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   BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13   

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BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13 (https://dejure.org/2014,13992)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2014 - 5 C 33.13 (https://dejure.org/2014,13992)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2014 - 5 C 33.13 (https://dejure.org/2014,13992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BVG § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2; KFürsV § 49... Abs. 1 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 bis 4; SGB I § 43 Abs. 1 Satz 1; SGB X § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 102 Abs. 1 und 2, § 111 Satz 1 und 2; Nds. DG KFürs § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3; VwGO § 101 Abs. 2
    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche Zuständigkeit; örtlich zuständig; Wechsel; Zuständigkeitswechsel; Zuständigkeitsbereich; Leistungen; Leistungserbringung; Kriegsbeschädigter; Familienmitglied; Ehefrau; Unterbringung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVG § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2
    Aufenthaltsprinzip; Aufnahme; Behörde; Beschädigter; Bewusstsein; Bezeichnung; Ehefrau; Einrichtung; Einrichtungsorte; Erstattung; Erstattungsanspruch; Familienmitglied; Fortgewährung; Frist; Geltendmachung; Herkunftsprinzip; Hilfe zur Pflege; Kenntnis; Kosten; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 3 BVG, § 49 Abs 1 S 1 KFürsV, § 50 Abs 2 S 2 KFürsV, § 53 Abs 1 KFürsV, § 53 Abs 3 KFürsV
    Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts i.R.d. Erfassung des Falls der stationären Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten; Erstattungsanspruch eines vorleistenden Leistungsträgers i.R.d. Gewährung von ...

  • rewis.io

    Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts i.R.d. Erfassung des Falls der stationären Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten; Erstattungsanspruch eines vorleistenden Leistungsträgers i.R.d. Gewährung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kriegsopferfürsorge - und die örtliche Zuständigkeit fürs Altersheim

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 149, 333
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Im Erstattungsverfahren ist selbstständig zu prüfen, ob der die Kostenerstattung begehrende Leistungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, jeweils Rn. 15 m.w.N.).

    Die Vorschrift setzt einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Leistungsträgern voraus, der nicht besteht, wenn beide Träger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 19.03.2009 - 5 B 13.09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Während § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X somit der Sicherung der Leistungserbringung im Außenverhältnis zu dienen bestimmt ist, zielt § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X darauf, auf der Erstattungsebene sicherzustellen, dass im Falle der Fortgewährung der Leistung nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis nicht der vorleistende bislang zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern der nunmehr zuständige Leistungsträger die Kosten zu tragen hat (Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 13.09 - Buchholz 435.12 § 2 SGB X Nr. 2 Rn. 5).

    a) Erstattungsberechtigt bzw. erstattungsverpflichtet sind ungeachtet des Wortlauts des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X grundsätzlich nicht die für die Leistung bisher bzw. nunmehr zuständigen Behörden, sondern deren Rechtsträger, für die die Weiterleistung erstattungsrechtlich Wirkung entfaltet (vgl. Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O.), hier mithin der Kläger bzw. der Beklagte.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 12 A 11136/00

    Sozialhilferecht: Ausschlussfrist bei Kostenerstattung zwischen

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zudem voraussetzt, dass die nunmehr unzuständige Behörde in dem Bewusstsein weitergeleistet hat, hierfür nicht mehr zuständig zu sein, bedarf keiner Klärung (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 - 6 K 1273/05 - juris Rn. 19; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237 ).

    Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 ; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.06.2007 - 6 K 1273/05

    Kostenerstattungsanspruch des örtlich unzuständigen Trägers bei Heimunterbringung

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X zudem voraussetzt, dass die nunmehr unzuständige Behörde in dem Bewusstsein weitergeleistet hat, hierfür nicht mehr zuständig zu sein, bedarf keiner Klärung (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 - 6 K 1273/05 - juris Rn. 19; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 - FEVS 52, 237 ).

    Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 ; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239).

  • BSG, 24.03.1983 - 8 RK 2/82

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Ermessen - Ermächtigungszweck

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Dies gilt gleichermaßen, wenn der die Erstattung begehrende Leistungsträger verpflichtet war, die Leistung endgültig zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 8 RK 2/82 - ">184a%20RVO%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 184a RVO Nr. 5 S. 20).
  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 107.72

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Der durch die Aufnahme in die Einrichtung begründete gewöhnliche Aufenthalt soll im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben (Urteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C 107.72 - BVerwGE 42, 196 = Buchholz 436.30 § 28 KFürsV Nr. 2 S. 4 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Offenbleiben kann zudem, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem dem eigentlich zuständigen Leistungsträger bekannt ist, dass die Voraussetzungen für seine Leistungspflicht vorliegen (ablehnend VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.; zurückhaltend OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 16 A 30/01 - FEVS 55, 58 ; offenlassend OVG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2000 a.a.O. S. 239).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 68.84

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Gesetzliche Definition - Tatsächlicher Aufenthaltsort -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Der erstattungsberechtigte Kläger hatte dem Beschädigten seit dem Jahr 2006 und damit bereits vor dem Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (Urteil vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 68.84 - BVerwGE 74, 206 = Buchholz 436.51 § 11 JWG Nr. 2 S. 10) Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht.
  • BVerwG, 08.11.1973 - V C 12.73

    Erziehungsbeihilfe für Sohn aus geschiedener Ehe - Aktivlegitimation

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Diese Unterscheidung ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig (vgl. Urteil vom 8. November 1973 - BVerwG 5 C 12.73 - Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 13 S. 6).
  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13
    Dies bedingt, dass rechtssichernd die Person des Leistungsempfängers, die gewährte Sozialleistung, für die Erstattung begehrt wird, der Zeitraum, für den Erstattung begehrt wird, und die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird, mitgeteilt werden (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - B 7 AY 5/11 R - juris Rn. 22 f.).
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Einerseits soll durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit keine Unterbrechung des Leistungsverhältnisses eintreten (BT-Drucks 8/2034 S 30) , andererseits der Erstattungsanspruch gewährleisten, dass der fortgesetzte und vorleistende Träger im Ergebnis nicht die Kosten der Weiterleistung zu tragen hat (BVerwGE 149, 333; BVerwG Beschluss vom 19.3.2009 - 5 B 13/09) .
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

    Maßgeblich ist die Höhe der rechtmäßig erbrachten Vorleistungen (BVerwG, Urt. v. 20.5.2014 - 5 C 33.13 -).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2015 - L 4 AS 969/13

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

    Während § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X somit der Sicherung der Leistungserbringung im Außenverhältnis zu dienen bestimmt ist, zielt § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X darauf, auf der Erstattungsebene sicherzustellen, dass im Falle der Fortgewährung der Leistung nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis nicht der vorleistende bislang zuständige Träger, sondern der nunmehr zuständige Leistungsträger die Kosten zu tragen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Mai 2014, 5 C 33/13, zitiert nach juris).
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