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   BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05   

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BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05 (https://dejure.org/2006,73988)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2006 - 1 B 109.05 (https://dejure.org/2006,73988)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 2006 - 1 B 109.05 (https://dejure.org/2006,73988)
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  • BVerwG, 25.05.1999 - 9 B 288.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (Beschluss vom 12. Februar 1998 - BVerwG 9 B 654.97 - und Beschluss vom 25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - ).
  • EGMR, 16.09.2004 - 11103/03

    M. C. G. gegen Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen, auf Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht, übersieht sie, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wie dem der Klägerin keine Anwendung findet (vgl. etwa Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 m.w.N.; vgl. ferner EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - Nr. 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Sie geht selbst davon aus, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der dem Ausländer nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition dient (vgl. etwa Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741).
  • BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97

    Zusicherung eines dauerhaften Bleiberechts von Botschaftflüchtlingen -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (Beschluss vom 12. Februar 1998 - BVerwG 9 B 654.97 - und Beschluss vom 25. Mai 1999 - BVerwG 9 B 288.99 - ).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen, auf Art. 6 Abs. 1 EMRK bezieht, übersieht sie, dass diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wie dem der Klägerin keine Anwendung findet (vgl. etwa Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 58 m.w.N.; vgl. ferner EGMR, Urteil vom 16. September 2004 - Nr. 11103/03 - Ghiban - NVwZ 2005, 1046).
  • BVerwG, 04.11.2005 - 1 B 58.05

    Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Unverzüglichkeit, Jahresfrist,

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Der hiergegen von der Beschwerde erhobene, nicht näher begründete Einwand, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeuge nicht, sie wirke konstruiert und könne nicht nachvollzogen werden, ändert nichts daran, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage höchstrichterlich geklärt ist, zumal der Senat seine Rechtsprechung hierzu erst kürzlich bestätigt hat (Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - ).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 20.04.2006 - 1 B 109.05
    Sie zeigt nämlich nicht auf, dass die Jahresfrist, die nach der Rechtsprechung des Senats frühestens nach einer Anhörung der Klägerin mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme in Lauf gesetzt worden wäre (Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174), vorliegend nicht gewahrt wäre.
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