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   BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19   

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BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19 (https://dejure.org/2020,19490)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 5 PB 28.19 (https://dejure.org/2020,19490)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 (https://dejure.org/2020,19490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung einer funktionsstufenrelevanten Tätigkeit; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei fehlendem Bezug zu einem der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 75 Abs. 1 ; BPersVG § 77 Abs. 2
    Streit um die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung einer funktionsstufenrelevanten Tätigkeit; Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei fehlendem Bezug zu einem der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 20 A 1738/16

    Personalrat; Mitbestimmung; Zustimmung; Verweigerung; Begründung; beachtlich;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde nicht hinreichend auf einen nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein, in dem es nach eingehender Argumentation ausgeführt hat, es könnte einiges dafür sprechen, dass die für die Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Übertragung einer funktionsstufenrelevanten Tätigkeit abgegebene Begründung eines Personalrats, wegen des Fehlens eines Auswahlverfahrens liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, es im Allgemeinen durchaus als möglich erscheinen lassen könne, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben sei, und dass eine solche Zustimmungsverweigerung den Begründungserfordernissen aus § 77 Abs. 2 BPersVG genügen könne (OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 1738/16.PVB - juris Rn. 41).

    Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, dass dies nur darauf beruhte, weil im zu entscheidenden Fall der dauerhaften Übertragung der mit einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit eine befristete Übertragung der funktionsstufenrelevanten Tätigkeit vorausgegangen war, die bereits auf einer auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens durchgeführten Auswahl zwischen mehreren Beschäftigten beruhte (OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 20 A 1738/16.PVB - juris Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2012 - 20 A 1333/11

    Billigung einer Maßnahme ohne schriftliche Verweigerung des Personalrats bei

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    Dem stellt sie einen dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2012 - 20 A 1333/11.PVB - juris Rn. 32, entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber:.
  • BVerwG, 17.09.2019 - 5 P 6.18

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Anforderungsprofil; Anlassfall; Ausbildung;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - NZA-RR 2020, 156 Rn. 14 ff. m.w.N.) ist geklärt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats - neben hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Gesichtspunkten - auch dann unbeachtlich ist, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind.
  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    Dessen ungeachtet erläutert die Beschwerde auch nicht hinreichend, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem ihm zugeschriebenen Rechtssatz von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2014 - 6 P 15.13 - (juris Rn. 23 f.), aufgestellten Rechtssatz abgewichen wäre.
  • BVerwG, 25.07.2019 - 5 PB 19.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2020 - 5 PB 28.19
    Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 5 PB 19.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

    Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats - neben den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen einer nicht fristgerechten, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Schriftform oder ohne Angabe von Gründen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) erfolgten Verweigerung - auch dann unbeachtlich ist, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 14 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

    Hingegen ist die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats unbeachtlich, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 - BVerwGE 166, 285 Rn. 15 und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19

    Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende

    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 2 m.w.N.).

  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

    Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.09.2019 (Aktenzeichen 6 L 2/17) und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2020 (Aktenzeichen 5 PB 28.19).".

    Offensichtlich meint in diesem Zusammenhang "von vornherein und eindeutig, nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -, vom 27. April 2022 - BVerwG 5 P 8.20 - und vom 3. Mai 2022 - BVerwG 5 P 1.22 -).

  • VG Berlin, 14.10.2020 - 72 K 7.20

    Mitbestimmung bei Abordnungen/Versetzungen sowie Zuweisung zu einem Jobcenter

    Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es demnach, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -).
  • VG Köln, 11.12.2023 - 33 K 5394/22

    Initiativantrag Tarifvertrag

    vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 -, juris, Rn. 4, m. w. N.
  • VG Berlin, 29.09.2023 - 72 K 6.22
    Für die Beachtlichkeit einer auf einen Gesetzesverstoß (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG a. F. = § 75 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG) bezogenen Zustimmungsverweigerung genügt es demnach, wenn sich das Vorbringen des Personalrats, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei rechtswidrig, nicht als offensichtlich verfehlt erweist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - BVerwG 5 P 1.22 - und vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -).
  • VG Köln, 19.12.2022 - 33 K 2492/18

    Jobcenter, gemeinsame Einrichtung, Trägerwechsel, Zustimmung, Mitbestimmung

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris, Rn. 13 bis 27, und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 -, juris, Rn. 4.
  • VG Berlin, 12.08.2022 - 72 K 3.21
    Offensichtlich meint in diesem Zusammenhang "von vornherein und eindeutig, nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - BVerwG 5 PB 28.19 -).
  • VG Köln, 17.04.2023 - 33 K 3450/19
    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 5 P 6.18 -, juris, Rn. 13 bis 27, und vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 -, juris, Rn. 4.
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