Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18, 1 B 10.18, 1 PKH 7.18   

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https://dejure.org/2018,8683
BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18, 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 (https://dejure.org/2018,8683)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18, 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 (https://dejure.org/2018,8683)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18, 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 (https://dejure.org/2018,8683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung wegen einer Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.11.2016 - 2 BvR 31/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Anderes folgt auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - (InfAuslR 2017, 75).

    Soweit eine Abweichung vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - gerügt wird, werden die sich angeblich widersprechenden Rechtssätze nicht dargelegt.

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) haben sich allerdings die Berufungsgerichte nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen.
  • BVerwG, 23.09.2011 - 1 B 19.11

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung;

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ), eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus.
  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 10.18
    Ein - hier nicht geltend gemachter - Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 und vom 23. September 2011 - 1 B 19.11 - juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 1 B 53/18

    Inobhutnahme nach dem SGB VIII - Altersfeststellung; ärztliche Untersuchung;

    Des Weiteren ist hinsichtlich der Aufklärung über die Untersuchungsmethode eine Orientierung an den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (im Folgenden: AGFAD) aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden geboten (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Sachen 1 B 10/18 und 1 B 82/18).

    Weder entspricht es in Gänze den von der AGFAD aufgestellten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden noch ist der in dem Gutachten genannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach der Antragsteller mit "sehr großer Wahrscheinlichkeit" über 18 Jahre alt sei, in rechtlicher Hinsicht als ausreichend anzusehen (vgl. hierzu im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Sachen 1 B 10/18 und 1 B 82/18).

    Sollte dies der Fall sein, könnte ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, welches den in den Beschlüssen des Senats vom heutigen Tage in den Sachen 1 B 10/18 und 1 B 82/18 aufgestellten Anforderungen genügt und das vorliegende altersdiagnostische Gutachten durch Anfertigung eines Röntgenbildes der linken Hand und ggf. einer computertomographischen Aufnahme der Schlüsselbeine ergänzt.

  • OVG Bremen, 04.06.2018 - 1 B 82/18

    Inobhutnahme - Inobhutnahme; medizinische Altersfeststellung;

    Nach Auffassung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. die Stellungnahme vom 28.03.2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht, die von der Antragsgegnerin in den Parallelverfahren 1 B 10/18 und 1 B 53/18 vorgelegt wurde) sei es keineswegs so, dass zwingend alle in den Empfehlungen der AGFAD vorgesehenen Aufnahmen angefertigt werden müssten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.08.2018 - 3 L 50/17

    Lebensbedingungen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien

    Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen" zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2018 - 2 LA 332/18

    Aufstockungsverfahren; Syrien

    Soweit der Kläger im Übrigen hinreichende Erfolgsaussichten bereits mit dem Hinweis auf divergierende obergerichtliche Rechtsprechung belegen will, übersieht er, dass es auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten vorrangig auf die Rechtsprechung des der ersten Instanz jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife ankommt (vgl. Senatsbeschl. v. 27.10.2017 - 2 LB 1226/17 -, juris), hier also auf die gefestigte Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (ausgehend vom Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris), deren inhaltliche Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nur nach Maßgabe der von diesem aufgestellten, eher restriktiven Grundsätze (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2018 - 1 B 10.18 -, juris) zu erwarten steht.
  • OVG Sachsen, 23.11.2022 - 5 A 366/22

    Grundsätzliche Bedeutung; gefestigte divergierende Rechtsprechung der

    Die Berufung kann in diesen Fällen auch nicht mit dem Ziel zugelassen werden, eine Klärung der bestehenden Divergenz in Tatsachenfragen im Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, denn eine solche Klärung ist in der Revisionsinstanz nach dem geltenden Prozessrecht nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2018 - 4 A 2122/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 1 B 10.18 u. a. -, juris, Rn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2018 - 4 A 464/18

    Kenntnisnahme des Vorbringens der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2018 - 1 B 10.18 u. a. -, juris, Rn. 7.
  • VG Berlin, 03.12.2018 - 23 L 699.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen" zu klären (so BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - BVerwG 1 B 10.18, BVerwG 1 PKH 7.18 -, juris Rn. 5 und vom 24. April 2017 - BVerwG 1 B 22.17 -, juris Rn. 4).
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