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   BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02   

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BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02 (https://dejure.org/2003,2168)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 B 59.02 (https://dejure.org/2003,2168)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 (https://dejure.org/2003,2168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Beschwerde ; Genehmigung für Fahrzeugstellplätze; Grenze zur Unzumutbarkeit von Stellplatzlärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 1516
 
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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Sie verweist auf das Urteil des Senats vom 18. Dezember 1990 BVerwG 4 N 6.88 (DVBl 1991, 442 = BRS 50 Nr. 25) und entnimmt diesem den Rechtsgrundsatz, dass nach § 12 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich eine "geeignete Anzahl von Stellplätzen und Zufahrtsmöglichkeiten als zulässig anzunehmen" sei.

    Die Beschwerde sieht ferner eine Divergenz zu der erwähnten Entscheidung vom 18. Dezember 1990 (a.a.O.) insoweit, als in dieser die Anwendbarkeit der TA-Lärm als Orientierungswert angenommen werde, das Oberverwaltungsgericht diese dagegen "zum alleinigen Maßstab" genommen habe.

  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Allerdings sind, wie der Senat bereits in seinem vom Oberverwaltungsgericht wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 7. Dezember 2000 BVerwG 4 C 3.00 (NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160) ausgeführt hat, nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

    Auch im Urteil vom 7. Dezember 2000 BVerwG 4 C 3.00 (NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160) hat der Senat nochmals betont, dass eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung nicht möglich sei; sie hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 BVerwG 8 C 10.84 BVerwGE 74, 222 ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    11 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 19. Januar 1989 BVerwG 7 C 77.87 (BVerwGE 81, 197) darauf hingewiesen, dass die schematische Mittelung von Geräuschen je nach ihrer Eigenart (dort handelte es sich um Sportlärm) der Sachlage nicht gerecht wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2002 - 1 A 11669/99
    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    4 Hintergrund der Fragestellung ist, dass das Berufungsgericht der Klage des Grundstücksnachbarn gegen eine Baugenehmigung insoweit zum Erfolg verholfen hat, als die Stellplätze genehmigt worden sind; die zuvor erteilte Baugenehmigung für die von den Beigeladenen errichteten zwei Mehrfamilienhäuser hat es dagegen als rechtmäßig angesehen (OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juni 2002 1 A 11669/99.OVG juris; ZfBR 2003, 69 ).
  • BVerwG, 09.10.1998 - 4 B 98.98

    Gerichtsbescheid; Zustellung; Heilung von Zustellungsmängeln; Ausfertigung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 BVerwG 8 B 44.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Es hat ferner in seinem ebenfalls bereits vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 (NVwZ 1999, 523 = BRS 60 Nr. 83) betont, dass Parkplatzlärm sich durch spezifische Merkmale auszeichnet; es überwiegen unregelmäßige Geräusche, die zum Teil einen hohen Informationsgehalt aufweisen.
  • BVerwG, 10.11.1992 - 3 B 52.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 BVerwG 3 B 52.92 Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Im Übrigen müssen selbst notwendige Stellplätze nach allgemeinen bauordnungsrechtlichen Grundsätzen nicht auf dem Baugrundstück selbst errichtet werden (vgl. das Senatsurteil vom 16. September 1993 BVerwG 4 C 28.91 BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02
    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

    Nur unter besonderen Umständen sind sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar (Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10).
  • VG München, 08.10.2019 - M 11 K 19.2578

    Zumutbarkeit von Immissionen durch mit dem Neubau von zwei "Doppelhäusern" im

    Die Errichtung notwendiger Stellplätze und Garagen für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs sind daher grundsätzlich sowohl bei Tag als auch bei Nacht als sozialadäquat hinzunehmen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7; U.v. 7.12.2006 - 4 C 11/05 - NVwZ 2007, 585/587 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6).

    Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern zwar möglicherweise rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris Rn. 9).

    Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-) Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6).

    Dabei ist auch der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung (s.o.) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7).

    Unzumutbare Beeinträchtigungen kann die Nutzung von Stellplätzen im Einzelfall verursachen, wenn etwa die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation, wie etwa eine enge Hoflage, zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder Stellplätze auf der dem ruhigeren und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite konzentriert werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 12).

    Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18

    Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage

    Im konkreten Einzelfall können sich jedoch Einschränkungen für Stellplätze und Garagen - über § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO hinaus - auch aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, juris Rn. 10; Mattes, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.09.2019, § 37 LBO Rn. 110; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 40).

    Insoweit bietet insbesondere die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (GMBl 1998 Nr. 26, Seite 503; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) brauchbare, wenn auch rechtlich nicht verbindliche Anhaltspunkte für die Zumutbarkeitsbewertung, die entscheidend von den konkreten Umständen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2019 - 7 A 3284/17 -, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2016 - 2 M 49/16 -, juris Rn. 28 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 41).

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