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   BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82   

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BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82 (https://dejure.org/1983,713)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1983 - 2 WD 11.82 (https://dejure.org/1983,713)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 (https://dejure.org/1983,713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer glaubhaften Distanzierung eines Soldaten von einer Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung bei der Maßnahmenbemessung in einem Disziplinarverfahren - Irrtum über Tatumstände i.S.d. § 16 Strafgesetzbuch (StGB) beim Verkennen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 136
  • NJW 1984, 813
  • NVwZ 1984, 313 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    In den derzeit gültigen "Düsseldorfer Thesen und Forderungen 1973" stellt sich zwar die Partei als Rechtspartei im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten SRP-Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 ff. [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) vorgenommenen Bewertung (S. 15 ff. a.a.O.) dar, unter I 1. heißt es aber in diesen Thesen:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu - insoweit allerdings nur teilweise bindend - festgestellt (BVerfGE 2, 1, 20 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]:.

    Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition." (BVerfGE 2, 1, 12 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].

    Diese Angriffe sollen nicht nur die jeweils angegriffene Partei treffen, sondern schlechthin das Mehrparteienprinzip als eine tragende Grundlage der Bundesrepublik untergraben und die Einheitspartei als Trägerin der Diktatur vorbereiten." (BVerfGE 2, 1, 61 f.) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].

    Dieselbe Methode hat Hitler angewandt, um Demokratie und Freiheit zu beseitigen und eine Diktatur aufzurichten." (BVerfGE 2, 1, 59) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].

    Das so erzeugte Sendungsbewußtsein verbindet sich folgerichtig mit der Lehre von einer Suprematie der 'deutschen Rasse'."(BVerfGE 2, 1, 49) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].

    Mit Hilfe der Erfahrungen der Jahre vor 1945 erschließt sich die Bedeutung sonst schwer durchschaubarer Vorgange (vgl. BVerfGE 2, 1, 23) [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51].

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Es ziehe die Rechtsprechung hierzu fehlerhaft heran, wobei es schon aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) fehlerhafte Folgerungen ziehe.

    Andererseits wird aber auch zum einen erst für die Zeit seit 1975 mit Äußerungen, die der Wehrdisziplinaranwalt der NPD zugerechnet wissen will, deren verfassungsfeindliche Zielsetzung zu belegen versucht und zum anderen unter 1 c auf die Veröffentlichung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im August 1975 (gemeint ist hier offenbar der Beschluß vom 22. Mai 1975 - BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) verwiesen und erst für die Folgezeit die Möglichkeit eines schuldbefreienden Irrtums des Soldaten über das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG verneint.

    Zur politischen Treuepflicht des Beamten, der die des Soldaten entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 347 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] für alle Gerichte bindend (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) festgestellt:.

    Umstand ... "hindert nicht, daß die Überzeugung gewonnen und vertreten werden darf, diese Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele ..." (BVerfGE 39, 334, 359 f.) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73].

    Er hat sich jedenfalls eingebürgert und ist auch in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334, 360) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] eingegangen.

    Danach hat mit Recht der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - (NJW 1982, 779, 784) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80] den Irrtum des Beamten, das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG stehe der Pflichtwidrigkeit der Unterstützung einer nicht verbotenen Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung entgegen, als einen - seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) vermeidbaren - Verbotsirrtum behandelt, der den Vorsatz nicht ausschließt.

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    ... Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, die Menschen insoweit gleich sind, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat." (BVerfGE 5, 85, 204 f.).

    ... Nur unter dieser Voraussetzung kann das Mehrparteienprinzip als Verfassungsgrundsatz für die Dauer gesichert und das Mindestmaß an politischer Toleranz gewährleistet werden, das jeder Partei die Pflicht auferlegt, wenigstens die Möglichkeit anzuerkennen, daß auch Ziele und Verhalten anderer Parteien gleichwertig und richtig sein können." (BVerfGE 5, 85, 224).

    Sie spricht damit im Grunde "allen anderen Parteien unabweisbar und unversöhnlich die Existenzberechtigung im Sinne einer gleichberechtigten und für die Dauer bestimmten Partnerschaft" (BVerfGE 5, 85, 225) ab.

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Soweit der frühere Verteidiger unter Berufung auf die abweichende Meinung des Richters Dr. Rupp die vorstehend wiedergegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angreift, verkennt er, daß für den Senat die Mehrheitsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts verbindlich ist (§ 31 Abs. 1 BVerfGG), nicht die abweichende Meinung eines Richters (zur Verbindlichkeit der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 Abs. 2 GG vgl. BVerwG NJW 1982, 779, 780) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80].

    Danach hat mit Recht der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - (NJW 1982, 779, 784) [BVerwG 29.10.1981 - 1 D 50/80] den Irrtum des Beamten, das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG stehe der Pflichtwidrigkeit der Unterstützung einer nicht verbotenen Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung entgegen, als einen - seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) vermeidbaren - Verbotsirrtum behandelt, der den Vorsatz nicht ausschließt.

    Soweit der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - (NJW a.a.O.) eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Beamten stets dem dienstlichen Bereich zurechnet und dabei darauf abstellt, daß es sich um die Verletzung einer beamtenrechtlichen Kernpflicht handelt, beruht diese Entscheidung auf der gegenüber § 17 Abs. 2 SG unterschiedlichen Regelung des § 77 Abs. 1 BBG.

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    "Seit seiner Kenntnis aus der Presse von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - im Dezember 1980, spätestens jedoch nach Übersendung des vollständigen Urteils mit meinem Schreiben vom 26. März 1981, behielt der Soldat seine in Nr. 1 a des Tatvorwurfs der Anschuldigungsschrift vom 9. Dezember 1980 aufgeführten Parteiämter bei, ließ sich auf dem Landesparteitag der NPD in N. am 1. und 2. Mai 1981 in I. erneut zum Landesvorsitzenden wählen und trat weiterhin in öffentlichen und in Parteiveranstaltungen für die NPD auf, obwohl in dem genannten Urteil die Ziele der NPD als mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar bezeichnet werden.

    Wenn sich der Soldat auch in seiner fälschlichen Meinung über die NPD durch das Verhalten seiner Vorgesetzten über lange Zeit hinweg durchaus habe bestätigt fühlen können, so habe sich jedoch seine Unbelehrbarkeit erschwerend auswirken müssen, die sich daraus ergebe, daß er seine Tätigkeit für die NPD nach wie vor bis in die neuere Zeit ohne Rücksicht auf den Vorhalt des Wehrdisziplinaranwalts anläßlich der Vernehmung vom 24. April 1979, auf die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens vom 17. Mai 1979 sowie auf das in der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 30. September 1981 angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - fortgesetzt habe.

    Mit einem Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 26. März 1981 ist dem Soldaten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, das die Unvereinbarkeit der Zielsetzung der NPD mit der freiheitlichen demokratischen Ordnung im Sinne des Grundgesetzes feststellt, übersandt und er darauf hingewiesen worden, daß die aktive Unterstützung und Identifizierung mit den Zielen der NPD mit der Verfassungstreuepflicht des Soldaten nicht zu vereinbaren sei.

  • BGH, 13.10.1954 - 6 StR 222/54
    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Der Verbreiter der Schrift müsse deren verfassungsfeindliche Ziele er kennen und billigen (BGHSt 6, 318, 319 [BGH 13.10.1954 - 6 StR 222/54]; im Ergebnis ebenso: Schönke/Schröder, 13. Aufl. RdNr. 8; Leipziger Kommentar, 8. Aufl. Anm. 5; Hervorhebung im Text nicht im Original).
  • BGH, 14.01.1964 - 3 StR 51/63

    Das Herstellen und Verbreiten verfassungsfeindlicher Schriften - Förderung

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, nach dieser Vorschrift sei nur strafbar, wer wisse, daß der Inhalt der Schriften verfassungsfeindlich sei oder dies für möglich halte (BGHSt 19, 221, 222 f.) [BGH 14.01.1964 - 3 StR 51/63].
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 481/68

    Flugblätter

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungskonform (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 51, 54) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 481/68].
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Diese gesetzlichen Regelungen sind verfassungskonform (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 51, 54) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 481/68].
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1978 - IV 539/77
    Auszug aus BVerwG, 20.05.1983 - 2 WD 11.82
    Der Soldat wurde in dieser Auffassung weiterhin bestärkt durch Gerichtsurteile, die eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD verneinten (VGH Baden-Württemberg Urteile vom 14. Februar 1978 - DVBl 1978, 750 - und vom 28. April 1981 - IV 2110/79 - VG Sigmaringen Urteil vom 31. Mai 1979 - IV 243/77 - Disziplinarhof beim VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 1979 - DH 18/77).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1979 - DH 18/77

    Günter Deckert

  • VG Karlsruhe, 12.08.1977 - DS 20/76

    Günter Deckert

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Das Mehrparteienprinzip wird als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung in Zweifel gezogen, BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 -, BVerwGE 83, 136 = juris Rn. 492.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Das Mehrparteienprinzip wird als eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Ordnung in Zweifel gezogen, BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 -, BVerwGE 83, 136 = juris Rn. 492.
  • VG Bremen, 08.08.2014 - 2 K 1002/13

    Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD

    Insoweit hat die anhand der damaligen Erkenntnislage sorgfältig abgesicherte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Berufungsurteil vom 20. Mai 1983 (- 2 WD 11/82 - juris Rn 182 ff.), wonach die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt (1. Ls), nichts an Aktualität verloren.

    So wird im Verfassungsschutzbericht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 2012 (BayVerfSchBer 2012) belegt, dass die Partei verdeckt noch immer eine wohlwollende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus einnimmt (S. 89 f.), nach "System"- Überwindung strebt (S. 82/83) und ein Demokratieverständnis im Sinne eines biologistischen Volkskonzepts verbunden mit Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit pflegt (S. 82 ff., 86 ff.; vgl. auch S. 81 unten), was unter anderem auf die Nichtanerkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG, der im GG verbürgten Freiheitsrechte und der Menschenwürde hinausläuft (vgl. BVerwG, U. v. 20. Mai 1983 - 2 WD 11/82 - juris Rn 183 f., 276) und mit einer auf Gleichheit basierenden Volkssouveränität im Sinne des Grundgesetzes unvereinbar ist.

  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener

    Dasselbe gilt für die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1983 - 2 WD 11.82 (NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]) und vom 12. März 1986 - BVerwG 1 D 103.84 - (BVerwGE 83, 158) zur Verfassungstreuepflicht von Beamten und Soldaten.
  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    34 Einen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG stellen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats wegen des Schutzzwecks der Norm, Unteroffizieren und Offizieren das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten, zudem nur solche Äußerungen dar, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" können (Urteile vom 10. Oktober 1985 a. a. O. [68 f.] m. w. N., vom 20. Mai 1983 BVerwG 2 WD 11.82 BVerwGE 83, 136 [149], vom 10. Oktober 1989 BVerwG 2 WDB 4, 89 BVerwGE 86, 188 [199]; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Auflage 2008, § 10 Rn. 62 m. w. N.; Walz, a. a. O. § 10 Rn. 109).

    37 Auch die für § 10 Abs. 6 SG des Weiteren relevante Tatbestandsvoraussetzung, dass die in Rede stehenden Äußerungen Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen konnten (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 BVerwG 2 WD 19.85 BVerwGE 83, 60 [68 f.] m. w. N., vom 20. Mai 1983 BVerwG 2 WD 11.82 BVerwGE 83, 136 [149], vom 10. Oktober 1989 BVerwG 2 WD 4.89 BVerwGE 86, 188 [199]; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 10 Rn. 62; Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 10 Rn. 109), ist erfüllt.

  • BVerwG, 21.12.2010 - 2 B 29.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    c) Die Beschwerde sieht außerdem eine Abweichung von dem in dem Urteil des Wehrdisziplinarsenats vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - (BVerwG 83, 136) aufgestellten Rechtssatz, vorsätzlich im Sinne des Disziplinarrechts handele, wer alle Tatumstände mit Wissen und Wollen verwirkliche, die in ihrer Gesamtheit das Dienstvergehen bildeten.

    Der Wehrdisziplinarsenat hat im Urteil vom 20. Mai 1983 (a.a.O.) auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 SG entschieden und in Abgrenzung zum Verbotsirrtum im konkreten Fall einen Tatbestandsirrtum angenommen (juris Rn. 500 f.).

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Bei ihrer Überzeugungsbildung habe die Kammer die tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt, wie sie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 (BVerwGE 61, 200) und vom 20. Mai 1983 - BVerwG 1 WD 11.82 - (NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82], ZBR 1984, 71) und in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]) und vom 31. Juli 1981 - 2 BvR 321/81 - (NJW 1981, 2683 [BVerfG 31.07.1981 - 2 BvR 321/81]) getroffen worden seien.
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

    Dies ist beispielsweise bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers anlässlich der Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG der Fall (vgl. BVerfGE 39, 334 ; s. auch, für disziplinarrechtliche Verfahren, BVerwGE 83, 136).
  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Wer als Staatsdiener in einem besonderen Treueverhältnis zu diesem Staat steht und geschworen hat, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, zerstört die für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unabdingbare Vertrauensgrundlage, wenn er vorsätzlich Bestrebungen unterstützt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren sind (Urteil vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - BVerwGE 83, 136 ).

    Vorliegend ist auf dieser ersten Stufe von der Truppendienstkammer zutreffend zugrunde gelegt worden, dass bei einer vorsätzlichen Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch einen Soldaten mit Vorgesetztendienstgrad grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen ist, während bei einem fahrlässigen Verstoß gegen diese Pflicht die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteil vom 20. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 11.82 - BVerwGE 83, 136 LS 5).

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Aus der Zweckbestimmung des § 10 Abs. 6 SG folgt dabei, daß nur solche Äußerungen gegen die Zurückhaltungspflicht verstoßen können, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]).

    Die Regelung der § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 SG dient, wie erwähnt, dazu, die Autorität des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu erhalten, während die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in ihrer zweiten Alternative darüber hinaus zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens auch bei Vorgesetzten und gleichgestellten Kameraden verpflichtet (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]; BVerwGE 83, 60, 73 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

  • VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03

    Ehemaliges NPD-Mitglied darf nicht Justizwachtmeister werden

  • BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22

    Die verfassungsfeindliche Betätigung eines Ex-Soldaten

  • VG München, 13.11.2013 - M 7 K 12.2797

    Widerruf der Waffenbesitzkarte; Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 WD 22.96

    Recht der Soldaten - Disziplinsrmaßnahmen bei Verunglimpfung von

  • BVerwG, 16.06.1999 - 1 D 74.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Bundesgrenzschutzbeamter; Vorsitzender

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • OVG Sachsen, 06.09.2021 - 2 B 253/21

    Rücknahme der Ernennung; Chat-Beiträge

  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

  • OVG Thüringen, 17.09.2014 - 3 ZKO 503/13

    Zur Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Gera

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 WDB 3.10

    Einfache Disziplinarmaßnahme; weitere Beschwerde; Anhörung der Vertrauensperson;

  • VG Schwerin, 01.12.2010 - 1 A 1469/08

    Anfechtung einer Kommunalwahl aufgrund der negativen Entscheidung des

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

  • VG Neustadt, 13.12.2011 - 3 L 1061/11

    Bürgermeisterwahl in Wallhalben: NPD-Kandidat ist nicht zur Wahl zuzulassen

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • BVerwG, 24.01.1984 - 2 WD 40.83

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Sodaten wegen wiederholter Abgabe von

  • VG Neustadt, 28.01.2013 - 3 K 845/12

    NPD-Mitglied zu Recht aus Kreisausrechtsausschuss abberufen

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung;

  • VG Greifswald, 02.12.2008 - 2 A 1267/08

    Nichtzulassung eines NPD-Kandidaten zur Landratswahl

  • BVerwG, 23.05.1989 - 2 B 32.89

    Politische Treuepflicht eines Beamten

  • VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • BVerwG, 11.10.1983 - 1 WB 81.83

    Kostenverteilung nach erledigtem Rechtsstreit - Anwendung der Beamtengrundsätze

  • OLG Karlsruhe, 19.04.1995 - 3 Ws 72/95
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.06.1985 - 2 B 36/85
  • BVerwG, 12.10.1988 - 2 B 144.88

    Innerstaatliche Verbindlichkeit eines Berichts des Untersuchungsausschusses der

  • BVerwG, 17.03.1988 - 2 B 116.87

    Anforderungen an die Geltendmachung der Abweichung eines Urteils von der

  • VG Greifswald, 20.05.2015 - 2 A 853/14

    Kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung gegen die Wahl eines aktiven Mitglieds

  • VG Greifswald, 23.03.2010 - 2 A 1011/09

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung eines Mitgliedes der Nationaldemokratischen

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