer Abschiebungsandrohung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 846
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Daher darf insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61 f.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

    3.2.2 Nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64).

    Dass Präklusionsregelungen im Asylverfahren schlechthin ausgeschlossen sind (so wohl Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 ), folgt weder aus dem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -) noch aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH und wirft für den Senat auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV auf.

    Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61).

    Für die volle Wirksamkeit des Rechtsbehelfs genügt es zwar nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (faktisch) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62).

    Ergeht die Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67).

    a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65).

    Dies bestätigt, dass der Gerichtshof in seinem Gnandi-Urteil (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65) keine Veranlassung gesehen hat, die Frage eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges ausdrücklich anzusprechen und verneinend zu klären.

  • EuGH, 05.07.2018 - C-269/18

    C u.a.

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi - s.a. Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [ECLI:EU:C:2018:544] -) entschieden, dass die RL 2008/115/EG in Verbindung mit der RL 2005/85/EG im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemeinsam mit der Ablehnung des Schutzantrages nicht schlechthin entgegenstehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss aber gewährleisten, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 60 ff., 68); auch muss sichergestellt sein, dass der Ausländer nicht zwecks Abschiebung in Haft genommen wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 54, 56).

    Diese Grundsätze sind mit der Maßgabe auf Fälle der "qualifizierten" Antragsablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu übertragen, dass die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nur bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, also nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auszusetzen sind (dazu auch EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU -).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - Rn. 52 erkennbar Bezug auf sein wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - und baut auf diesem auf.

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Dies scheidet etwa dann aus, wenn das Gericht, ohne dem Einzelnen insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den objektiv vorliegenden Verfahrensverstoß nicht anders ausgefallen wäre (dazu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2000 - C-288/96 [ECLI:EU:C:2000:537], Bundesrepublik Deutschland/Kommission - Rn. 101 , vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU [ECLI:EU:C:2013:533], M.G. und N.R. - Rn. 39 ff. , vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - Rn. 49 ff. und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 56, 60 ).

    Die Fehlerfolgen müssen weiterhin im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen dessen praktische Wirksamkeit nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 36).

    (2) Gegen einen Rechtswidrigkeitsdurchgriff auf die Rückkehrentscheidung spricht maßgeblich zudem, dass die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der RL 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten hat (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329/11 [ECLI:EU:C:2011:807], Achughbabian - Rn. 38 f. und vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU - Rn. 43).

  • VG Karlsruhe, 20.08.2019 - A 19 K 5742/17

    Verstoß gegen die in der "Gnandi-Entscheidung" des EuGH festgelegten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren.

    (4) Der Kläger wäre durch die unzureichende Information hinsichtlich der ihn betreffenden Abschiebungsandrohung auch dann nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn eine unzureichende Information durch das Bundesamt geeignet (gewesen) sein sollte, andere Schutzsuchende ungeachtet der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung von der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die ablehnende Asylentscheidung oder die Rückkehrentscheidung abzuhalten, mithin bei Dritten die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Im rechtlichen Ansatz ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vereinbarkeit bestünde, wenn dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens in vollem Umfang - wie bei der Antragsablehnung als einfach unbegründet (dazu Senatsurteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -) - in dem Sinne aufschiebende Wirkung beizumessen wäre, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung ausgesetzt sind.

    Mit der Aussetzung der Vollziehbarkeit sind auch sonst die Wirkungen der Abschiebungsandrohung ex tunc ausgesetzt, so dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet (dazu eingehend Senat, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 49.03

    Beamter der Europäischen Gemeinschaft; Minister, ruhende Versorgungsbezüge;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Bei - wie hier - fehlender ausdrücklicher Regelung der Fehlerfolgen im Unionsrecht selbst muss bei der Festlegung der Rechtsfolgen nach nationalem Recht sichergestellt sein, dass sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - C-234/17 [ECLI:EU:C:2018:853], XC u.a. - Rn. 22).
  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Bundesamt die ihm eröffnete Möglichkeit, die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen, nutzen, wenn hierfür ein sachlich tragfähiger willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass besteht (BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 22 ff. und vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - BVerwGE 164, 179 Rn. 49).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    4.2.1 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rs. 6-64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/E.N.E.L. -), nach dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 ; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - BVerfGE 126, 286 ).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18

    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
    Ungeachtet des gesondert zu prüfenden, stets zu beachtenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts (dazu 4.2) findet die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 und vom 17. Juli 2019 - 5 C 8.18 - NJW 2020, 82 Rn. 25; EuGH, Urteile vom 14. Juli 1994 - C-91/92 [ECLI:EU:C:1994:292] - Rn. 26 f. und vom 16. Juni 2005 - C-105/03 [ECLI:EU:C:2005:386] - Rn. 47; s.a. Kühling, JuS 2014, 481 ).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

  • BVerwG, 22.01.2020 - 1 B 5.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verfahrensfehler der Verletzung

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2017 - A 11 S 368/17

    Begründungsanforderungen bei Präklusion gemäß § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO im

  • BVerwG, 24.10.2019 - 1 C 26.16

    Anhörung; Flüchtling; Flüchtlingsanerkennung; Gemeinsames Europäisches

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

  • BVerwG, 16.05.1986 - 1 C 16.85
  • BVerwG, 16.04.2019 - 1 B 22.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln;

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • VGH Bayern, 13.06.2019 - 13a ZB 18.30460

    Präklusion im Asylrecht

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Denn jedenfalls hätte das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit auch des Laufs der Ausreisefrist in Ziffer 5 des Bescheides vom 1. März 2019 nach § 80 Abs. 4 VwGO einen unionsrechtskonformen Zustand hergestellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Rn. 52 f.).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VG Ansbach, 22.10.2020 - AN 17 K 20.50084

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylsystem

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Denn jedenfalls hätte das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit auch des Laufs der Ausreisefrist in Ziffer 5 des Bescheides vom 11. Februar 2020 nach § 80 Abs. 4 VwGO einen unionsrechtskonformen Zustand hergestellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Rn. 52 f.).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VG Ansbach, 05.03.2020 - AN 17 K 19.50306

    Lebensbedingungen subsidiär Schutzberechtigter in Portugal

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Denn jedenfalls hätte das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit auch des Laufs der Ausreisefrist in Ziffer 5 des Bescheides vom 1. März 2019 nach § 80 Abs. 4 VwGO einen unionsrechtskonformen Zustand hergestellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Rn. 52 f.).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 17 K 20.50039

    Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Denn jedenfalls hätte das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit auch des Laufs der Ausreisefrist in Ziffer 5 des Bescheides vom 30. Dezember 2020 nach § 80 Abs. 4 VwGO einen unionsrechtskonformen Zustand hergestellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Rn. 52 f.).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VG Ansbach, 20.08.2020 - AN 17 K 19.50549

    Verpflichtungsklage auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbotes

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Denn jedenfalls hätte das Bundesamt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit auch des Laufs der Ausreisefrist in Ziffer 5. des Bescheides vom 17. Mai 2019 nach § 80 Abs. 4 VwGO einen unionsrechtskonformen Zustand hergestellt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Rn. 52 f.).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 1348/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Die unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2022 - 4 MC 11/22

    Abänderungsantrag; Abschiebungsandrohung; Asylantrag; Ausreisefrist; Erledigung;

    Dieser Rechtsfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23 ff., - 1 C 21.19 -, juris Rn. 15 ff., - 1 C 22.19 -, juris Rn. 21 ff.).

    In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass die Ablehnung eines Antrags auf Asyl und auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet, wie sie auch im Fall des Antragstellers erfolgt ist, nicht mit einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche "nach Bekanntgabe dieser Entscheidung" verbunden werden darf und dies zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 23 ff., - 1 C 21.19 -, juris Rn. 15 ff., - 1 C 22.19 -, juris Rn. 21 ff.).

    Hierzu war in den Entscheidungen der Vorinstanz jeweils noch eine Auffassung vertreten worden, die von der des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 6 ff., - 1 C 21.19 -, juris Rn. 5 ff., - 1 C 22.19 -, juris Rn. 5 ff.).

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 18.50528

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für in Ungarn anerkannte

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2060/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

    Die unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 22.19 - juris Rn. 43 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - juris Rn. 13 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 10.02.2021 - AN 17 K 18.50427

    Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eines in Griechenland

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls wurde die "Gnandi" - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nur für die hier nicht gegebenen Fälle einer inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages als (einfach oder offensichtlich) unbegründet verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nachvollzogen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202).

    Die durch den Europäischen Gerichtshof im Weiteren statuierten Informationspflichten bei einer Verbindung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung hätten auch im Fall ihrer Missachtung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 1.19 - BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 - 1 C 22.19 - BeckRS 2020, 12399 Ls. 4 und Rn. 60 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 3972/20

    Zugang zu Informationen betreffend die von Landwirten geführten Aufzeichnungen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 10 S 2422/20

    Informationsbegehren betreffend von beruflichen Verwendern geführte Informationen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 - 9 S 368/20

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Anerkennung ausländischer

  • VG Würzburg, 17.04.2020 - W 8 S 20.30448

    Unzulässiger Zweitantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen nach erfolglosem

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2020 - 10 LA 153/20

    Keine Möglichkeit der Umdeutung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung

  • VG Karlsruhe, 22.01.2024 - A 10 K 4360/23
  • VG Ansbach, 25.11.2020 - AN 17 S 18.50625

    Keine Bedenken gegen Rückkehr gesundheitlich nicht eingeschränkter,

  • VG Berlin, 17.04.2020 - 38 L 251.20

    Corona-Pandemie gefährdet Existenzsicherung der georgischen Bevölkerung nicht,

  • VG Ansbach, 26.03.2021 - AN 17 K 19.50345

    Erfolglose Klage in einem asylrechtlichen Verfahren (Abschiebung eines dort

  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 17 K 18.50626

    Keine systemischen Mängel bei den griechischen Aufnahmebedingungen

  • VG Ansbach, 28.01.2021 - AN 17 S 19.50328

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsandrohung nach

  • VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 17 K 19.50797

    Keine Gefahr der Verelendung für anerkannte, erwachsene, erwerbsfähige

  • VG Ansbach, 01.12.2021 - AN 17 K 19.50329

    Unzulässiger Asylantrag eines in Griechenland anerkannten Flüchtlings

  • VG Ansbach, 25.10.2021 - AN 17 K 18.50444

    Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland

  • VG Bremen, 22.04.2020 - 7 V 591/20
  • VG Köln, 23.11.2021 - 18 K 1451/21
  • VG Ansbach, 27.04.2021 - AN 17 K 19.50253

    Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte

  • VG Ansbach, 23.03.2021 - AN 17 K 20.50273

    Keine systemischen Mängel im griechischen Asylsystem und den Aufnahmebedingungen

  • VG Würzburg, 23.01.2023 - W 5 S 23.30041

    Sofortverfahren, algerischer Staatsangehöriger, Ablehnung des Asylantrags als

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 8 S 20.31230

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag - kein landesweiter bewaffneter Konflikt

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