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   BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09   

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BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09 (https://dejure.org/2009,11576)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2009 - 4 BN 17.09 (https://dejure.org/2009,11576)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 4 BN 17.09 (https://dejure.org/2009,11576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund einer fehlenden Divergenzbegründung i.R.e. Angriffs auf die Änderung eines Bebauungsplanes; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund einer fehlenden Divergenzbegründung i.R.e. Angriffs auf die Änderung eines Bebauungsplanes; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.03.2000 - 4 BN 31.99

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Bebauungsplan; zwischengemeindliche

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Sie kritisieren - zusammengefasst - als Verfahrensfehler, dass das Normenkontrollgericht nicht festgestellt habe, dass die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche, in früheren Prozessen als unwirksam verworfene Finanzierungsplanung u.a. in der 11. Änderung unerkannt fortgesetzt habe, behaupten eine Divergenz zum Senatsbeschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - (BRS 63 Nr. 55) und halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: Gelten für planende Gemeinden bei umgestaltenden Änderungsplanungen mit weiteren Regelungsgegenständen die gleichen Grundsätze, die bei der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes mit Rechtsmängelbeseitigung und/oder z.B. bei einem Umgehungsverbot (z.B. gemäß § 306a BGB) Anwendung finden, wenn die Gemeinden mit einer umgestaltenden Änderungsplanung mit weiteren Regelungsgegenständen die Rechtsmängel aufgrund der zuvor ergangenen Normenkontrollentscheidungen nur scheinbar eliminieren und beseitigen? Stellt eine "nachträgliche rechtliche Absicherung" einer unwirksamen Änderungsplanung eine "ausreichende Rechtfertigung" für eine weitere Änderungsplanung mit weiteren Regelungsgegenständen dar, wenn diese weitere Änderungsplanung die zuvor erlassene frühere unwirksame Änderungsplanung ohne Rechtsmängelbeseitigung integriert?.

    Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, dass die angefochtene Normenkontrollentscheidung von dem Senatsbeschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - (BRS 63 Nr. 55) abweicht.

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97

    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Sie halten dem Normenkontrollgericht als Verfahrensfehler vor, der Frage der Funktionslosigkeit der Regelung Nr. C 1 d nicht nachgegangen zu sein, rügen eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - (BRS 59 Nr. 54), vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 - (BVerwGE 108, 71) sowie vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) und werfen als grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen auf: Wann muss bei "veränderten Verhältnissen", die zur Funktionslosigkeit einer Teilnorm eines Bebauungsplanes führen, die Teilnorm angefochten werden, wenn die Teilnorm Gegenstand der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes war und nur "zur Information" in die Änderungsplanung aufgenommen wurde? Welche Bedeutung hat die Antragsfrist? Ist im Falle punktueller Änderungen der Änderungssatzung die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplanes als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans inzidenter zu prüfen?.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Da der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur vorliegt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), verlangt § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Sie halten dem Normenkontrollgericht als Verfahrensfehler vor, der Frage der Funktionslosigkeit der Regelung Nr. C 1 d nicht nachgegangen zu sein, rügen eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - (BRS 59 Nr. 54), vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 - (BVerwGE 108, 71) sowie vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) und werfen als grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen auf: Wann muss bei "veränderten Verhältnissen", die zur Funktionslosigkeit einer Teilnorm eines Bebauungsplanes führen, die Teilnorm angefochten werden, wenn die Teilnorm Gegenstand der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes war und nur "zur Information" in die Änderungsplanung aufgenommen wurde? Welche Bedeutung hat die Antragsfrist? Ist im Falle punktueller Änderungen der Änderungssatzung die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplanes als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans inzidenter zu prüfen?.
  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Das erfordert, sofern bestimmte Tatsachen nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht bleiben können, auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - DVBl. 1983, 1105 ).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Sie halten dem Normenkontrollgericht als Verfahrensfehler vor, der Frage der Funktionslosigkeit der Regelung Nr. C 1 d nicht nachgegangen zu sein, rügen eine Divergenz zu den Entscheidungen des Senats vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - (BRS 59 Nr. 54), vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 - (BVerwGE 108, 71) sowie vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) und werfen als grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen auf: Wann muss bei "veränderten Verhältnissen", die zur Funktionslosigkeit einer Teilnorm eines Bebauungsplanes führen, die Teilnorm angefochten werden, wenn die Teilnorm Gegenstand der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes war und nur "zur Information" in die Änderungsplanung aufgenommen wurde? Welche Bedeutung hat die Antragsfrist? Ist im Falle punktueller Änderungen der Änderungssatzung die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplanes als Vorfrage für die Gültigkeit des mit einem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans inzidenter zu prüfen?.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Damit lässt sich eine Divergenz nicht begründen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).
  • BVerwG, 12.08.1999 - 9 B 268.99

    Asylrelevante Gruppenverfolgung jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2009 - 4 BN 17.09
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel und so auch hier nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

    Das Urteil ist nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.5.2009 - 4 BN 17.09) rechtskräftig.
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.500

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Das Urteil ist nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.5.2009 - 4 BN 17.09) rechtskräftig.
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 1 B 06.518

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags;

    Das Urteil ist nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.5.2009 - 4 BN 17.09) rechtskräftig.
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